EEG 2023: Neuerungen für PV-Freiflächenanlagen

Die aktuelle Bundesregierung hat in Sachen Energiewende viel bewegt: Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023, der nach Angeben der Regierung größten energiepolitischen Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten, schuf sie die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Das novellierte EEG ist seit Jahresbeginn in Kraft. Wir zeigen hier auf, welche Änderungen das EEG 2023 für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bringt.


Die wichtigsten Ziele, die mit dem EEG 2023 erreicht werden sollen, sind:

  • Die Klimaerwärmung soll bis zum Jahr 2100 auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden (sogenanntes 1,5-Grad-Ziel).
  • Bis zum Jahr 2030 sollen mindesten vier Fünftel (80 Prozent) des Bruttostroms aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne, Wind und Wasser stammen. Diese Angabe bezieht sich auf den hierzulande erzeugten und verbrauchten Strom.
  • Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdgas und Erdöl soll verringert werden.

Die Bundesregierung erklärt, dass das neue EEG 2023 konsequent auf das Erreichen des 1,5-Grad- Pfades nach dem Pariser Klimaschutzabkommen ausgerichtet und damit ein Novum sei. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll damit innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden. Zudem soll das Gesetz bewirken, die Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien zu verdreifachen – und zwar zu Wasser, zu Land und auf dem Dach.

Kern des EEG 2023 – festgeschrieben in § 2 „Besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien“ ist, dass die Erneuerbaren fortan im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Einordnung ist wichtig, um das Ausbautempo der erneuerbaren Energien zu erhöhen. Denn dank dessen haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen. Sie sollen demnach nur ausnahmsweise überwunden werden können, unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. So soll das Tempo von Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt werden.

Wir zeigen im Folgenden auf, welche konkreten Änderungen das EEG 2023 für Photovoltaik- Freiflächenanlagen bringt.

Das neue EEG 2023: Diese Änderungen bringt es für Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen

In § 1 des EEG 2023 geht es um das „Ziel des Gesetzes“:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

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EEG 2023 bringt höhere Ausbauziele für Photovoltaik-Anlagen

Die Bundesregierung setzt mit dem EEG 2023 höhere Ausbauziele für die Erzeugung von Solarstrom. So sollen im laufenden Jahr 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen – kommend von Anlagen an und auf Gebäuden sowie auf Freiflächen. Ab dem Jahr 2026 sollen jährlich 22 GW neue Anlagen hinzukommen. Der Plan sieht vor, dass die eine Hälfte der Anlagen als Gebäudeanlagen (Dachanlagen, Fassadenanlagen) und die andere Hälfte als Freiflächenanlagen realisiert wird.

Der konkrete Ausbaupfad für Solarstromanlagen ist im gleichnamigen § 4 festgeschrieben: Dort heißt es, dass die Ziele nach § 1 mit einer Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

  • 88 GW im Jahr 2024,
  • 128 GW im Jahr 2026,
  • 172 GW im Jahr 2028,
  • 215 GW im Jahr 2030,
  • 309 GW im Jahr 2035 und
  • 400 GW im Jahr 2040

sowie mit dem Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 erreicht werden sollen. Zur Überprüfung des Fortschritts des Ausbaus legt das EEG in § 4a einen „Strommengenpfad“ fest.

EEG 2023 bringt neue Regeln für den Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Das neue EEG 2023 bringt verschiedene Erleichterungen für den Netzanschluss von Photovoltaik- Anlagen mit einer Leistung (Nennleistung) von bis zu 30 Kilowatt (kW) an den vorhandenen Hausanschluss. So steht unter anderem der Netzbetreiber jetzt in der Pflicht, mitzuteilen, ob seine Anwesenheit bei der Herstellung des Netzanschlusses erforderlich ist. Neu ist auch die Einführung eines beschleunigten Vorgehens beim Netzanschluss von ausschließlich Anlagen bis 30 kW bei vorhandenem Netzanschluss ab 2025, was das „Massengeschäft“ resultierend aus dem Anschluss kleiner und mittelgroßer Solaranlagen fördern soll. Zudem müssen Netzbetreiber auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zum Netzanschluss bereitstellen, beispielsweise die einzelnen Bearbeitungsschritte des Netzanschlussbegehrens, notwendige Informationen dazu, wie ein Anschlussbegehren grundsätzlich abgewickelt wird und was ein Netzanschluss kostet. Sie müssen darüber hinaus (Pflicht) ein Internetportal für Netzanschlussbegehren einrichten. Außerdem wird die Reaktionsfrist auf Netzanschlussbegehren von acht Wochen auf einen Monat verkürzt.

EEG 2023 bringt neues Ausschreibungsdesign für Solaranlagen

Für Solaranlagen des ersten Segments, also

  • Photovoltaik-Freiflächenanlagen
  • sowie PV-Anlagen auf, an oder in sonstigen baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,

gilt mit dem neuen EEG 2023:

  • Anlagen mit einer Größe bis zu einem Megawatt (MW) werden gesetzlich gefördert.
  • Anlagen mit einer Größe von mehr als einem Megawatt (MW) kommen in die Ausschreibung „erstes Segment“.
  • Bürgerenergie-Anlagen mit einer Größe von bis zu 6 MW werden gesetzlich gefördert.

Für Solaranlagen des zweiten Segments, also

  • Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder in einer Lärmschutzwand

gilt mit dem neuen EEG 2023:

  • Anlagen mit einer Größe bis zu einem Megawatt (MW) werden gesetzlich gefördert.
  • Für Anlagen mit einer Größe zwischen 300 und 750 kW entfällt das Wahlrecht, wie es das EEG 2021 noch zuließ.
  • Anlagen mit einer Größe von mehr als einem Megawatt (MW) kommen in die Ausschreibung „zweites Segment“.

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EEG 2023 bringt höhere Ausschreibungsvolumina für PV-Freiflächenanlagen

In § 28 a schreibt das EEG 2023 Ausschreibungsvolumina für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor, die deutlich über denen des EEG 2021 liegen: Das Ausschreibungsvolumen beträgt demnach

  1. im Jahr 2023 5.850 Megawatt zu installierende Leistung,
  2. im Jahr 2024 8.100 Megawatt zu installierende Leistung und
  3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9.900 Megawatt zu installierende Leistung.

Neu dabei ist, dass sich das Ausschreibungsvolumen eines Kalenderjahres jeweils

  • um die im Vorjahr installierte PV-Leistung mit gesetzlicher Förderung oder ohne gesetzliche Förderung (PPA) verringert.
  • um die bezugschlagte PV-Menge aus Innovationsausschreibungen verringert.

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