EEG 2023/24: Aktuelle Bestimmungen und geplante Änderungen für Photovoltaik-Anlagen

Die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen bleibt für private Haushalte weiterhin attraktiv, dank geplanter Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die voraussichtlich im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten werden.


Zurzeit gelten die Bestimmungen des EEG 2023, welches bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten existiert. Dieses Gesetz regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das öffentliche Stromnetz. Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss sich an die Vorschriften des EEG halten und kann von einer Fördervergütung profitieren. Derzeit werden zusätzliche Änderungen für das EEG auf politischer Ebene diskutiert. Diese Änderungen werden voraussichtlich 2024 in Kraft treten und gelten dann für neu installierte Anlagen ab diesem Zeitpunkt.


In diesem Artikel werden die EEG-Bestimmungen erläutert, die für Betreiber von typischen PV-Hausanlagen mit einer Leistung von etwa 3 bis 20 Kilowatt (kWp) von Bedeutung sind. Wir werden nicht auf Freiflächenanlagen oder Mieterstrom-Regelungen eingehen.

Ziel des EEG: Ausbau erneuerbarer Energien


Das EEG 2023 verfolgt das ambitionierte Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien massiv voranzutreiben. Ursprünglich waren für das Jahr 2023 9 Gigawatt (GW) neue PV-Anlagenleistung geplant, doch es konnten tatsächlich etwa 14 Gigawatt realisiert werden. Für das Jahr 2024 sieht das EEG sogar 13 Gigawatt vor. Ab 2026 sollen jährlich 22 Gigawatt an neuen Anlagen errichtet werden. Dies bedeutet, dass in Deutschland viele neue PV-Anlagen in Betrieb genommen werden sollen, wovon etwa die Hälfte auf Dächern und die andere Hälfte als Freiflächenanlagen geplant sind.


Verbesserter Netzanschluss für Photovoltaik-Anlagen

Ab dem Jahr 2025 sind die Netzbetreiber verpflichtet, ein Portal bereitzustellen, das es Interessenten erleichtert, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Es werden auch klare Fristen für die Bearbeitung dieser Anfragen durch die Netzbetreiber festgelegt. Zudem soll eine bundesweite Standardisierung der Netzanfragen eingeführt werden, allerdings erst ab dem 1. Januar 2025.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 enthält einige Vereinfachungen im Vergleich zu den früheren Vorschriften. Aufgrund der vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage kann bei einigen bestehenden PV-Anlagen ein zusätzlicher Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können in den meisten Fällen (nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber) entfernt werden. Die Abrechnung beim Verkauf von erzeugtem Strom wird durch das

Wegfallen der EEG-Umlage erheblich einfacher gestaltet.

Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, behalten ihre ursprünglichen Vergütungssätze bei. Die neuen, erhöhten Vergütungssätze gelten ausschließlich für Anlagen, die danach in Betrieb genommen wurden.

Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich


Ab dem 1. Januar 2023 wurde die technische Beschränkung aufgehoben, die zuvor festlegte, dass nur bis zu 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Diese Regel gilt nun auch nicht mehr für Bestandsanlagen bis 7 kWp. Für ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp bleibt die Regel jedoch bestehen, bis ein intelligentes Messsystem als Stromzähler installiert wird.

Verbesserte Vergütungssätze


Das EEG 2023 bringt verbesserte Vergütungssätze für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen wurden oder werden. Diese Sätze gelten für alle neuen Anlagen, die bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb gehen. Ab dem 1. Februar 2024 werden die Vergütungssätze für Neuanlagen um 1 Prozent gesenkt. Es gibt Unterschiede zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.


Eigenversorgungsanlagen, die ab dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommen werden, erhalten folgende feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,11 Cent pro kWh. Anlagen über 10 kWp erhalten 7,03 Cent pro kWh für den Teil über 10 kWp.


Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält 8,11 Cent für die ersten 10 kWp und 7,03 Cent für die verbleibenden 5 kWp pro kWh, im Durchschnitt also 7,75 Cent pro Kilowattstunde.


Volleinspeiseanlagen erhalten noch höhere Vergütungssätze. Um diese Vergütung zu erhalten, muss die Anlage vor der Inbetriebnahme als Volleinspeiseanlage beim Netzbetreiber angemeldet werden. Um auch in den folgenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, muss diese Anmeldung bis zum 1. Dezember des Vorjahres erfolgen.

Für Volleinspeisung können Sie folgende feste Einspeisevergütung berechnen:


Anlagen bis 10 kWp erhalten ab dem 1. Februar 2024 12,9 Cent pro kWh. Anlagen über 10 kWp erhalten 10,8 Cent pro kWh für den Teil über 10 kWp.
Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält 12,87 Cent für die ersten 10 kWp und 10,79 Cent für die verbleibenden 5 kWp pro kWh, im Durchschnitt 12,18 Cent pro Kilowattstunde.


Bitte beachten Sie, dass in anderen Quellen von "anzulegenden Werten" von 13,27 bzw. 8,51 Cent für Anlagen bis 10 kWp die Rede sein kann. Diese Werte gelten, wenn der erzeugte Strom an einen Direktvermarkter verkauft wird, was bei kleinen PV-Anlagen in der Regel nicht der Fall ist. Hier wird der erzeugte Strom in der Regel an den örtlichen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.


Außerdem sollten Sie beachten, dass die oben genannten festen Einspeisevergütungssätze nicht direkt im Gesetzestext stehen, sondern sich aus verschiedenen Angaben und Regelungen des EEG 2023 ergeben.


Ein weiterer wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Januar 2023 fällt beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, und die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt. Auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Umsatzsteuer mehr erhoben.

Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau


Verzögerungen beim Bau von Anlagen führen nun nicht mehr zu einer geringeren Vergütung. Gemäß dem EEG 2023 gibt es nur noch eine halbjährliche Absenkung um jeweils 1 Prozent. Die oben genannten Vergütungssätze gelten für Anlagen, die ab dem 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden. Ab dem 1. August 2024 erfolgt eine weitere geringfügige Absenkung um 1 Prozent für Anlagen, die in den nächsten sechs Monaten in Betrieb gehen.


Die höheren Vergütungen sollen Anreize für den Bau von PV-Anlagen auf Gebäuden schaffen, auf denen ein geringer oder kein Eigenverbrauch möglich ist. Bisher war die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf solchen Gebäuden wirtschaftlich nicht rentabel. Die neuen Vergütungssätze sollen diese Situation korrigieren. Es ist auch möglich, sowohl eine Eigenverbrauchs- als auch eine Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude zu betreiben. Diese Lösung erfordert jedoch technische Trennung, wie separate Wechselrichter und Stromzähler, und ist eher für größere Anlagen geeignet. Trotz der höheren Vergütung ist zu beachten, dass die wirtschaftlichste Option in den meisten Fällen die Eigenverbrauchsvariante ist, da der Nutzen aus der direkten Nutzung des erzeugten Stroms überwiegt.

Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten


Zukünftig können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert einige Bedingungen, dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Konkrete Hinweise zur Umsetzung sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden. Aktuell gibt es noch keine Hinweise, was mit "nicht geeignet" gemeint ist und ob sich das auf die Technik oder auf die Wirtschaftlichkeit bezieht.


Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Aus heutiger Sicht (Januar 2024) raten wir davon ab, jetzt schon ein Projekt anzugehen, das sich auf diese EEG-Regelung stützt. Falls Sie eine Garten-PV-Anlage oder einen PV-Carport realisieren möchten, kontaktieren Sie unbedingt das Bauamt Ihrer Kommune und erfragen Sie die Rahmenbedingungen, die bei Ihnen gültig sind.

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Geplante Änderungen für 2024 

Das "Solarpaket I" , bei dem auch Änderungen des EEG diskutiert werden, sollte ursprünglich noch vor Weihnachten 2023 beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das hat nicht geklappt. Die Verabschiedung soll Anfang 2024 nachgeholt werden. Sollten die Änderungen beschlossen werden, sind sie für neue PV-Anlagen relevant, die in Betrieb gehen, nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist.


Zu den geplanten Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehören nach aktuellem Stand (Januar 2024): 


- Stecksolargeräte und größere PV-Anlagen sollen künftig getrennt betrachtet werden. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.


- Es soll möglich sein, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung.


- Netzbetreiber sollen mit dem neuen EEG 2024 verpflichtet werden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage („Netzanfrage“) bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten soll die angefragte Anlage automatisch als genehmigt gelten. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp gültig.


- Beim geförderten Mieterstrom sollen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage kommen, das war bislang ausgeschlossen. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann. 


- Weitere geplante Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.


- Mit dem "Solarpaket I" soll eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt werden. Diese wird als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem EnWG eingeführt.

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