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  • EEG 2023: Was ändert sich mit dem neuen Gesetz für

    Photovoltaik-Freiflächenanlagen?

     

    Die aktuelle Bundesregierung hat in Sachen Energiewende viel bewegt: Mit

    dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023, der nach Angeben der

    Regierung größten energiepolitischen Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten, schuf

    sie die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Das novellierte

    EEG ist seit Jahresbeginn in Kraft. Wir zeigen hier auf, welche Änderungen das

    EEG 2023 für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bringt.

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    Die wichtigsten Ziele, die mit dem EEG 2023 erreicht werden sollen, sind:
    • Die Klimaerwärmung soll bis zum Jahr 2100 auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden (sogenanntes 1,5-Grad-Ziel).
    • Bis zum Jahr 2030 sollen mindesten vier Fünftel (80 Prozent) des Bruttostroms aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne, Wind und Wasser stammen. Diese Angabe bezieht sich auf den hierzulande erzeugten und verbrauchten Strom.
    • Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdgas und Erdöl soll verringert werden.
    Die Bundesregierung erklärt, dass das neue EEG 2023 konsequent auf das Erreichen des 1,5-Grad- Pfades nach dem Pariser Klimaschutzabkommen ausgerichtet und damit ein Novum sei. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll damit innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden. Zudem soll das Gesetz bewirken, die Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien zu verdreifachen – und zwar zu Wasser, zu Land und auf dem Dach.

     

    Kern des EEG 2023 – festgeschrieben in § 2 „Besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien“ ist, dass die Erneuerbaren fortan im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Einordnung ist wichtig, um das Ausbautempo der erneuerbaren Energien zu erhöhen. Denn dank dessen haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen. Sie sollen demnach nur ausnahmsweise überwunden werden können, unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. So soll das Tempo von Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt werden.

     

    Wir zeigen im Folgenden auf, welche konkreten Änderungen das EEG 2023 r Photovoltaik- Freiflächenanlagen bringt.

    Das neue EEG 2023: Diese Änderungen bringt es für Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen

     

    In § 1 des EEG 2023 geht es um das „Ziel des Gesetzes“:
    (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
    (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
    (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

    EEG 2023 bringt höhere Ausbauziele für Photovoltaik-Anlagen

     

    Die Bundesregierung setzt mit dem EEG 2023 höhere Ausbauziele für die Erzeugung von Solarstrom. So sollen im laufenden Jahr 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen – kommend von Anlagen an und auf Gebäuden sowie auf Freiflächen. Ab dem Jahr 2026 sollen jährlich 22 GW neue Anlagen hinzukommen. Der Plan sieht vor, dass die eine Hälfte der Anlagen als Gebäudeanlagen (Dachanlagen, Fassadenanlagen) und die andere Hälfte als Freiflächenanlagen realisiert wird.
    Der konkrete Ausbaupfad für Solarstromanlagen ist im gleichnamigen § 4 festgeschrieben: Dort heißt es, dass die Ziele nach § 1 mit einer Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
    • 88 GW im Jahr 2024,
    • 128 GW im Jahr 2026,
    • 172 GW im Jahr 2028,
    • 215 GW im Jahr 2030,
    • 309 GW im Jahr 2035 und
    • 400 GW im Jahr 2040
    sowie mit dem Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 erreicht werden sollen. Zur Überprüfung des Fortschritts des Ausbaus legt das EEG in § 4a einen „Strommengenpfad“ fest.

    EEG 2023 bringt neue Regeln für den Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

     

    Das neue EEG 2023 bringt verschiedene Erleichterungen für den Netzanschluss von Photovoltaik- Anlagen mit einer Leistung (Nennleistung) von bis zu 30 Kilowatt (kW) an den vorhandenen Hausanschluss. So steht unter anderem der Netzbetreiber jetzt in der Pflicht, mitzuteilen, ob seine Anwesenheit bei der Herstellung des Netzanschlusses erforderlich ist. Neu ist auch die Einführung eines beschleunigten Vorgehens beim Netzanschluss von ausschließlich Anlagen bis 30 kW bei vorhandenem Netzanschluss ab 2025, was das „Massengeschäft“ resultierend aus dem Anschluss kleiner und mittelgroßer Solaranlagen fördern soll. Zudem müssen Netzbetreiber auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zum Netzanschluss bereitstellen, beispielsweise die einzelnen Bearbeitungsschritte des Netzanschlussbegehrens, notwendige Informationen dazu, wie ein Anschlussbegehren grundsätzlich abgewickelt wird und was ein Netzanschluss kostet. Sie müssen darüber hinaus (Pflicht) ein Internetportal für Netzanschlussbegehren einrichten. Außerdem wird die Reaktionsfrist auf Netzanschlussbegehren von acht Wochen auf einen Monat verkürzt.

    EEG 2023 bringt neues Ausschreibungsdesign für Solaranlagen

     

    Für Solaranlagen des ersten Segments, also
    • Photovoltaik-Freiflächenanlagen
    • sowie PV-Anlagen auf, an oder in sonstigen baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,

    gilt mit dem neuen EEG 2023:

    • Anlagen mit einer Größe bis zu einem Megawatt (MW) werden gesetzlich gefördert.
    • Anlagen mit einer Größe von mehr als einem Megawatt (MW) kommen in die Ausschreibung „erstes Segment“.
    • Bürgerenergie-Anlagen mit einer Größe von bis zu 6 MW werden gesetzlich gefördert.

    Für Solaranlagen des zweiten Segments, also

    • Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder in einer Lärmschutzwand

    gilt mit dem neuen EEG 2023:

    • Anlagen mit einer Größe bis zu einem Megawatt (MW) werden gesetzlich gefördert.
    • Für Anlagen mit einer Größe zwischen 300 und 750 kW entfällt das Wahlrecht, wie es das EEG 2021 noch zuließ.
    • Anlagen mit einer Größe von mehr als einem Megawatt (MW) kommen in die Ausschreibung „zweites Segment“.

    EEG 2023 bringt höhere Ausschreibungsvolumina für PV-Freiflächenanlagen

     

    In § 28 a schreibt das EEG 2023 Ausschreibungsvolumina für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor, die deutlich über denen des EEG 2021 liegen: Das Ausschreibungsvolumen beträgt demnach
    1. im Jahr 2023 5.850 Megawatt zu installierende Leistung,
    2. im Jahr 2024 8.100 Megawatt zu installierende Leistung und
    3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9.900 Megawatt zu installierende Leistung.

    Neu dabei ist, dass sich das Ausschreibungsvolumen eines Kalenderjahres jeweils

    • um die im Vorjahr installierte PV-Leistung mit gesetzlicher Förderung oder ohne gesetzliche Förderung (PPA) verringert.
    • um die bezugschlagte PV-Menge aus Innovationsausschreibungen verringert.
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  • EEG 2023 bringt Änderungen bei der Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

     

    Mit dem neuen EEG 2023 § 37 „Gebote für Solaranlagen ändert sich auch so einiges an der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen. Diese wurde für förderfähige Freiflächenanlagen, sowohl in den Ausschreibungen als auch im Rahmen der gesetzlichen Vergütung, erweitert.
    Zudem ist es den Bundesländern künftig möglich, zusätzlicher Acker- und Grünlandflächen für die Ausschreibungen in ihrem Landesgebiet auszuweisen, indem die Definition des Begriffs „benachteiligte Gebiete“ um die aktuellste EU-Verordnung erweitert worden ist.
    Sonstige Freiflächenanlagen
    Für die sogenannten sonstigen Freiflächenanlagen, also Anlagen die auf sogenannten sonstigen Flächen installiert werden, die förderfähig sind, gilt jetzt:
    • Sie dürfen nicht auf entwässertem, landwirtschaftlich genutztem Moorboden errichtet werden.
    • Zudem erweitert das EEG 2023 in § 37 die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen insofern, als dass die sogenannten Randstreifen entlang Autobahnen und Schienenwegen von 200 Meter (m) (EEG 2021) auf 500 m gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn ausgeweitet werden. Und der erst mit dem EEG 2021 eingeführte sogenannte 15-m-Freihaltestreifen beziehungsweise 15-m-Korridor fällt wieder weg.
    • Neu ist, dass schwimmende Photovoltaik-Anlagen (Floating-PV) auf künstlichem Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder auf einem erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 5 des WHG errichtet werden dürfen, beispielsweise also auf Baggerseen, Tagebauseen oder Hafengewässern. Dabei gelten allerdings wasserrechtliche Anforderungen nach § 36 Absatz 3 des WHG:

    Demnach darf eine Solaranlage nicht errichtet und betrieben werden

    1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
    2. in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
    a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
    b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

     

    Besondere Freiflächenanlagen
    Bislang waren sogenannte besondere Freiflächenanlagen, also Agri-PV-Anlagen, Parkplatzanlagen und Moor-PV-Anlagen nur nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) als Anlagenkombination förderfähig. Das ändert das EEG 2023. Künftig sind die Photovoltaik- Freiflächenanlagen förderfähig, die gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgelegt und errichtet werden – und zwar:
    a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche (Agri-PV),
    b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche (Agri-PV),
    c) neu auch auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland und das nicht in einem naturschutzrelevanten Natura-2000-Gebiet liegt,
    d) auf Parkplatzflächen,
    e) und auch neu auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage dauerhaft wiedervernässt werden.

     

    Damit sind sowohl schwimmende PV-Anlagen als auch besondere Anlagen explizit in die Förderkulisse aufgenommen worden: für die Ausschreibungen ebenso wie für die gesetzliche Vergütung für Solaranlagen bis 1 MW.

     

    Moor-PV-Anlagen und Agri-PV-Anlagen bekommen im Rahmen der Ausschreibungen zusätzlich einen Bonus auf den erzielten Preis.
    Wobei Agri-PV-Anlagen ihn nur erhalten, wenn die zugehörigen Solarmodule insgesamt in sogenannter lichter Höhe von 2,10 m aufgeständert worden sind. Der Bonus für Moor-PV beträgt 0,5 Eurocent pro Kilowattstunde (ct/kWh), während der degressiv angelegte Bonus für Agri-PV je nach Kalenderjahr so hoch ausfällt:
    • 2023: 1,2 ct/kWh
    • 2024: 1,0 ct/kWh
    • 2025: 0,7 ct/kWh
    • 2026 bis 2028): 0,5 ct/kWh
    • Für Floating-PV und Parkplatz-PV gibt es diesen Bonus nicht.

    EEG 2023 schafft Eigenversorgungsverbot ersatzlos ab

     

    Das EEG 2023 schafft zudem für alle Photovoltaik-Anlagen, die in den Ausschreibungen ab 2023 bezugschlagt werden, das sogenannte Eigenversorgungsverbot, das das EEG 2021 im § 27 a festschrieb, ersatzlos ab. Das heißt, dass die Betreiber der Anlagen diese in Zukunft auch zur Eigenversorgung mit Solarstrom nutzen dürfen, ohne dafür Einbußen bei der Vergütung befürchten zu müssen. Wobei das nicht für bestehende Anlagen gilt, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 einen Zuschlag erhalten haben.

    EEG 2023 führt variablen Höchstwert für Anlagen des ersten Segments ein

     

    Für Gebote gibt es mit dem EEG 2023 keinen Höchstwert mehr für Anlagen des ersten Segments. Aus dem festen Wert wird künftig einer, der pro Gebotstermin neu berechnet wird. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Durchschnittswert der jeweils höchsten bezuschlagten Gebotswerte der letzten drei Gebotstermine plus 8 Prozent. Das Gebot darf nicht höher als 5,9 ct/kWh sein.

    EEG 2023 vereinfacht Repowering von Solarparks

     

    Mit dem EEG 2023 vereinfacht der Gesetzgeber auch das sogenannte Repowering von Photovoltaik- Freiflächenanlagen. Um den Solarpark vergütungserhaltend aktiv zu repowern, muss die Maßnahme seit Jahresbeginn nicht mehr mit einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl des entsprechenden Solarmoduls begründet werden. Das bedeutet, dass das vergütungserhaltende Austauschen leistungsgleicher Solarmodule bei Solarparks nicht mehr an Bedingungen hängt, die erfüllt werden müssen. Das PV Magazine nennt das aktive Repowern von Solarparks einen Solarbooster und belegt diese Aussage mit konkreten Ausbauzahlen: Demnach ließe sich die aktuell in Deutschland installierte PV-Leistung von 63 GW auf den bestehenden Standorten auf 100 GW oder mehr erhöhen. Der Anteil an der Stromerzeugung könne somit rasch von rund 10 auf 16 Prozent und mehr gesteigert werden. Mindestens 60 Prozent der Anlagen (36 GW) bescheinigt das PV Magazine ein sehr hohes Potenzial zur Verdopplung, teils sogar zur Verdreifachung und Vervierfachung der installierten Leistung, wenn alte mit neuen Solarmodule ersetzt würden.
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