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  • EEG 2021: Einfluss des Gesetzes auf Freiflächen und Freiflächenanlagen – ein Überblick

     

    Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021? Wie regelt das Gesetz den Ausbau Erneuerbarer Energien, insbesondere der Solarstromerzeugung (Photovoltaik, PV) ab 2021? Welchen Einfluss hat das EEG 2021 auf Planung, Ausschreibung und Betrieb von Freiflächenanlagen? Was müssen Projektplaner und Anlagenbetreiber jetzt wissen? Wir beantworten Ihnen diese und noch mehr Fragen und liefern Ihnen einen fundierten Überblick über alles Wissenswerte.

  • Im Dezember 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (kurz: EEG 2021). Wir machen Sie im Folgenden mit den wichtigsten Inhalten des Gesetzes im Bereich Stromerzeugung und dabei insbesondere der Solarstromerzeugung mit Freiflächenanlagen bekannt. Das Wichtigste vorab:

     

    Freiflächenanlagen im neuen EEG 2021

     

    Freiflächenanlagen sollen mit dem EEG 2021 stärker gefördert werden. Statt der bislang 10 Megawatt (MW) soll die Obergrenze nun 20 MW betragen. Diese Steigerung betrifft auch Zuschläge, die bereits erteilt worden sind, sowie Bestandsanlagen. Außerdem steht künftig eine größere Fläche für Freiflächenanlagen bereit: Statt der derzeit 110 Meter (m) entlang von Autobahnen und Schienenwegen sind es laut EEG 2021 200 m plus 15 m Naturschutzstreifen. Das gilt für Freiflächenanlagen mit einer Leistung von bis zu 750 Kilowatt (kW), die ohne Ausschreibung gefördert werden.
     
    Das Ausschreibungsvolumen für Freiflächenanlagen im Jahr 2021 ist im Vergleich zu vorher (1.950 MW) um 50 MW gesenkt worden. Ab dem kommenden Jahr 2022 soll sich das Volumen dann aber spürbar steigern: Bis 2025 sollen für Freiflächenanlagen allein jährlich 1.700 MW gefördert werden (bislang: 600 MW). Von 2025 bis 2028 sind 1.600 MW geplant.

    Das EEG 2021 – kurz vorgestellt

     

    Das EEG 2021 ist eine überarbeitete Fassung (Novellierung) des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das am 1. April 2000 in Kraft trat und inzwischen bereits mehrfach (2004, 2009, 2012, 2014, 2017) novelliert worden war. Sein Ziel war es, den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland voranzubringen, insbesondere im Bereich Stromerzeugung. § 1 des EEG benannte damals das Ausbauziel für erneuerbaren Strom (Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien am Stromverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2010) und schrieb per Gesetz fest, dass dieser gegenüber konventionell erzeugtem Strom zu bevorzugen sei.
     
     
    Die jüngste Neufassung des EEG, das EEG 2021, dient nach wie vor dem Zweck, im „Interesse des Klima- und Umweltschutzes
    • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
    • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,
    • fossile Energieressourcen zu schonen
    • und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“ (§ 1 Abs. 1 EEG 2021).

     

    Und wie gehabt formuliert das EEG, der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung mittelfristig, also bis zum Jahr 2030, auf 65 Prozent ansteigen soll.
     
    Dagegen legt der Gesetzgeber im EEG 2021 das langfristige Ziel neu fest: Der deutsche Stromsektor soll demzufolge schon vor 2050 treibhausgasneutral werden. Der Bundestag hatte das neue EEG 2021 am 17. Dezember 2020 beschlossen. Der Gesetzgebungsweg dahin war recht holprig.

    EEG 2021 – der Gesetzgebungsprozess zusammengefasst

     

    Anfang September hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen ersten Gesetzesentwurf dazu vorgelegt. Laut Einschätzungen der EE-Branche, zum Beispiel hier, steckten darin allerdings "wenig Impulse" für den Ausbau Erneuerbarer Energien. Stattdessen habe der Textentwurf "neue bürokratische Bremsen" enthalten. Der in einigen Details geänderte Gesetzentwurf sei dann in eine Verbändeanhörung gegeben worden. Aber: Die Verbände hätten für ihre Stellungnahmen nur "drei Tage Zeit" gehabt, so dass schon die Frage aufgekommen sei, inwiefern die Regierungsseite die Stellungnahmen angemessen berücksichtigen können würde. Denn auch die enthaltenen Forderungen zu zahlreichen Nachbesserungen vom Bundesrat in dessen "außergewöhnlich" umfassender Stellungnahme sei die Regierung schuldig geblieben. Nach der Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss habe der weitere Gesetzgebungsprozess dann hinter den Kulissen des Politikbetriebs stattgefunden, wo – so wird vermutet – zwischen den Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD "mächtig gefeilscht und gerungen" worden sei. Zu guter Letzt hätten dann am Vorabend der Beschlussfassung ein Änderungsantrag sowie ein Entschließungsantrag mit zukünftig noch zu regelnden Punkten vorgelegen. Die Bundesregierung verpflichtet sich, bis spätestens zum Jahr 2027 ihren Vorschlag zur Anpassung des EEG vorzulegen.
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  • Diese allgemeinen Änderungen bringt das EEG 2021

  • EE-Ausbau entlang des Klimaschutzprogramms 2030

     

    Laut der Energieagentur NRW verankere und übersetze das EEG 2021 die oben genannte Zielmarke von anteilig 65 Prozent EE im Stromsektor im Jahr 2030 auf Basis eines prognostizierten Bruttostromverbrauchs von 580 Terawattstunden (TWh) zum ersten Mal in konkreten Ausbau- und Strommengenpfaden (§ 4 und § 4a).

    Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber

     

    Mit einer Ergänzung des § 8 Abs. 5 soll das Anmelden kleiner Anlagen beim Netzbetreiber vereinfacht werden. Demnach werde dem Anschlussbegehrenden ermöglicht, Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW anzuschließen, wenn der Netzbetreiber innerhalb eines Monats nach Eingang des Anschlussbegehrens keinen Zeitplan vorgelegt habe.

    Sichtbarkeit und Steuerbarkeit – Smart Meter Einbaupflicht für Neuanlagen

     

    Betreiber von EE- und KWK-Anlagen seien ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) feststellt, dazu verpflichtet, Anlagen ab einer Leistung von 25 kW mit Technik zur Abrufung der Ist-Einspeisung und Technik zur stufenweisen oder stufenlosen ferngesteuerten Regelung auszustatten (§ 9 Abs. 1). Bei Anlagen mit einer Leistung zwischen 7 und 25 kW müsse dagegen nur das Abrufen der Ist-Einspeisung gewährleistet werden (§ 9 Abs. 1a). Für Anlagen mit weniger als 7 kW Leistung müsse weder Ist-Einspeisung noch die ferngesteuerte Regelung ermöglicht werden. Wer aber Anlagen hinter demselben Netzanschluss wie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betreibe, unterliege den Einbaupflichten unabhängig von der Anlagenleistung. Wegen der entsprechenden Übergangsvorschrift (§ 100 Abs. 4) erstrecke sich die neue Regelung auch auf Bestandsanlagen.

    Anschlussförderung für über 20 Jahre alte Anlagen

     

    Das EEG 2021 regele endlich den rechtlichen Rahmen für Anlagen, die aus der 20-jährigen Vergütungsperiode fallen. § 3 Nr. 3a EEG 2021 nennt solche Anlagen "ausgeförderte Anlagen" und schafft für diese übergangsweise eine neue Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1, § 100 Abs. 5). Wobei nach kleineren Anlagen (bis 100 Kilowatt) und Windenergieanlagen an Land, unabhängig von deren installierter Leistung, unterschieden werde.
    Außerdem gelte, dass Anlagenbetreiber für 2021 eine gesetzlich bestimmte Anschlussvergütung erhalten (§ 21 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. § 23b und § 53 Abs. 1) könnten – und zwar unabhängig vom Inkrafttreten der Ausschreibungen. Ihre Höhe belaufe sich auf den Monatsmarktwert minus einer Vermarktungspauschale plus
     
    • 1 Cent (ct) pro kWh für bis Juli 2021 erzeugten Strom,
    • 0,5 ct/kWh für ab Juli bis Oktober 2021 erzeugten Strom,
    • und 0,25 ct/kWh für ab Oktober bis Ende Dezember 2021 erzeugten Strom.
       
    Wer eine Anlage bis 100 kW (keine Windenergieanlage an Land) betreibe, könne den damit erzeugten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und bekomme dafür den technologiespezifischen Jahresmarktwert minus einer Vermarktungspauschale von 0,4 ct/kWh, die sich bei Einbau eines intelligenten Messsystems halbiere (§ 53 Abs. 2). Für sie gelte die Übergangsregelung bis Ende 2027 (§ 25 Abs. 2 Nr.1). Darüber hinaus sei hierbei auch die Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung möglich.
    Wichtig: Wie für alle Bestands- und Neuanlagen gelte auch hier die – zukünftig erweiterte – Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom aus Anlagen bis 30 kW (§ 61b Abs. 2). Bei Altanlagen über 30 kW falle bei Eigenversorgung die reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent für die vor Ort verbrauchte Menge an.
    Anlagen beider Gruppen würden der EA NRW zufolge automatisch zur neuen Vergütungsform nach Ablauf der Vergütungsperiode zugeordnet (§ 21c Abs. 1).
    Eine Alternative zur Anschlussförderung böte die sonstige Direktvermarktung für ausgeförderte Anlagen. Dann seien die Vorgaben des § 10b zu beachten, der bei Direktvermarktung die Nutzung eines intelligenten Messsystems oder einer anderen Technik zur Messung und Regelung der Ist-Einspeisung vorschreibe. Anlagen bis 100 kW seien von dieser Vorgabe befreit, wenn der gesamte Strom eingespeist werde (§ 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3). Aber: Wer dem Netzbetreiber den Wechsel der Vermarktungsform zur sonstigen Direktvermarktung nicht bis zum 18.12.2020 mitteile (§ 100 Abs. 5), für den gelte die Regelung zum Wechsel der Veräußerungsform in § 21c, nach der die Mitteilung an den Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats erfolgen müsse.
     

    Vollständige Entschädigung entgangener Einnahmen wegen Einspeisemanagement

     

    § 15 des EEG 2021 diene der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben bei der Entschädigung von Anlagenbetreibern durch nicht-marktbasierte Redispatch-Maßnahmen. Werde eine Anlage auf Grundlage von § 14 abgeregelt oder abgeschaltet, sehe das EEG 2021 jetzt wieder eine vollständige Entschädigung für entgangene Einnahmen, plus der zusätzlichen Aufwendungen und minus der ersparten Aufwendungen, vor.

    Innovationsausschreibung

     

    Die Innovationsausschreibungen würden der Energieagentur NRW zufolge nicht nur weitergeführt, sondern sollen ausgeweitet werden. Dazu streiche man das Ausschreibungssegment „Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen“. Die Ausschreibungsmengen würden in die Volumina der Innovationsauschreibungen integriert (§ 28c). In dem Zusammenhang soll zukünftig auch die Innovationsausschreibungsverordnung geändert werden, und im Jahr 2022 sollen zusätzlich 50 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen – beispielsweise solare Freiflächenanlagen auf Gewässern, Parkplätzen oder Ackerflächen – berücksichtigt werden.

    Minderung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (Neuanlagen ab 2021 und Bestand)

     

    Die sogenannte Sechs-Stunden-Regelung, wonach die Vergütung auf null abgesenkt werde, sofern die Stundenkontrakte in der vortägigen Auktion an sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ gewesen seien, werde für Neuanlagen angepasst. Zukünftig werde die Vergütung schon ab vier aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Strompreisen auf null gesenkt (§ 51 Abs. 1). Das gelte nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2021 sowie Anlagen, die ihren Zuschlag erhalten hätten. Ausgenommen seien Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500. Für Bestandsanlagen gelte wie zuvor schon die Minderung des Zahlungsanspruchs erst nach sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativer Preise (§ 100 Abs. 2 Nr. 13).
    Der angepasste § 51 enthalte mit § 51a jetzt eine Nachholregelung für die Stunden ohne Zahlungsanspruch, um Anlagenbetreibern mehr Planungssicherheit zu verschaffen. Der Vergütungszeitraum werde deshalb um die Zeiten verlängert, in denen im Jahr der Inbetriebnahme und der darauffolgenden 19 Kalenderjahre kein Zahlungsanspruch gemäß § 51 bestanden habe. Die Regelungen zur Verlängerung des Vergütungszeitraums würden ausschließlich für Anlagen gelten, deren anzulegender Wert in Ausschreibungen ermittelt werde.

    Eigenversorgung

    Die Eigenversorgung regle das EEG 2021 spürbar neu. So werde die Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom aus kleinen Anlagen angehoben. Dabei orientiere man sich an den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union. Die Grenze für die installierte Leistung privilegierter Anlagen werde von 10 auf 30 kW erhöht und es werde ein Verbrauch von 30 MWh pro Jahr von der EEG-Umlage befreit (§ 61b Abs. 2). Seien der Verbrauch höher als die 30 MWh oder mehr als 30 kW Leistung installiert, würden wie gehabt 40 Prozent der EEG-Umlage auf den gesamten Eigenverbrauch fällig.
    Das Ausweiten der Bagatellgrenze gelte sowohl für Neu- als auch für bestehende Anlagen (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a). Das heiße, dass die Eigenversorgung mit ausgeförderten Anlagen kleiner 30 kW ebenfalls vollständig von der EEG-Umlage befreit sei.
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  • Diese Änderungen bringt das EEG 2021 im Bereich Solarstromerzeugung (Photovoltaik)

  • Ausschreibungssegmente und -mengen

     

    Während das EEG 2017 anzulegende Werte für alle Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW in einer gemeinsamen Ausschreibung ermittelt habe, werde das mit dem EEG 2021 anders geregelt: Jetzt gebe es ein extra Ausschreibungssegment für Solarstromanlagen, die
    • auf,
    • an
    • oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
    installiert würden. Für Anlagen dieses zweiten Segments gelte gemäß § 22 Abs. 3 ebenfalls ab einer installierten Leistung von 750 kW die Pflicht zur Ausschreibung. Für die
    • verbleibenden Anlagen des ersten Segments,
    • Freiflächenanlagen
    • und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen wie Deponien gelte weiterhin die Pflicht zur Teilnahme an der Ausschreibung ab 750 kW.

    Für Dachanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 300 und 750 kW ermögliche es § 22 Abs. 6, wahlweise an den Ausschreibungen des zweiten Segments teilzunehmen. Damit erlange man einen Vergütungsanspruch auf die vollständige Produktion der Anlage. Denn mit dem neu geschaffenen § 48 Abs. 5 bekäme Dachanlagen (300 bis 750 kW), die die gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch nähmen, nur noch 50 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet. Die übrige Strommenge müsse der Anlagenbetreiber entweder selbst verbrauchen oder ohne Förderung direkt vermarkten.
     

    Gemäß § 28a würden die Ausschreibungsmengen für solare Strahlungsenergie des ersten Segments (Freiflächen und sonstige bauliche Anlagen) gleichmäßig über drei Ausschreibungstermine am 1. März, 1. Juni und 1. November verteilt. In 2021 betrage das Ausschreibungsvolumen 1.850 MW zu installierender Leistung, da die einst im Koalitionsvertrag vereinbarten Sonderausschreibungen von 1.600 MW integriert würden, schreibt die Energieagentur NRW. Im Jahr 2022 würden 1.600 MW, in den darauffolgenden Jahren 2023 bis 2025 jährlich 1.650 MW ausgeschrieben. Für die Jahre 2026 bis 2028 sollen demnach jeweils 1.550 MW ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungsvolumen verringere sich jeweils wie gehabt um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, die im Zuge von Ausschreibungen eines anderen EU-Mitgliedsstaates im Bundesgebiet errichtet würden.
     

    Die Ausschreibungsmengen für solare Strahlungsenergie des zweiten Segments (Gebäude und Lärmschutzwände) würden gleichmäßig über zwei Ausschreibungstermine am 1. Juni und 1. Dezember verteilt. In den Jahren 2021 und 2022 betrage das Ausschreibungsvolumen jeweils 300 MW zu installierender Leistung. In den darauffolgenden Jahren 2023 und 2024 würden jährlich 350 Megawatt ausgeschrieben. Für das Jahr 2025 sollen 400 MW ausgeschrieben werden.


    Nicht abgerufene Ausschreibungsmengen des vorangegangenen Jahres würden ab dem Jahr 2022 gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungstermine für Anlagen des ersten Segments beziehungsweise die folgenden zwei Ausschreibungstermine für Anlagen des zweiten Segments verteilt. Insgesamt soll bis 2030 eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 100 Gigawatt (GW) erfolgen.
     

    Gut zu wissen: Das EEG 2021 berücksichtige, dass mit der gestiegenen Technologieeffizienz inzwischen mehr Leistung pro Quadratmeter installiert werden könne und erhöhe deshalb die maximale Gebotshöhe von 10 auf 20 MW (§ 37) für Freiflächenanlagen. Die maximale Gebotshöhe gelte nun mehr auch für die bisher größenmäßig unbegrenzten Gebote auf sonstigen baulichen Anlagen und Anlagen des neuen zweiten Segments.
    Für Solaranlagen auf Freiflächen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen werde die sogenannte Flächenkulisse ausgeweitet. Zukünftig dürfe dieser sogenannte Seitenrandstreifen in einer Breite von 200 Metern genutzt werden, vorausgesetzt, ein 15 Meter breiter Streifen längs zur Fahrbahn werde aus Gründen des Naturschutzes für beispielsweise Tierwanderungen freigehalten. Die Regelung gelte sowohl für Anlagen, deren anzulegender Wert in der Ausschreibung ermittelt werde als auch für solche, deren Vergütungshöhe gesetzlich geregelt sei (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 Abs. 1 Nr. 3).

  • Auf einen Blick: Das gilt mit dem EEG 2021 für Solarstromanlagen & Freiflächenanlagen

    Zubaupfade für geförderte Photovoltaik-Anlagen:

    Im Schnitt 5 GW pro Jahr bis 2030 (2021: 4,6 GW).

    Förder-Degressionsmechanismus:

    Bei knapp 4,6 GW 2021 nur noch 0,4 Prozent/Monat Basisdegression statt 0,5 Prozent (EEG 2017). Stark vergrößerte Degressionsstufen, so dass für 0,8 Prozent Degression der Zubau um 1 GW überschritten werden müsste.

    Kleinanlagen bis 30 kW (Neu- und Bestandsanlagen):

    • Eigenversorgung: Höhere Grenze zur EEG-Umlagebefreiung (statt 10,0 kW jetzt 30,0 kW mit bis zu 30 MWh/Jahr Eigenversorgungsfreimenge, darüber 40 Prozent EEG-Umlage)
    • Smart-Meter-Pflicht angelehnt an Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) für Photovoltaik-Anlagen (>7 kW). Es gibt keine Pflicht für Anlagen (<7 kW), ganz gleich, ob Neu-, Bestands- oder Ü20-PV-Anlagen.
    • Netzdienlichkeit: Künftig ist die 70-Prozent-Regel bei Neuanlagen nur noch bis 25 kW möglich, für Anlagen mit mehr Leistung gilt: Smart Meter mit stufenloser Herunterregelung der Anlage, sobald dies "verfügbar" sei.

    Anlagen >30 kW - 100 kW:

    Keine Änderungen, weiterhin EEG-Vergütung und 40 Prozent EV-EEG-Umlage

    Anlagen >100 kW:

    Dachanlagen-Betreiber können bis 750 kW freiwillig wählen zwischen:
    • Direktvermarktung mit Marktprämie (DV+MP)
    • oder Ausschreibungsmodell 2. Segment (Dachanlagen): sogenanntes "Pay as bid"-Verfahren mit max. 9 Ct/kWh Gebot.

    Anlagen >300 kW - 750 kW:

    Dachanlagen können wählen zwischen
    • Direktvermarktung (DV) + Marktpreis (MP) mit neuerdings höchstens 50 Prozent vergütungsfähiger Erzeugungsmenge, Rest: Eigenverbrauch und/oder "sonstig direktvermarktet" (MW Solar = Börsenpreis).
    • Teilnahme an der Ausschreibung im 2.Segment (Dach-PV-Anlagen). Hier ist die Kombi mit Eigenversorgung nicht erlaubt, die Kombi mit PV-Stromdirektlieferung (volle EEG-Umlage) dagegen schon.

    Anlagen >500 kW:

    Keine Vergütung bei >4 Stunden negativen Börsenpreisen, wird nach 20 Jahren "drangehängt" (nur bei Ausschreibungsanlagen, nicht bei DV >500 kW bis 750 kW)

    Anlagen >750 kWp:

    Diese müssen zum Erhalt einer Förderung weiterhin in die Ausschreibung. Neu sind die getrennte Ausschreibungssegmente: Freiflächenanlagen-Anlagen (max. 5,9 ct) und Dach-Anlagen (max. 9 ct). Die Ausschreibungsgrößen wurden von 10 MW auf 20 MW verdoppelt, die Förderkorridore neben Autobahnen und Schienen wurden von 110 Meter auf 200 Meter fast verdoppelt.

    Ü20-Photovoltaik-Anlagen:

    Der Weiterbetrieb ist mit dem EEG 2021 rechtlich gesichert. Diese drei möglichen Weiterbetriebsvarianten gibt es:
    • Weitereinspeisung (voll oder Überschusseinspeisung) an den örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB). Bis 2027 erfolgt die Vergütung in Höhe des Vorjahres-MW Solar. Das entspricht in etwa dem durchschnittlichen Börsenpreis für Solarstrom minus 0,4 Ct/kWh (2021) Vermarktungspauschale.
    • Umstellung auf Eigenversorgung mit/ohne Überschusseinspeisung (nach A). Keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bis zu 30 kW, keine Smart-Meter-Pflicht bis 7,0 kW
    • Vereinfachte sonstige Direktvermarktung: Frei ausgehandelter Einspeisetarif (Spanne ca. 4 bis 6 ct/kWh) minus Pauschale für Direktvermarkter.
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