•  

     

     

     

     

     

     

  • PV-Booster: So soll das Osterpaket den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen

     

    Anfang Januar 2022 zog Dr. Robert Habeck seine „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ (wir berichteten). Zugleich stellte der Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Pläne für die kommenden Monate vor – unter anderem kündigte er ein „Osterpaket“ und ein „Sommerpaket“ mit Maßnahmen an, um Deutschland auf Klimakurs zu bringen. Das Osterpaket, eine 500 Seiten starke und damit die größte Gesetzesnovelle der deutschen Energiepolitik bislang, lieferte er Anfang April, inzwischen ist es vom Bundeskabinett beschlossen. Jetzt ist das Osterpaket im Gesetzgebungsverfahren. Laut Medienberichten sei damit zu rechnen, dass das Gesetzespaket noch vor der Sommerpause vom deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. Alles Wichtige zum Osterpaket und zum Sommerpaket fassen wir hier für Sie zusammen.

  • Was ist das Osterpaket?

     
    Laut der zugehörigen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das sogenannte Osterpaket die „zentrale Gesetzesnovelle“ zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Es handele sich demnach um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket würden, so schreibt das BMWK weiter, verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben.
     
    Robert Habeck erklärte gegenüber der Presse, was das Osterpaket ist: Es sei der Beschleuniger (Katalysator) für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Habeck zufolge würden wir damit den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppeln. Wir würden mit dem Osterpaket die Geschwindigkeit beim Erneuerbaren Ausbau verdreifachen – zu Wasser, zu Land und auf dem Dach. Die erneuerbaren Energien lägen künftig im öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Das sei laut Habeck entscheidend, um das Ausbautempo zu erhöhen. Insgesamt würden mit dem Osterpaket die Voraussetzungen für die Energiesicherheit und die Energiesouveränität Deutschlands geschaffen. Zugleich lege das Osterpaket die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral werde.
     
    Das Osterpaket sei Teil der Agenda der neuen deutschen Regierung und in den vergangenen Monaten unter Hochdruck erarbeitet worden. Es hätte, so sagte Dr. Robert Habeck weiter, angesichts des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine nun eine doppelte Dringlichkeit erhalten. Doppelt, weil sich
     
    · zum einen die Klimakrise zuspitze
    · und zum anderen der Angriff Russlands zeige, wie wichtig es sei, aus den fossilen Energien auszusteigen und den Ausbau der
    Erneuerbaren konsequent voranzutreiben.
     
    Das werde die Regierung jetzt beherzt und konsequent angehen.
     
  • Jetzt Ihre Pachteinnahmen berechnen

    Sie erhalten die Ergebnisse sofort per E-Mail.

  • Welche Gesetze novelliert das Osterpaket?

     

    Das Osterpaket sei laut dem BMWK ein sogenanntes Artikelgesetz, das auf mehr als 500 Seiten folgende Einzelgesetze umfasse:
     
    · das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
    · das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
    · das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
    · das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
    · das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
    · weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht

     

    Was passiert als Nächstes mit dem Osterpaket?

     
    Das deutsche Bundeskabinett, also die Bundesregierung, verabschiedete am 6. April 2022 das Osterpaket. Die Bundesregierung besteht gemäß Artikel 62 des deutschen Grundgesetzes (GG) aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Dabei habe es in der Kabinettsfassung des Osterpaktes gegenüber dem Referentenentwurf noch einige Änderungen gegeben. Das Osterpaket werde dem BMWK zufolge nach der Verabschiedung dem Deutschen Bundestag zugeleitet und gehe in einem folgenden Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

     

     Welche Maßnahmen stehen im Osterpaket?

     

    Das BMWK nennt in seiner Pressemeldung die folgenden Maßnahmen im Osterpaket:
    • Als Herzstück vom Osterpaket bezeichnet das Bundesministerium den darin verankerten Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See werde damit auf ein völlig neues Niveau gehoben. Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren bezogen werden.

     

    Es werden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben :
    • So würden neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik (PV) bereitgestellt,
    • die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet,
    • windschwache Standorte verstärkt erschlossen
    • und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaik-Dachanlagen verbessert.

     

    Der Ausbau der Windenergie auf See soll künftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden: Neben der
    • Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen
    • würden künftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben.
    Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netze wird beschleunigt, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
    • Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert und es werden neue Projekte aufgenommen, damit die Netze mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten können.
    • Mit der Abschaffung der EEG-Umlage zum werden zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet.
    • Es werden die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten gestärkt, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.

     

    Welche konkreten Maßnahmen zur Photovoltaik und anderen EE stehen im Osterpaket ?

     

     

    DAS BMWK stellte ein Überblickspapier zum Osterpaket und die Gesetzentwürfe zur Verfügung: Das liefert weitere Details zum Osterpaket, die wir Ihnen jetzt vorstellen.
     
    Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
     
    1. Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80 Prozent
     
    Das Ausbauziel für 2030 werde demnach angehoben – und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das neue 80-Prozent-Ziel bedeute eine massive Beschleunigung des EE-Ausbaus:
    • Zum einen habe der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 2021 erst bei 42 Prozent gelegen, so dass der Anteil innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden müsse.
    • Zum anderen werde der Stromverbrauch parallel dazu steigen, unter anderem wegen der zunehmenden Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung).
    Der mit den Maßnahmen vom Osterpaket beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien und der Elektrifizierung bewirke laut dem BMWK-Positionspapier die schnellere Reduzierung des Importbedarfs fossiler Energien und verringere so die Abhängigkeit insbesondere von Erdgasimporten.
     
    Daraus folge, dass im Jahr 2030 insgesamt rund 600 Terawattstunden (TWh) Strom in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden solle.
     
    2. Vorrang für erneuerbare Energien
     
    Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen werde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
     
    3. Anpassung der Ausschreibungsmengen an das neue Ausbauziel für 2030
     
    Um das neue Ausbauziel von 80 Prozent für 2030 zu erreichen, werde Deutschland die Ausbaupfade deutlich anheben.
    • Bei der Windenergie an Land würden deshalb die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Windenergieanlagen an Land im Umfang von insgesamt rund 115 GW in Deutschland installiert sein sollen.
    • Bei der Solarstromenergie würden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Solaranlagen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

    4. Strom soll 2035 nahezu vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen

     

    2035 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen und die Stromversorgung damit weitestgehend unabhängig von fossilen Energieimporten werden.
     
    5. Großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die PV
     
    Die Rahmenbedingungen für die Solarstromenergie würden mit einem großen Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:
    • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina würden angepasst und der Ausbau hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.
    • Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen werde insbesondere die Vergütung für Anlagen deutlich angehoben: - Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisten, würden künftig eine auskömmliche Förderung erhalten. - Anlagen, bei denen die Betreiber den Strom auch teilweise selbst verbrauchen, würden wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung als die Anlagen mit Volleinspeisung erhalten. 
    Die neuen Vergütungssätze sollen vorbehaltlich ihrer beihilferechtlichen Genehmigung bereits vorgezogen im Laufe des Jahres 2022 anwendbar sein, um zwischenzeitlichen Attentismus zu vermeiden. Darüber hinaus werde die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

     

    • Bei Freiflächenanlagen werde die Flächenkulisse unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher und naturschutzverträglicher Aspekte maßvoll erweitert. Neben den bisherigen Flächenkategorien wie Konversionsflächen und Seitenrandstreifen sowie den erweiterten benachteiligen Gebieten kämen Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV neu hinzu.
    • Die letztgenannten Kategorien würden in die reguläre PV-Freiflächenausschreibung überführt. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen würden wegen ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen erhalten, um wettbewerbsfähig zu sein.

     

    6. Flankierung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land

     

    Die wesentlichen Hemmnisse bei Wind an Land können dem BMWK-Positionspapier zufolge nicht im EEG selbst gelöst werden, (beispielsweise zu geringe Flächenausweisungen). Sie würden deshalb mit einem gesonderten Gesetzespaket abgebaut, das in einem zweiten Schritt später im Kabinett beschlossen werden soll (sogenanntes Sommerpaket). Zur Flankierung dieser Maßnahmen enthalte das EEG 2023 aber bereits wichtige Detailänderungen. So würden unter anderem
     
    · die Degression des Höchstwerts für zwei Jahre ausgesetzt,
    · das Referenzertragsmodell für windschwache Standorte verbessert
    · und die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben.

     

    7. Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke
     
    Die Förderung der Biomasse werde stärker auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen könne. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse würden stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 Megawatt (MW) pro Jahr erhöht. Biomethan dürfe künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Außerdem soll die begrenzte Ressource Biomasse künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden.
     
    8. Stärkung der Bürgerenergie
     
    Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus würden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften von den Ausschreibungen ausgenommen. Bürgerenergieprojekte könnten demnach künftig auch realisiert werden, ohne dass sie zuvor an einer Ausschreibung teilnehmen müssten. Dies sei wegen der Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf Windprojekte bis 18 MW und Solarprojekte bis 6 MW begrenzt.
     
    9. Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen
     
    Die finanzielle Beteiligung der Kommunen werde im Lichte der ersten Erfahrungen maßvoll überarbeitet und mit dem Ziel einer weiteren Stärkung der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt. Insbesondere werde die finanzielle Beteiligung auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen könnten künftig die Kommunen finanziell beteiligen – ihre Kosten würden in derselben Weise wie bei Neuanlagen erstattet. Im Interesse des Naturschutzes könnten die Kommunen schließlich bei (geförderten und ungeförderten) Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.
     
    10. Weiterentwicklung der Förderungen für Innovationen und Speicher
     
    Die Innovationsausschreibungen würden fortgeführt, aber von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt, da sich die fixe Marktprämie nicht bewährt habe.
    Zudem soll ein neues Ausschreibungssegment eingeführt werden: Um die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu verstetigen und die Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung in der Praxis zu erproben, sollen innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert und so der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördert werden. Dazu würden Anlagenkombinationen gefördert, bei denen Erneuerbare-Energien-Anlagen als Energielieferant um einen lokalen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas ergänzt würden.
    Das neue EEG enthalte hierfür zunächst eine Verordnungsermächtigung; die entsprechende Verordnung soll noch im Jahr 2022 erlassen werden. Zugleich würden neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf Wasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“).
     
    11. Entlastung der Verbraucher durch eine Finanzierung des EEG über den Bundeshaushalt
     
    Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien werde künftig über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ gedeckt und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. So würden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt. Rechtstechnisch werde dies mit entsprechend hohen Bundeszuschüssen auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber umgesetzt. Damit werde die mit dem von der Bundesregierung am 9. März 2022 beschlossenen Gesetzentwurf für das zweite Halbjahr 2022 vorgesehene Absenkung der EEG-Umlage auf null fortgeführt und entfristet.
     
    12. Verbesserte Neuregelung der Erhebung der Energie-Umlagen
     
    In diesem Zusammenhang werde die Wälzung weiterer Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht und in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage würden weiterhin nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Infolge dessen fielen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Damit werde in erheblichem Umfang Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver. Außerdem sollen im Interesse der Sektorenkopplung Wärmepumpen von den Umlagen ausgenommen werden.
     
    13. Zukunftsfeste Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung
     
    Infolge der Finanzierung der EEG-Förderung durch den Bund werde die Besondere Ausgleichsregelung für den Bereich des EEG nicht mehr benötigt. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei anderen Umlagen entlaste (KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage), müsse sie auf eine neue Grundlage gestellt werden. Außerdem würden die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der Besonderen Ausgleichsregelung fordern. Vor diesem Hintergrund werde die Besondere Ausgleichsregelung in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und deutlich entbürokratisiert. Dies schaffe gerade für die Industrie eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage.

     

  • Jetzt Ihre Pachteinnahmen berechnen

    Sie erhalten die Ergebnisse sofort per E-Mail.

  • Welche Kritik gibt es am Osterpaket?

     

    Nach Veröffentlichung des Osterpakets hagelte es auch Kritik. Die wichtigsten Kritikpunkte führen wir im Folgenden an:

    Das Osterpaket reicht nicht!

    Der SFV, der Solarenergie Förderverein e.V., nennt in seiner Erklärung folgenden zentralen Kritikpunkt: Das Maßnahmenpaket reiche keineswegs aus, um den Beitrag Deutschlands zur Begrenzung der Erderwärmung zu erfüllen. Denn dem SFV zufolge halte das Osterpaket am schwachen Ziel fest, in Deutschland erst 2045 Klimaneutralität zu erlangen.

     

    Der SFV deshalb fordert, seien

     

    · Ehrlichkeit in der Diagnose,

    · und Sachlichkeit in der Einschätzung.

     

    Die fehlten demnach an manchen Stellen des Referentenentwurfs.

     

    Der SFV erklärt, dass die 1,5°C-Grenze, die in Paris vereinbart wurde, kein „nice to have“ sei, sondern vielmehr ein schmerzlicher Kompromiss, dessen Überschreitung uns in eine Welt schlimmster Katastrophen führen werde. Selbst heute, bei 1,1 bis 1,2°C globaler Erderwärmung, häuften sich demnach die Extremwetter-Unglücke erschreckend, der Meeresspiegel-Anstieg beschleunige sich, und unumkehrbare Kipp-Prozesse im Klimasystem hätten begonnen. Die subarktischen Permafrostböden tauten und gäben große Mengen Methan frei. Das Inlandseis, das bisher große Mengen der Sonnenenergie ins All reflektiert habe, verschwinde allerorten. Der tropische Regenwald am Amazonas, der sich bislang selbst mit Niederschlägen versorgt habe, stehe kurz vor dem Kollaps, was wiederum gewaltige Kohlenstoff-Mengen in die Atmosphäre verfrachten werde.

     

    Die Regierung könne statt des Zieljahres 2045 das Zieljahr 2035 anstreben, schlägt der SFV mit Verweis auf eine Studie der HTW Berlin vor. Oder das Zieljahr 2030, wie es einem Szenario der Energy Watch Group (ISE) zugrunde liege.

     

    Effizienteres Planungs- und Genehmigungsrecht muss schon ins Osterpaket, nicht erst ins Sommerpaket!

     

    Der BDEW, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., sagt, dass auch ein effizienteres Planungs- und Genehmigungsrecht, das den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen deutlich beschleunige, unabdingbar sei. Dies sei leider erst für das Sommerpaket geplant. Die Bundesregierung sollte deshalb die Voraussetzungen für schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren ins Osterpaket integrieren.

    Nachbesserungen bei Eigen- und Direktversorgung mit Solarstrom und Bereitstellung von Flächen für Solarparks sind nötig

    Der BSW Solar, der Bundesverband Solarwirtschaft e.V., sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf am Gesetzesentwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach enthalte das Osterpaket Mängel insbesondere bei den Rahmenbedingungen für die anteilige solare Eigen- und Direktversorgung mit Solarstrom. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, wie die angestrebte Vervierfachung der jährlich installierten Solarstromleistung erreicht werden solle, wenn die Förderkonditionen für Prosumer nicht verbessert würden. Hintergrund: Nach dem Kabinettsentwurf sollten künftige Solaranlagenbetreiber im Falle einer anteiligen Eigenversorgung für den nicht selbst verbrauchten und ins öffentliche Stromnetz eingespeisten überschüssigen Solarstrom die gleichen Einspeisevergütungen beziehungsweise Marktprämien erhalten wie bisher. Besser gestellt würden nur neue Betreiber, wenn sie den Solarstrom vom eigenen Dach vollständig ins öffentliche Stromnetz einspeisen und nicht anteilig selbst verbrauchen würden.

    Dem BSW Solar zufolge gehe diese Rechnung nicht auf, denn der anteilige Eigenverbrauch von Solarstrom zähle zu den wichtigsten Investitionsgründen privater und gewerblicher Verbraucher zur Errichtung von Solardächern. Verbraucher und Unternehmen wollten demnach Solarstrom vom eigenen Gebäudedach zum Beispiel für das Laden eines E-Autos oder den Betrieb einer Wärmepumpe anteilig selbst verbrauchen. Eine deutliche Attraktivitätssteigerung für die Eigen- und Direktversorgung mit Solarstrom sei dem Verband zufolge unverzichtbar, um bei der Energiewende im Strom-, Wärme- und Verkehrssektor und auch beim Speicherausbau den gewünschten Turbo zu zünden.“

    Was bringt das Sommerpaket?

    Laut den Medienberichten werde das angekündigte Sommerpaket weitere Klimaschutzmaßnahmen enthalten, insbesondere mit Maßnahmen für mehr Energieeffizienz in Gebäuden und für Fortschritte bei den CO2-Zielen im Verkehrssektor.

  • Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.

    Im Anschluss können Sie Ihr individuelles Pachtangebot anfordern.

×
Datenschutz
Diese Datenschutzerklärung (“Datenschutzerklärung”) erläutert die Art und Weise, wie Ihre personenbezogenen Daten von Capital PV, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erhoben und verarbeitet werden, die im Handelsregister Paris unter der Nummer 840 695 589 eingetragen ist, mit Firmensitz 28, rue des colonnes du trône, 75012 Paris (nachfolgend „Capital PV").

Dieses Dokument enthält insbesondere: 
- Die Gründe, wofür wir Ihre Daten verwenden;
- Wie wir die Daten erheben;
- Die Personen, mit denen wir Ihre Daten teilen können;
- Die Aufbewahrungsdauer Ihrer Daten;
- Die Rechte, über die Sie verfügen.

1) Für welche Zwecke und auf welcher gesetzlichen Grundlage verwenden wir Ihre Daten?

Wir verwenden Ihre Daten:

- um Sie gemäß unserem berechtigten Interesse, die Nutzer unserer Dienste zu informieren, über die Dienste zu informieren;
- um Ihr Projekt zu untersuchen und die Kontaktdienste mit Anlegern entsprechend Ihrer Anfrage zu erbringen, entweder durch eine von Capital PV selbst angebotene Investition oder durch die Übermittlung Ihrer Daten an Partner von Capital PV, die möglicherweise an Ihrem Projekt interessiert sind. Diese Verarbeitung ist für die Erfüllung des Vertrags mit dem betreffenden Kunden erforderlich oder erfolgt im Einklang mit Ihrer Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Daten an unsere Partner-Investoren, die an Ihrem Projekt interessiert sein können;
- um Ihnen Umfragen zur Zufriedenheit und Umfragen in Übereinstimmung mit dem berechtigten Interesse von Capital PV an der Verbesserung der Qualität seiner Dienstleistungen zu übermitteln;
- um die vorprozessualen und prozessualen Maßnahmen gemäß der Notwendigkeit, den Vertrag auszuführen, zu verwalten sowie das berechtigte Interesse von Capital PV, einen Anspruch oder einen Vertrag nachzuweisen;
- um jede Tätigkeit zu identifizieren, zu untersuchen und zu verhindern, die gegen unsere Nutzungsbedingungen verstößt; die betrügerisch sein könnte oder sich allgemein als illegal erweisen könnte; um die gesetzlichen Anforderungen, aber auch unser berechtigtes Interesse an dem Schutz unserer Rechte sowie der Rechte und Sicherheit Dritter, insbesondere der Anleger, zu erfüllen.

2) Bei wem werden Ihre personenbezogenen Daten erhoben?

Ihre personenbezogenen Daten werden direkt bei Ihnen erhoben. Sie können auch aus anderen Quellen erhoben werden: Ihre Geolokalisierungsdaten werden indirekt über nicht-öffentliche Quellen erhobenhttps://www.jotform.com/ und https://www.123formbuilder.com/.

3) An welche Kategorien von Empfängern werden die Daten übermittelt?

Ihre personenbezogenen Daten werden an die folgenden Personen, Dienste und Einrichtungen je nach Betreff übermittelt:
 befugte Personen der Capital PV-Services: Informations-, Kontaktdienst und Entwicklungsdienst.
 für die Dienstleistungen des Investors befugten Personen: Installations-, Entwicklungs-, Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen.
 an Dienstleister und Subunternehmer, die von Capital PV beauftragt wurden, sie bei der Verwaltung ihrer Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Website (Hosting, Wartung), die Entwicklung ihrer Tätigkeit, die Verwaltung der Beziehungen mit dem Investor und den Abschluss des Erbpachtvertrags;
 an Dienstleister und Subunternehmer, die vom Investor beauftragt wurden, ihn bei der Verwaltung seiner Aktivitäten zu unterstützen,
 Die personenbezogenen Daten können an einen Dritten weitergegeben werden, wenn Capital PV oder der Investor dazu in Anwendung eines Gesetzes oder einer Vorschrift insbesondere zur gesundheitlichen Überwachung, einer gerichtlichen Anordnung oder wenn diese Weitergabe im Rahmen einer Untersuchung oder eines Verfahrens auf französischem Staatsgebiet oder im Ausland erforderlich ist oder wenn sie für die Untersuchung, Vorbeugung, Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten oder Verdacht auf Betrug erforderlich ist.

4) Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Die zur Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufbewahrt. Sie werden sodann als Zwischenarchivierung aufbewahrt, um unseren verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen, insbesondere der Buchhaltung oder Steuerpflicht, aber auch um jeden Beweis für den Streitfall innerhalb der verschiedenen Verjährungsfristen, die zu den vorstehend beschriebenen Zwecken gelten, aufzubewahren.

Die während Ihrer Hinterlegung auf der Website erhobenen Daten werden drei Jahre lang ab der Hinterlegung aufbewahrt.

Die Angaben zu Ihrem Sperrungsantrag werden drei (3) Jahre ab Eingang Ihres Antrags aufbewahrt.

5) Welche Rechte haben Sie in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten?

Sie verfügen über ein Recht auf Zugriff, Berichtigung und Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie über das Recht auf Übertragbarkeit der Daten, das Sie vorbehaltlich der in den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung dieses Rechts vorgesehenen Bedingungen geliefert haben.

Sie haben ferner das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen, sowie das Recht, Richtlinien über den Verbleib Ihrer personenbezogenen Daten nach Ihrem Tod festzulegen und die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an uns unter info@capitalpv.de oder an folgende Postanschrift: Capital PV, 28 rue des colonnes du Trône 75012 Paris.

Sie haben auch das Recht, bei der zuständigen Datenschutzbehörde CNIL in Frankreich eine Beschwerde einzureichen.

6) Änderung der Datenschutzrichtlinie

Es ist möglich, dass wir diese Datenschutzrichtlinie überarbeiten oder ergänzen, insbesondere um neuen Zwecken oder Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen. Solche Änderungen werden ab der Veröffentlichung wirksam. Wir werden Sie über Änderungen durch eine Benachrichtigung auf der Website oder durch ein anderes Kommunikationsmittel informieren. Wir empfehlen Ihnen, diese Richtlinie regelmäßig zu überprüfen und zu lesen, um ihre neueste Version zu kennen.

7) Capital PV kontaktieren

Für Anmerkungen oder Fragen zu diesem Dokument wenden Sie sich bitte an: info@capitalpv.de oder an folgende Postanschrift: Capital PV, 28 rue des colonnes du Trône 75012 Paris.