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  • Großbatteriespeicher: Baukostenzuschuss – weg damit!

     

    Große Batteriespeicher sollen künftig an den Standorten von Windparks und Solarparks aufgestellt werden, um für Netzstabilität zu sorgen. Denn der in den Großbatteriespeichern gepufferte Strom kann dazu beitragen, Schwankungen zwischen Stromproduktion und Stromverbrauch auszugleichen – und damit maßgeblich dazu beitragen, dass die Stromversorgung unterbrechungsfrei gewährleistet ist. Aber: In der aktuellen Gesetzgebung gebe es laut einem Bericht in der Online-Ausgabe des PV Magazine (noch) eine Ungenauigkeit, die aktuell dafür sorge, dass die Speicher längst nicht immer dort errichtet würden, wo sie den größten energiewirtschaftlichen Nutzen hätten. Der Grund dafür sei der regional in der Höhe deutlich variierende und von Nord nach Süd steigende sogenannte Baukostenzuschuss (BKZ), den der Netzbetreiber anlässlich des Netzanschlusses von Verbrauchern kassiere. Wir erklären Ihnen hier alles Wichtige, was Sie dazu wissen müssen.

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    Damit Sie gleich verstehen, wie der Baukostenzuschuss Einfluss darauf haben kann, wo ein Großbatteriespeicher gebaut wird – und wo nicht – erklären wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe und liefern Ihnen die grundlegenden Fakten:

     

     

    Was ist der Baukostenzuschuss? (Begriffserklärung, Definition)

     

    Die Bundesnetzagentur (BNA) informiert auf ihrer Internetseite über Baukostenzuschüsse. Demnach müsse der Anschlussnehmer im Rahmen eines Netzanschlussvertrages zwischen sich und dem Netzbetreiber nicht nur die reinen Netzanschlusskosten (Kosten für die Herstellung und/oder Änderung des Netzanschlusses) zahlen, sondern auch einen sogenannten „Baukostenzuschuss für die Leitung vom allgemeinen Versorgungsnetz bis zur Hausschlusssicherung zahlen“. Das legt die Niederspanungsanschlussverordnung (NAV) in ihrem Paragrafen 11 „Baukostenzuschüsse“ fest.
    Auch für Mittelspannung ist ein solcher Baukostenzuschuss zu entrichten.
     
    Beim Baukostenzuschuss handele es sich um eine einmalig für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung aus dem Stromnetz zu entrichtende Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die der Anschlussnehmer im Zuge der Anschlusserstellung an den Netzbetreiber zu entrichten habe.

    Wann darf der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss kassieren?

     

    Laut der Bundesnetzagentur dürfe der Netzbetreiber bei Stromanschlüssen in der Niederspannung nur für den Teil der Leistungsanforderung Baukostenzuschüsse erheben, der über 30 Kilowatt (kW) liege. Somit sei der übliche Strom-Hausanschluss von der Zahlung der Baukostenzuschüsse nicht betroffen.

     

    Bei Gas-Hausanschlüssen im Niederdruck falle demnach immer ein Baukostenzuschuss an. Der Gasnetzbetreiber könne dem Kunden allerdings höchstens die Hälfte der Kosten in Rechnung stellen, die für das Erstellen oder Verstärken des Netzes anfallen würden.

     

    Die BNA erklärt zudem, dass Betreiber sogenannter „Netze der allgemeinen Versorgung“ in Gemeindegebieten allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung seitens der Letztverbraucher im Niederspannungs- und Niederdrucknetz veröffentlichen müssten und zu diesen Bedingungen jeden an ihr Netz anschließen. Sie könnten dafür von den Anschlussnehmern angemessene Anschlusskosten und Baukostenzuschüsse verlangen.

    Warum werden Baukostenzuschüsse kassiert?

     

    Die Netzbetreiber würden der Bundesnetzagentur zufolge über die Baukostenzuschüsse keine zusätzlichen Einnahmen erzielen. Sie rechneten die BKZ vielmehr in der Kostenprüfung als kostenmindernde Erlöse an. Das Ziel von Baukostenzuschüssen sei es demnach die Nachfrage nach Netzanschlusskapazität zu lenken (sogenannte Lenkungsfunktion).
    Das müsse man sich so vorstellen: Über Baukostenzuschüsse könne der Netzbetreiber laut der BNA steuern, dass er seine Netze nicht über den tatsächlichen Bedarf hinaus ausbauen müsse. Mit dem Baukostenzuschuss als eine Form der finanziellen Beteiligung wolle man die Anschlussnehmer dazu bringen, so heißt es seitens der BNA weiter, die Höhe der Anschlusskapazität an ihrem tatsächlichen Bedarf zu orientieren.

    Wann und wie oft wird der Baukostenzuschuss erhoben?

     

    Prinzipiell erheben die Netzbetreiber den Baukostenzuschuss einmal – und zwar beim Herstellen des Netzanschlusses. Sollte sich ein bestehender Netzanschluss ändern, dann könne er laut der Bundesnetzagentur erneut erhoben werden. Relevante Änderungen seien beispielsweise Leistungserhöhungen oder ein Wechsel der Anschlussnetzebene.

    Wie hoch ist der Baukostenzuschuss?

     

    Wie hoch der Baukostenzuschuss ausfällt, ist von der Netzebene abhängig, an die der Anschluss der Anlage des Anschlussnehmers erfolgt. Dazu müssen Sie wissen, dass das deutsche Stromversorgungsnetz – ebenso wie das österreichische und das schweizerische – in sieben Ebenen untergliedert ist.
    • Ebene 1: Höchstspannungsnetz mit 380/220 Kilovolt (kV), einschließlich 380-/220-kV-Umspannung
    • Ebene 2: Umspannung zwischen Höchst- und Hochspannungsebene
    • Ebene 3: Hochspannungsnetz mit 110 kV
    • Ebene 4: Umspannung zwischen Hoch- und Mittelspannung
    • Ebene 5: Mittelspannungsnetz bis üblicherweise 10 bis 35 kV
    • Ebene 6: Umspannung zwischen Mittel- und Niederspannung
    • Ebene 7: Niederspannungsnetz mit üblicherweise 400 Volt (V)
    Die Bundesnetzagentur hat nach eigenen Angaben ein Berechnungsmodell entwickelt, um Baukostenzuschüsse oberhalb der Niederspannungsebene zu vereinheitlichen. Die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH hat anhand dessen die Höhe für Baukostenzuschüsse auf der Mittelspannungsebene ermittelt. Der Baukostenzuschuss für den Anschluss an Mittelspannung lag zum 1. Januar 2022 bei 118,43 Euro netto pro Kilovoltampere.
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  • Wie kann der Baukostenzuschuss verhindern, dass Großbatteriespeicher dort gebaut werden, wo sie den größten Nutzen bringen?

     

    Der oben erwähnte Beitrag in der Onlineausgabe des PV Magazines weist darauf hin, dass die Bundesnetzagentur kürzlich den Szenario-Rahmen für den Netzentwicklungsplan 2037/2045 veröffentlicht hätte. Sie enthalte demnach auch Angaben zu den Ausbaupfaden für Energiespeicher: So sollen im deutschen Stromnetz im Jahr 2037

    • 67,4 Gigawatt (GW) an Photovoltaik-Batteriespeichern
    • und weitere 23,7 Gigawatt an Großbatteriespeichern

    installiert sein. Das, so schreibt das PV Magazine online, sei ein Vielfaches dessen, was heute an Speichervolumen installiert wäre. In der Genehmigung des Szenario-Rahmens werde angegeben, dass Großbatteriespeicher einen Beitrag zur Integration von Wind und Photovoltaik leisten würden. Man nehme zudem an, dass diese in räumlicher Nähe zu Solarparks und Windparks übers ganze Land verteilt entstehen würden. Diesen Gedanken bezeichnet Benedikt Deuchert, der der Autor des Berichts und zugleich Head of Business Development & Regulary Affairs des Unternehmesn Kyon Energy ist, das nach eigenen Angaben netzgekoppelte Batteriespeichersysteme entwickle, projektiere und betreibe grundsätzlich als sehr sinnvoll.

     

    Er erklärt jedoch, dass eine „in der Öffentlichkeit wenig beachtete, für die geographische Platzierung von Großbatteriespeichern aber ausschlaggebende Ungenauigkeit in der Gesetzgebung“ von der Bundesnetzagentur nicht im Sinne eines sinnvollen Speicherausbaus aus dem Weg geräumt werde.

     

    Mit „Ungenauigkeit“ mein Deuchert den Baukostenzuschuss. Ihm zufolge sei der Baukostenzuschuss nach gängiger Praxis an die Höhe der jährlichen Netzentgelte gekoppelt. Deuchert weist des Weiteren daraufhin, dass die Höhe des Baukostenzuschusses regional sehr variiere und typischerweise in Süddeutschland deutlich höher als in Norddeutschland sei.

     

    Der Baukostenzuschuss sei demnach für Großbatteriespeicher eine ordentliche Hausnummer, schreibt Deuchert weiter und belegt seine Aussage mit konkreten Zahlenbeispielen:

     

    Ihm zufolge betrage der Baukostenzuschuss für einen Speicher mit 100 Megawatt Anschlussleistung

    • in Norddeutschland in Regel nicht mehr als 5 Millionen Euro,
    • in Süddeutschland aber in weiten Teilen über 14 Millionen Euro.

    Die 9 Millionen Euro Zusatzkosten würden einen erheblichen Teil der Investitionskosten ausmachen, was sich verhindernd (prohibitiv) auf Bauvorhaben im Süddeutschen Raum auswirke. Und so beschreibt Deuchert den Bau von Speichern in Gebieten mit geringem Baukostenzuschuss in Norddeutschland als derzeit einzig sinnvollen Ausweg – bei sonst völlig gleichen Voraussetzungen.

     

    Doch Benedikt Deuchert geht sogar noch einen Schritt zurück und wirft einen Blick aufs große Ganze, indem er fragt, warum man für Großbatteriespeicher überhaupt einen Baukostenzuschuss zahlen müsse. Ihm zufolge sei ein solcher laut des kürzlich neu gefassten § 3 Nr. 15 d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine „Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird (…)“ und damit kein Letztverbraucher von Strom, für den die Erhebung des Baukostenzuschusses ausschließlich möglich sei.

     

    Deuchert führt weiter aus, dass dieser Umstand selbst dann nicht plausibel sei, wenn man berücksichtige, dass es diese Regelung erst seit dem Juni des laufenden Jahres 2022 gebe und sich deshalb noch nicht in allen Verordnungen und in der Umsetzungspraxis konsequent niedergeschlagen hätte. Schließlich habe der Gesetzgeber vor Jahren schon eine Übergangsregelung (§ 118 EnWG) festgeschrieben, die den Speicherausbau, wie wir ihn hierzulande derzeit erleben würden, überhaupt erst möglich gemacht hätte. Deuchert verweist auf den Absatz 6 des Paragrafen, in der es heißt, dass nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen würden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt seien. Laut Deuchert gelte dies nach aktuellem Stand für Neuanlagen bis ins Jahr 2026.

     

    Deuchert stellt hier die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Geschäftsgebarens der Netzbetreiber, die den Baukostenzuschuss dennoch erheben würden, in den Raum. Er bedauert, dass diese von Juristen beantwortet werden müsse und verweist darauf, dass sein Unternehmen sie derzeit in einem laufenden Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur klären lasse, während viele Netzbetreiber den Baukostenzuschuss für Batteriespeicher weiter erhöben – mit allen negativen Konsequenzen einer regional sehr unausgeglichenen Verteilung der Speicher im deutschen Stromnetz.

     

    Klar sei ihm dagegen, was der Gesetzgeber im § 118 EnWG grundsätzlich beabsichtige: Die Hürden für den Ausbau von Speichern sollen abgebaut und ein diskriminierungsfreier Netzzugang für Speicher im Vergleich zu Erzeugungsanlagen erreicht werden. Letztere würden grundsätzlich nichts für den Netzzugang entrichten – keine Baukostenzuschüsse und keine Netzentgelte. Deuchert schreibt weiter, dass es jedoch gut möglich sei, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund beim Aufsetzen des entscheidenden Absatzes 6 des § 118 EnWG einfach nicht damit gerechnet habe, dass hinsichtlich der Befreiung vom Baukostenzuschuss noch Interpretationsspielraum bestehen könnte.

     

    Einen Hoffnungsschimmer sieht Benedikt Deuchert: Denn im Rahmen einiger Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Energieversorgung im anstehenden Winter habe der Bundestag am 30. September 2022 die Bundesregierung unter anderem formal dazu aufgefordert, Vorschläge dazu zu machen, wie sich die bestehenden Hemmnisse für das Errichten und Nutzen von Batteriespeichern und Großbatteriespeichern beseitigen ließen. Dazu würden demnach im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs auch die Netzentgeltsystematik und Baukostenzuschüsse zählen.

     

    Für Deuchert sei es „die einzig naheliegende Konsequenz für die Bundesregierung“, dieser Aufforderung nachzukommen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der klarstelle, dass Energiespeicheranlagen keinen Baukostenzuschuss bezahlen müssten.

     

    Deuchert weist abschließend darauf hin, dass Deutschland sich in der aktuellen Energie- und Klimakrise keine weiteren Verzögerungen erlauben könne. Ihm zufolge würden dieser Tage „gewaltige Investitionsvolumina“ mobilisiert, um hierzulande Batteriespeicher mit einem Speichervolumen von mehreren Gigawatt zu errichten.

     

    Für Deuchert rücken die äußerst ambitionierten Ziele aus dem Szenario-Rahmen damit in Reichweite. Er betont, dass jedoch nicht zugelassen werden dürfe, dass dabei Süddeutschland leer ausgehe und dort keine Batteriespeicher für eine bessere Integration von Erneuerbaren Energien zur Verfügung stünden – was negative Konsequenzen für den Netzausbaubedarf und schlussendlich für die Versorgungssicherheit hätte.

     

    Die Branche Deucherts Einschätzung zufolge bereit, die notwendigen Speicherkapazitäten für Deutschlands Energiesicherheit zu schaffen und erwarte jetzt, dass die Politik die notwendigen Weichen dafür stelle. Deshalb appelliert Deuchert an die Bundesregierung:

     

    „Folgen Sie der Aufforderung des Bundestags, und stellen Sie schon in der nächsten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes klar, dass Batteriespeicher und weitere Energiespeicheranlagen keinen Baukostenzuschuss zahlen müssen!“

     

    Doch Deuchert belässt es nicht bei einer Forderung: Er schlägt auch vor, was konkret zu tun sei: Demnach sei die einfachste Lösung, dass die im § 118 EnWG bereits formulierte Befreiung um die beiden Wörter „einschließlich Baukostenzuschüsse“ erweitert werde.

     

    Damit ließe sich Zeit gewinnen, schreibt Deuchert weiter. Zumindest, bis das Energierecht umfassend reformiert werde und dann die neue Speicher-Definition als separate Anlagenklasse neben Erzeugern und Verbrauchern konsequent berücksichtigt werden könnte.

     

    Deuchert argumentiert, dass sich mit einer pragmatischen und schnell umsetzbaren Präzisierung der Übergangsregelung im § 118 EnWG für alle Beteiligten klarstellen lasse, dass Energiespeicher von der Entrichtung von Baukostenzuschüssen befreit seien – auch, ohne dass Bundesnetzagentur, Netzbetreiber und Projektentwickler in langen Verfahren Juristen mit der Klärung dieser Frage beauftragen müssten. Deuchert ist sich sicher, dass das sowohl die Industrie als auch die Verbraucher im Süden der Bundesrepublik zu schätzen wüssten.

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