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  • BEE-Beschleunigungspaket für alle Erneuerbaren Energien:Das ist jetzt zu tun!

     

    Der Ausbau der Erneuerbaren Energien stocke in Deutschland noch immer.Vieles sei in den vergangenen Monaten politisch zwar auf den Weg gebrachtworden, aber die letzten Hürden seien noch nicht genommen. Deshalb habeder Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) ein Beschleunigungspaket füralle Erneuerbaren Energien erarbeitet. Denn nur schnelle und umfassendeInvestitionen in heimische Erneuerbare Energien würden uns aus der fossilenVersorgungskrise führen. Hierfür müssten jetzt die Weichen gestellt werden.Wir zeigen die wichtigsten To-dos aus dem BEE-Positionspapier „ErneuerbaresBeschleunigungspaket“ auf, insbesondere für den Bereich Photovoltaik.

  • Die
    sinkende Zahl an Genehmigungen wie bei Wind an Land (Onshore), ein aus der Zeit gefallenes Standortkorsett für Solarparks oder die weiter unterschätzten Möglichkeiten von Biogas
    zeugten noch nicht von der Entfesselung der Freiheitsenergien. Die brauche deutlich mehr Schub, sonst drohe nicht nur eine Umsetzungslücke und Zielgefährdung, sondern auch eine länger währende Kostenkrise. Der Preissenkungseffekt der Erneuerbaren müsse jetzt vollumfassend genutzt werden, fordert die BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter gegenüber der Presse.

     

    Derzeit drohe ein „Lock-In“ fossiler Infrastrukturen. Angesichts der Diskrepanz zwischen ambitionierter Zielsetzung einerseits und unzureichender Instrumente zur Zielerreichung andererseits könnte bei den Erneuerbaren eine gefährliche Umsetzungslücke wie sie sich zuletzt in den deutlich unterzeichneten EEG-Ausschreibungen für Wind und Bioenergie manifestiert habe. Die enormen Kostensteigerungen für Materialien, Komponenten und Finanzierung würden dem BEE zufolge den wirtschaftlichen Druck auf EE-Anlagen erhöhen. Andauernde Diskussionen um Strom- und Gaspreisbremsen sowie Erlösabschöpfungen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Erneuerbaren trügen noch extra zur Verunsicherung bei. Trotz allem Verständnis für den aktuellen Krisenmodus: Sollte die Bundesregierung hier nicht entschieden gegensteuern und die Ausbaugeschwindigkeit der Erneuerbaren Energien tatsächlich beschleunigen, würden die Ausbauziele für diese Legislatur nicht mehr erreichbar sein. Es bedürfe daher jetzt eines wahren „Befreiungsschlags“, erklärt der BEE in seinem Positionspapier.

     

    Ein zentrales Hemmnis für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien seien zu langsame und komplexe Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesregierung habe zwar kürzere Fristen und höhere Kapazitäten in den Behörden versprochen. Doch solche Verfahren beträfen in der Regel die Planung, Genehmigung und den Bau von Erneuerbare-Energie-Anlagen, dem Energienetz ebenso wie andere zentrale Voraussetzungen, wie die Ausweisung von Flächen, umwelt- und baurechtlichen Auflagen und steuerrechtliche Aspekte. Diesen „Sand im Getriebe” der Energiewende gelte es mit dem Erneuerbaren Beschleunigungspaket rasch auszuräumen.

     

    Der Vorrang der Erneuerbaren bei der Schutzgüterabwägung sei demnach noch längst nicht in der Praxis vor Ort angekommen und müsse in Fachgesetzen weiter festgeschrieben werden, auch bei der Wärme. Ausreichend verfügbare Flächen, deutlich verschlankte Planungs- und Genehmigungsverfahren, an gestiegene Materialkosten angepasste Gebotshöchstwerte bei Ausschreibungen, mehr Bürgerenergie und die Privilegierung der Erneuerbaren Wärme seien Türöffner für die Energiewende, sagte Peter weiter.

    Die wichtigsten Maßnahmen aus dem BEE-Positionspapier „Erneuerbares Beschleunigungspaket“ im Überblick

     

    Mit seinem Positionspapier schlägt der BEE konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigung und Ausbau Erneuerbarer Energien in der laufenden Legislaturperiode vor. Das „Beschleunigungspaket” bündele dem BEE zufolge Vorschläge aus allen Erneuerbaren Branchen aus den Sektoren Strom und Wärme. Das Papier verschaffe dem Gesetzgeber somit einen umfassenden Überblick über die zahlreichen Maßnahmenvorschläge aus Sicht der EE-Technologien, so dass dieser Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich entschlacken und weitere Hemmnisse für einen beschleunigten Ausbau beseitigen könne. Der vorgeschlagene Maßnahmenkatalog sei laut BEE noch längst nicht vollständig, sondern werde von den Spartenverbänden fortlaufend ergänzt.

     

    Das schlägt der BEE zum Beschleunigen von Genehmigungsverfahren generell vor

     

    Laut dem BEE bestehe dringender Handlungsbedarf auf Länderebene: Bei vielen bereits in diesem Jahr beschlossenen Gesetzen liege es demnach an den Bundesländern, diese schnell umzusetzen. Die Länder könnten so wesentlich zur Beschleunigung der Energiewende beitragen.

     

    Zur Entlastung von Behörden schlägt der BEE vor, die Möglichkeit zu schaffen, einen Sachverständigen mit der Prüfung eines Antrags auf technische Machbarkeit oder Vollständigkeit von Unterlagen zu beauftragen.

     

    Wie im Koalitionsvertrag (KoaV) vorgeschlagen, sollten externe Projektteams den zuständigen Zulassungsbehörden flexibel aushelfen, zum Beispiel in Form einer “Energiewende Taskforce” auf Landesebene, empfiehlt der BEE.

     

    In der Theorie habe die zuständige Genehmigungsbehörde nach Eingang der Antragsunterlagen diese unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, auf Vollständigkeit zu prüfen. Diese Frist lasse sich laut BEE eigentlich nur in begründeten Ausnahmefällen einmalig um zwei Wochen verlängern. In der Praxis seien aber deutlich längere Zeiträume für die Nachforderung von Unterlagen üblich oder das Verfahren werde wegen stückweiser Nachforderung immer weiter in die Länge gezogen. Es bedürfe daher einer verbindlichen Beschränkung des Zeitfensters für das Prüfen beziehungsweise Nachfordern von Unterlagen.

     

    Die Vorstellungen über die beizubringenden Unterlagen, insbesondere Gutachten, würden dem BEE zufolge selbst innerhalb ein und desselben Bundeslandes erheblich variieren. Es sei daher ein einheitlicher und für Vorhabensträger wie Behörden verbindlicher Katalog der grundsätzlich beizubringenden Unterlagen einschließlich der zu treffenden wesentlichen Kernaussagen zu einzelnen Sachverhalten zu erstellen. Anknüpfungspunkt könnte hier das Verfahrenshandbuch nach § 10 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Es bedürfe demnach zudem einer einheitlichen Bewertung dessen, welche Änderungen an Anlagen in der Regel im Rahmen eines Anzeigeverfahrens abgearbeitet werden könnten und welche einer Änderungsgenehmigung bedürften.

     

    Über ein digitales Fachplanungsportal, das die Kommunikation zwischen den verschiedenen Stakeholdern erleichtern würde, ließe sich der Planungs- und Genehmigungsprozess zukünftig straffen.

     

    Auf kommunaler und Landesebene können Leitfäden zum schnellen Entscheiden von Planung und Genehmigung von Erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung des Abwägungsvorrangs nach § 2 EEG 2023 beitragen.

     

    Laut BEE strahle der im § 2 EEG 2023 verankerte Schutzgütervorrang bereits jetzt unmittelbar in sämtliche Fachgesetze. Eine zusätzliche Verankerung sei zur Stärkung der Durchsetzungskraft sinnvoll, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Behörden, die die Wirkung verkennen würden, zu vermeiden. Die Gesetzgebung sollte hierbei in jedem Fall in der jeweiligen Gesetzesbegründung auch klarstellen, dass weiter von einer umfassenden Geltung des § 2 EEG auszugehen sei, rät der BEE.

     

    Zwar gebe es dem BEE zufolge stellenweise bereits Erleichterungen, die beispielsweise mit der Formulierung von LAI-Vollzugsempfehlungen einhergehen würden. Allerdings sollten die Prozesse bis zum Veröffentlichen beziehungsweise flächendeckenden Verbreiten solcher Anpassungen gestrafft werden.

     

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  • Das schlägt der BEE zum Beschleunigen des Ausbaus der einzelnen Erneuerbaren Energien vor

     

    Wind

     

    Beim Masseträger Wind befänden sich aktuell 8,7 Gigawatt (GW) fertig geplante Windenergieprojekte im Genehmigungsverfahren, schreibt der BEE in seinem Positionspapier. Hier müsse schnell entschieden werden. Auch beim Repowering schlummere in den kommenden drei Jahren ein Potenzial von 45 GW.

     

    Um dieses Potenzial zu heben, sei Repowering ohne Prüfaufwand möglich zu machen, es seien Flächen bereitzustellen und Artenschutzauflagen zu standardisieren“, fordert die BEE-Präsidentin Peter. Damit die benötigten Flächen schnell zur Verfügung stünden, müsse das 2-Prozent-Ziel schon deutlich vor 2032 verpflichtend werden. Pauschale Abstandsregelungen auf Landesebene seien demnach abzuschaffen.

     

    Solarenergie I: Photovoltaik (Solarstrom)

     

    Zum Ausweiten der Flächenkulisse im Solarbereich brauche dem BEE zufolge eine generelle Öffnung der benachteiligten Gebiete in Form einer Opt-Out-Regel sowie eine stärkere Integration landwirtschaftlicher Gebäude in den Ausbau. Daneben müssten Netzanschlüsse beschleunigt und das Prosuming vereinfacht werden: Wer sich eine Photovoltaikanlage aufs Dach bauen wolle, sollte keine Fortbildung im Steuerrecht machen müssen, fordert Peter weiter.

     

    Die Dauer und die Komplexität von Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) würden den notwendigen Hochlauf des Ausbaus der PV-Freifläche zunehmend hemmen. Da es vor dem Hintergrund aktueller energiepolitischer Herausforderungen keine Zeit zu verlieren gebe, sollte für PV-Freiflächenanlagen auf

     

    bereits planrechtlich festgestellt
    oder weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen (Agri-PV)
    oder für von Landwirten in Hofnähe installierte kleine Freiflächenanlagen bis 1 Megawatt (MW)
    eine baurechtliche Privilegierung nach §35 BauGB erfolgen.

     

    Zur Lösung schlägt der BEE eine Änderung des Genehmigungs- und Baurechts auf Bundes- und Landesebene vor. Damit sollten sich die Genehmigungsverfahren beschleunigen lassen. In einem ersten Schritt sollte die aktuell laufende Novelle der BauGB genutzt werden und die baurechtliche Privilegierung in §35 BauGB auf bereits planrechtlich festgestellte Flächen (Nr. 11), auf kleine Freiflächenanlagen in Hofnähe (Nr. 12), auf Agri-PV-Anlagen (Nr. 10) sowie auf Solarthermieanlagen (Nr. 9) ausgeweitet werden.

     

    Laut dem BEE-Positionspapier wäre dafür eine einfache Änderung im §35 BauGB nötig:

     

    „(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (…)

    9. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels einer leitungsgebundenen Freiflächen-Solarthermieanlage dient,


    10. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die Fläche gleichzeitig für ackerbauliche, garten- oder obstbauliche Erzeugung genutzt werden soll, sofern eine Ertragsminderung im Verhältnis zur Nutzung ohne das Vorhaben 30 Prozent nicht überschreitet,


    11. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie, auf Flächen für die ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 74 VwVfG in Verbindung mit § 35 KrWG oder § 52 Abs. 2a BbergG vorliegt, dient


    12. unbeschadet des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und


    a) eine Leistung von 1 MW nicht überschreitet und
    b) je Hofstelle nur eine Anlage betrieben wird und

    c) in räumlichem Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht.“

     

    Unabhängig von den Änderungen im BauGB seien dem BEE zufolge weitere Vereinfachungen beim Genehmigungsverfahren für Solaranlagen notwendig, insbesondere auch für klassische PV- Freiflächenanlagen, die weiterhin ohne baurechtliche Privilegierung realisiert werden sollten.

     

    Zudem findet sich im Kapitel „2.5 Wasserstoff“ des BEE-Positionspapiers ein Absatz zu PV-Strom: Demnach sollte es ebenso wie in §249b BauGB auch in §249a möglich sein, PV-Strom in Form von Wasserstoff (H 2 ) zu speichern. Die Praxis zeige, dass insbesondere da, wo die Netzanschlüsse oder der Netzausbau verzögert seien, PV-Strom nicht genutzt werden könne, sondern stattdessen abgeregelt werde. Hiermit entstünden zum einen Übergangslösungen für PV-Projekte, die noch nicht angeschlossen worden seien oder die „abgeregelt“ würden. Zum anderen werde die Einbeziehung von PV-Anlagen der Tatsache gerecht, dass H2-Erzeugungsprojekte aufgrund einer energiesystemischen und betriebswirtschaftlichen Optimierung oft eine Wind- mit einer PV-Anlage kombinierten. Der Gesetzgeber sollte sich hierbei an Kriterien der Netzdienlichkeit für Grünen Wasserstoff orientieren.

     

    Darüber hinaus fordert der BEE, Elektrolyseure im räumlich funktionalen Zusammenhang von PV- Freiflächenanlagen mitzunehmen (bisher nur Windenergieanlagen). Der Bundesverband schlägt dazu vor, die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff in räumlich-funktionalem Zusammenhang auch auf PV-Freiflächenanlagen auszuweiten.

     

    Bezüglich bestehender Hemmnisse bei schwimmenden PV-Anlagen (sogenannte Floating-PV) fordert der BEE in seinem Positionspapier, die im Rahmen der Novellierung des EEG (EEG 2023- Novelle) in § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz eingeführten unverhältnismäßigen Flächenbeschränkungen für schwimmende PV-Anlagen, die dazu führten, dass ein Großteil der Potenziale von Floating-PV nicht gehoben werden könnte, zu streichen.

     

    Beispielsweise müsse der Uferabstand von Floating-PV-Anlagen demnach auf künstlichen oder erheblichen veränderten Gewässern mindestens 40 Meter (m) betragen. Zudem dürfe die Anlage höchstens 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken.

     

    Ein Großteil der potenziellen künstlichen Gewässer (beispielsweise Kiesgruben) seien jedoch flächenmäßig begrenzt, so dass sich bei einem Uferabstand von mindestens 40 m Floating-PV- Anlagen nicht sinnvoll realisieren ließen. Der 40-m-Uferabstand führe so dem BEE zufolge zu signifikanten Mehrkosten bei der Umsetzung. Zudem werde die mögliche Anlagengröße mit der Begrenzung auf 15 Prozent der Gewässeroberfläche zusätzlich erheblich begrenzt.

     

    Weitere Vorschläge des BEE zu Photovoltaik

     

    Auch das Kapitel Photovoltaik im EEG müsse dem BEE-Positionspapier zufolge verändert werden:

     

    Demnach sollten landwirtschaftliche Flächen generell auch für geförderte Solaranlagen geöffnet werden. Möglichen Vorbehalten seitens der Bundesländer könne man mit einer Optout-Regel anstelle der in § 37c EEG 2021 gegenwärtig verankerten Optin-Regel (Möglichkeit für Bundesländer, länderspezifische Öffnungsklauseln zu verabschieden) begegnen. Damit sei die Möglichkeit für Bundesländer gemeint, eine generelle Öffnung der Standortkulisse für benachteiligte Gebiete mittels Landesverordnung zu limitieren. Derartige Optout-Regelungen sollten aber klar limitiert sein. Dies würde auch dem Ziel dienen, den PV- Ausbau regional gleichmäßiger zu verteilen.

     

    PV-Anlagen auf bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden sollten die gleichen Vergütungssätze zustehen. Der Stichtag der Stadl-Regelung in § 48 Abs. 3 EEG sollte dafür vom 1. April 2012 auf den 1. September 2022 vorgezogen werden. Damit würde ein großes zusätzliches PV-Potenzial gehoben werden. Denn damit könnten auf den in den letzten zehn Jahren errichteten Gebäuden PV-Anlagen installiert werden. Um das Potenzial kurzfristig zu erschließen, könnte die Neuregelung unter Umständen auf drei bis vier Jahre befristet werden (danach könnte wieder die alte Regelung gelten).

     

    Damit eine Öffnung der Flächenkulisse für Agri-PV-Anlagen nicht ins Leere laufe, sollte diese gemeinsam mit Floating-PV- und Parkplatz-PV-Anlagen in einem eigenen Auktionstopf mit einem jährlich aufwachsenden Auktionsvolumen und nicht im Wettbewerb zu klassischen Solarparks ausgeschrieben werden. Das gesonderte Ausschreibungsvolumen für besondere Solaranlagen sollte entlang eines Anstiegspfads auf 300 MW ab 2023, 600 MW ab 2024, 800 MW ab 2026 und 1 GW ab 2029 ansteigen und nicht vom Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des 1. Segments abgezogen werden. Mithilfe von Mindestzuschlagsmengen für die einzelnen Technologien könne ein Markthochlauf der verschiedenen technologischen Ansätze erreicht werden. Dies sei laut BEE sinnvoll, da erst im Laufe des Markthochlaufs die Kostensenkungspotenziale im Vergleich zu Pilotprojekten ersichtlich werden können.

     

    Die maximale Gebotshöchstwerte für Ausschreibungen im 1. und im 2. Segment sollten zum Vermeiden von Unterzeichnungen im EEG 2023 umgehend angehoben werden. Eine Änderung des Gebotshöchstwerts erst auf dem Wege einer in § 95 Nr.1 GE EEG 2023 vorgesehenen Verordnungsermächtigung könnte unter Umständen nicht schnell genug greifen. Zum Abfedern der Inflationsentwicklung und zum Aktivieren ausreichender Projekte im Kontext der Erhöhung der Ausschreibungsmengen schlägt der BEE zudem vor, beim ausschreibungsspezifischen Höchstwert des 1. Segments (Durchschnitt des letzten bezuschlagten Gebots der letzten drei Runden zuzüglich 8 Prozent) den Zuschlag von 8 auf 25 Prozent zu erhöhen, um kurzfristige Preissteigerungen abfedern zu können.

     

    Zur schnellen Reaktionsmöglichkeit im Falle unvorhersehbarer und unverschuldeter Verzögerungen sollte eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) erlaube, die Realisierungsfristen kurzfristig und situationsabhängig zu verlängern.

     

    Der Verrechnungsmechanismus in § 28 a Absatz 3 Nummer 2 und § 28 b Absatz 3 Nummer 2 EEG 2023 sollte ersatzlos gestrichen werden.
    Solarenergie II: Solarthermie (Solarwärme)

     

    Erneuerbare Energien könnten Erdgas, Erdöl und Kohle in der Wärmeversorgung ersetzen. Die Privilegierung von Geo- und Solarthermie sowie Biogasaufbereitungsanlagen im Baugesetzbuch würde die Flächenausweisung bei Wärmeprojekten beschleunigen. Statt komplexerer brauche es schlankere Auflagen, damit Biomethan, -gas und Holz in der Wärmeversorgung ankämen, erklärt die BEE-Präsidentin Peter.

     

    Bezüglich der Aufwertung großer Solarthermieanlagen, deren Errichtung aktuell an der fehlenden Verfügbarkeit geeigneter siedlungsnaher Flächen scheitere, steht im BEE-Positionspapier, dass die Solarthermie bei der Transformation der Fernwärme und auch der industriellen Prozesswärme dort wo sie eine technisch sinnvolle Lösung darstelle, zum Einsatz kommen müsse. Denn die Solarthermie sei demnach eine von Energieträgern unabhängige Technologie und trüge ihrerseits zusätzlich zur Entlastung des Stromnetzes bei. Die in Wärmenetzen erzeugte Wärme müsse typischerweise mit möglichst kurzer Distanz zu den Wärmeverbrauchern gelangen, da die Integration von Transportleitungen kostenintensiv und aufwändig sei. Daher sei es für regenerative Wärmeerzeuger wie etwa Solarthermie-Megawatt-Anlagen essentiell, dass diese möglichst nah am Wärmenetz errichtet werden könnten.

     

    Der BEE-Vorschlag schlägt dazu , die Nutzung der solaren Strahlungsenergie „in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden“ in § 35 BauGB zu regeln Hier sollte unbedingt auch die leitungsgebundene Freiflächen-Solarthermie aufgenommen werden. Im Baugesetzbuch (BauGB) § 35 sollte der Gesetzestext daher wie folgt ergänzt werden:

     

    „(…) 9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels einer leitungsgebundenen Freiflächen-Solarthermieanlage zur Erzeugung und Einspeisung solarer Wärme dient.“

     

    Neben Wind- fordert der BEE auch für PV-Anlagen ein Öffnen von Braunkohle-Tagebauflächen. Der BEE begrüße die Verordnungsermächtigungen der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen nach § 249 b heißt es im Positionspapier. Allerdings bestünden demnach bei der gegenwärtigen Ausgestaltung wettbewerbsrechtliche Bedenken. Bislang hätten nur sehr wenige ehemalige Braunkohle-Tagebau-Betreiber Zugang zu diesen Flächen. Gleichzeitig habe die Bundesregierung im Zuge der Kohlekraft Phaseouts erhebliche Entschädigungszahlungen an diese Betreiberfirmen transferiert. Insofern sei hier eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe der Tagebauflächen aus wettbewerbsrechtlicher und politischer Sicht geboten. Dazu macht der BEE diesen Vorschlag: Neben einer beschleunigten Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen sollte die Erweiterung der Flächenkulissen mit weiteren vorgeschädigten und vorgeprägten Flächen wie
    Kalamitätsflächen,
    Konversionsflächen
    und deindustrialisierte Flächen (stillgelegte Flughäfen, Hafenanlagen und andere) geprüft werden.
    Bioenergie

     

    Die Bioenergie müsse langfristig zu einem flexibel steuerbaren Back-up werden, um die volatilen Quellen Wind und Solar auszugleichen, ist im BEE-Positionspapier weiter zu lesen. Dazu gehöre Dr. Simone Peter zufolge

     

    das Abschaffen des Genehmigungsverfahrens bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung,
    die baurechtliche Privilegierung von zentralen Biogasaufbereitungsanlagen
    sowie der erleichterte Einsatz von Biobrennstoffen aus Abfall- und Restbiomassen.
    Wasserkraft

     

    Auch bei der Wasserkraft würden demnach langwierige und komplizierte Genehmigungsverfahren den Ausbau und das Repowering verhindern. Nachdem das überragende öffentliche Interesse an der Wasserkraft im EEG festgeschrieben worden sei, müsse dieser Status auch Einzug ins Fachrecht finden, fordert Peter weiter. Das würde bei den Genehmigungsverfahren sehr helfen. Darüber hinaus müssten im Wasserhaushaltsgesetz sowie in den Leitfäden und Handreichungen der Behörden die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.

     

    Die Erneuerbaren Energien sichern eine günstige, heimische, klimafreundliche und unabhängige Strom- und Wärmeversorgung. Die Bundesregierung sollte deshalb alles daransetzen, die Bremsen beim Ausbau zu lösen. Der letzte Schliff fehle noch, erklärte die BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter abschließend zum BEE-Positionspapier.
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