Im Jahr 2023 stehen Landwirte vor einer Reihe von Gesetzesänderungen, von denen einige Regeln strenger werden. Es gibt jedoch auch Verbesserungen, insbesondere im Bereich der Solarenergie in kleinen und großen Maßstäben.
Die Bundesregierung hat in diesem Jahr überraschenderweise viele Gesetze verabschiedet, die sich zeitweise auf Entlastungsmaßnahmen und die Versorgungssicherheit von Energie und Nahrungsmitteln konzentrierten, anstatt auf Klima- und Umweltschutzziele. Die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beginnt mit einer Aussetzung der neuen Regeln für Fruchtfolge (GLÖZ 7) und Brache (GLÖZ 8).
Sowohl für Landwirte als auch für neue Bestimmungen sind schnell beschlossene Kriseninstrumente wie die Gas- und Strompreisbremse relevant. Zusätzlich gibt es Änderungen beim Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung sowie höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern im kommenden Jahr.
Hier ist ein Überblick über die Änderungen, die Sie im Jahr 2023 erwarten können:
Neue Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023:
- Die Basisprämie wird in "Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit" umbenannt und sinkt auf etwa 155 Euro pro Hektar. Es müssen bis zu neun Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in "gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ) im Rahmen der Konditionalität eingehalten werden.
- Anstelle des bisherigen Greenings können die neuen Eco-Schemes freiwillig zur Umsetzung ökologischer Maßnahmen genutzt werden. Es wird eine gekoppelte Tierprämie von 78 Euro pro Mutterkuh und 35 Euro pro Mutterschaf oder -ziege bereitgestellt. Die Junglandwirteprämie wird von 44 Euro pro Hektar auf 134 Euro pro Hektar angehoben, und die förderfähige Fläche für diese Prämie erhöht sich von 90 auf 120 Hektar. Bei der Umverteilungsprämie wird die förderfähige Fläche auf 60 Hektar erhöht, und der Fördersatz beträgt 69 Euro bis zum 40. Hektar und 42 Euro ab dem 41. Hektar.
Neue Vorschriften für Landwirte im Steuerrecht
Zum Jahreswechsel sinkt erneut der Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung von 9,5 auf 9,0 Prozent. Dies führt zu einer geschätzten Mehrbelastung von etwa 40 Millionen Euro für landwirtschaftliche Betriebe aufgrund des neuen Pauschalierungssatzes.
Des Weiteren läuft im Jahr 2023 für Landwirte das steuerliche Instrument der Tarifglättung aus. Mit dem Antrag auf Tarifermäßigung konnten Betriebe in wirtschaftlich starken Jahren ihre Steuerlast durch schwächere Jahre mit einer niedrigeren Steuerlast ausgleichen, was insgesamt zu einer Steuerentlastung führte. Eine Verlängerung der Tarifglättung wurde im neuen Jahressteuergesetz nicht aufgenommen.
Für die Abschreibung neuer Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 errichtet wurden, erhöht sich der lineare AfA-Satz von 2 auf 3 Prozent.
Erbschaften, Schenkungen und die Sozialversicherung werden teurer
Ein neues Verfahren zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien wird insgesamt zu höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern führen. Die Werte für Grundstücke und Gebäude sollen dem Marktwert angepasst werden und können sich um bis zu 50 Prozent erhöhen.
In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) steigen ab 2023 die Beiträge. In den alten Bundesländern erhöht sich der Beitrag für Unternehmer um 16 Euro auf 286 Euro, während er in den neuen Bundesländern um 19 Euro auf 279 Euro steigt. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Unternehmerbeitrags. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gibt an, dass die Beiträge aufgrund der gesetzlichen Kopplung an das voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung steigen.
Bei Rentnern wird jedoch ab 2023 ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Zudem werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten angehoben.
Ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wird durchschnittlich um 2 Prozent steigen.
Erhöhung der Ausbildungsvergütung und Anpassung der Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft
Auszubildende, die im kommenden Jahr ihre Ausbildung beginnen, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 620 Euro pro Monat, im Vergleich zu den bisherigen 585 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung auf 732 Euro und im dritten Ausbildungsjahr auf 837 Euro.
Die Gesamtwerte für den Sachbezug in Bezug auf Verpflegung werden ebenfalls angepasst. Der monatliche Wert erhöht sich von 270 Euro auf 288 Euro. Dieser Wert setzt sich aus 60 Euro für das Frühstück sowie jeweils 114 Euro für das Mittag- und Abendessen zusammen. In Bezug auf die Unterkunft steigen die monatlichen Werte von 241 Euro auf 265 Euro. Bei Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt erhöhen sich die Werte von 204,85 Euro auf 225,25 Euro.
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Erhöhung des Kindergeldes
Ab dem Jahr 2023 wird das Kindergeld einheitlich für jedes Kind auf 250 Euro pro Monat angehoben. Die Ampelkoalition hatte erst kürzlich angekündigt, Eltern stärker zu unterstützen als ursprünglich geplant. Bis zum Jahr 2022 galt der Höchstsatz von 250 Euro nur ab dem vierten Kind.
Gas- und Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 tritt zum 1. März 2023 die Gas- und Strompreisbremse in Kraft. Die Gaspreisbremse deckelt 80 Prozent des Gasverbrauchs für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bei 12 Cent/kWh für Gas und 9,5 Cent/kWh für Fernwärme. Für den restlichen Verbrauch gilt der reguläre Marktpreis. Der rückwirkende Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar wird im März ausgezahlt, und der Bund übernimmt den Abschlag für den Monat Dezember.
Unternehmen mit einem Gasverbrauch von über 1,5 Mio. kWh pro Jahr erhalten für 70 Prozent ihres Gasverbrauchs einen Garantiepreis von 7 Cent/kWh, basierend auf dem Verbrauch im Jahr 2021. Industriekunden zahlen zudem für 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs 7,5 Cent/kWh. Für den restlichen Teil gilt ebenfalls der reguläre Marktpreis.
Die Strompreisbremse begrenzt den Preis auf 40 Cent/kWh für 80 Prozent des Stromverbrauchs von Privathaushalten und Kleingewerbe. Mittlere und große Unternehmen, die mehr als 30.000 kWh pro Jahr verbrauchen, zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs 13 Cent/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen
Ab dem 1. Januar werden kleine Photovoltaikanlagen von der Ertragsteuer befreit. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW können die Gewinnermittlung entfallen lassen und die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese Regelung gilt sowohl für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden als auch für Gewerbeimmobilien. Bei gemischt genutzten Gebäuden entfällt die Ertragsteuer, solange die Grenze von 15 kW pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit eingehalten wird und die Gesamtleistung 100 kW nicht überschreitet. Diese 100-kW-Grenze gilt für jede einzelne Anlage oder mehrere Anlagen eines Steuerpflichtigen, sei es eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft.
Ab dem Jahreswechsel entfällt auch die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Solaranlagen. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist. Der Nullsteuersatz gilt ebenfalls für wesentliche Komponenten der PV-Anlagen und die Speicher, die den erzeugten Strom aus den Solarmodulen speichern sollen.
Für neue PV-Anlagen und Bestandsanlagen mit einer Leistung von bis zu 7 kW entfällt die 70-Prozent-Regelung für die Einspeisung in das öffentliche Netz. Bei Bestandsanlagen mit mehr als 7 kW müssen jedoch die alten Stromzähler durch intelligente Zähler ersetzt werden, bevor auch hier die 70-Prozent-Regelung entfällt.
Neuer Bonus für Agri-PV-Anlagen
Im Jahr 2023 wird die Gebotsgröße bei allen Ausschreibungsterminen für PV-Freiflächenanlagen auf 100 MW erhöht. Da die EEG-Umlage endgültig entfällt, ist kein Erzeugungszähler mehr erforderlich, was die Abrechnung vereinfacht. Aktives Repowering ermöglicht den Austausch von noch funktionierenden PV-Modulen auf Freiflächen. Für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen wird, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, ein Bonus von 1,2 Cent/kWh im nächsten Jahr ausgezahlt.