Freiflächen-PV im Solarpaket I: Das müssen Sie wissen (Fragen & Antworten)

Was ist das Solarpaket I?

DasSolarpaketI ist ein Maßnahmenpaket, auch Gesetzespaket genannt, der deutschenBundesregierung. Es soll den Ausbau der Photovoltaik, also der Technologie zurStromerzeugung aus erneuerbarer Solarenergie, in Deutschland noch einmaldeutlich beschleunigen.

Seit wann ist das Solarpaket I in Kraft?

DasSolarpaket I wurde schon am 16. August des Jahres 2023 vom deutschen Bundeskabinettbeschlossen. Es sollte mit Beginn des laufenden Jahres 2024 in Kraft treten.Doch der deutsche Bundestag verabschiedete das Gesetzespaket erst am 26. April2024. Es passierte den Bundesrat anstandslos und trat im Wesentlichen am 16.Mai 2024 in Kraft.

Was regelt das Solarpaket I?

DasSolarpaket I enthält verschiedene Änderungen und Neuerungen desErneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Baugesetzbuches (BauGB) und weiterenrelevanten Regelwerken. Die Änderungen sollen es den Verbraucherinnen undVerbrauchern hierzulande deutlich einfacher und unbürokratischer machen, PV-Anlagenzu installieren und Solarstrom zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt somit wichtigeWeichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele Deutschlands zuerreichen. 

Dazuerklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):Übereinstimmend mit dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die globale Erwärmungauf möglichst unter 1,5 Grad Celsius (° C) zu begrenzen, haben sich dieG7-Staaten unter deutscher Präsidentschaft dazu bekannt, ihre Stromversorgungbis zum Jahr 2035 weitgehend klimaneutral aufzustellen. Deutschland hat passenddazu mit dem EEG 2023 das Zwischenziel gesetzlich verankert, den Anteilerneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu erhöhen. Fürden Ausbau der Photovoltaik ist dazu ein stark beschleunigter Ausbau von 22Gigawatt (GW) jährlich ab dem Jahr 2026 erforderlich. Im Jahr 2024 sollen 13 GWund im Jahr 2025 18 GW PV-Leistung dazukommen. 

Verstärkt der Ausbau von Freiflächen-PV die Flächenkonkurrenz?

Im EEG istfestgeschrieben, dass mindestens die Hälfte der PV-Anlagen auf, an oder inGebäuden oder Lärmschutzwänden installiert werden soll. Die zusätzlicheInstallation von PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächenwird bis zum Jahr 2030 auf maximal 80 GW und bis zum Jahr 2040 auf 177,5 GWbegrenzt. Diese Maßnahme ist laut dem BMWK ausreichend, um die Ausbauziele desEEG zu erreichen, und stellt gleichzeitig klare Richtlinien zur Nutzunglandwirtschaftlicher Flächen bereit. Selbst wenn der künftige Zubauausschließlich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt, entsprächedies demnach einem Anteil von maximal etwa 1,3 bis 1,5 Prozent (2040) aufdieser Fläche. Zum Vergleich beziffert das BMWK die von Energiepflanzenbeanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf aktuell etwa 13 bis 15Prozent.

DasSolarpaket I fasst dem BMWK zufolge die ganze Spannbreite der Photovoltaik inder Praxis ins Auge: angefangen von der kleinen Anlage auf dem Balkon (auchBalkon-PV oder Balkonkraftwerk genannt) über PV-Anlagen auf Dächern von Ein-und Mehrfamilienhäusern sowie Fabrikhallen bis hin zur großen PV-Freiflächenanlage(PV-FFA).

Darüberhinaus bedenkt das Solarpaket I mit seinen wichtigen Neuerungen für dieEnergiewende auch andere erneuerbare Energien. Es enthält Regelungen zuStromspeichern und Stromnetzen. Mit dem Beschluss zum Solarpaket I setztDeutschland wesentliche Teile der sogenannten Photovoltaik-Strategie desBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz um.

Was regelt das Solarpaket I in SachenFreiflächen-PV?

Mit dem Solarpaket Isoll auch der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen gestärkt werden. Das willDeutschland mit einem zweigleisigen Ansatz erreichen:

1.     Erweiterung der Förderkulisse: Es werden mehrFlächen zur Förderung von Solarparks zur Verfügung gestellt, um die Ausbauzieledes EEG erreichen zu können.

2.     Mehrfachnutzung der PV-Flächen: Der Ausgleich mitlandwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Interessen wird gestärkt – wo möglich,sollen Flächen mehrfach genutzt werden. Außerdem soll die Inanspruchnahme vonlandwirtschaftlichen Flächen begrenzt werden. Und strenge Schutzgebietstypen werdenfür den Naturschutz vom Ausbau ausgenommen.

Diese Maßnahmen zum Ausbau von PV-Freiflächenanlagenbringt das Solarpaket I:

·      Die Gebotsmenge fürFreiflächenanlagen wird erhöht:

PV-Projekte mit einerGröße bis zu 50 Megawatt (MW) PV-Leistung werden in den Ausschreibungenzugelassen. Mit dieser Anhebung der zugelassenen Leistung von 20 auf 50 MW wirdder besonders kostengünstige Ausbau von Flächen-PV im EEG gestärkt.

Exkurs I: Warum ist der Ausbau von Freiflächen-PV wichtig?

InAbhängigkeit von der Größe (Leistung) der PV-Anlage variieren die sogenanntenStromgestehungskosten. So kostet die Kilowattstunde Solarstrom von einerPV-Dachanlage mindestens das Doppelte einer PV-Freiflächenanlage. Darum benötigtDeutschland mehr Flächen mit Solarparks, um die energie- und klimapolitischenZiele kosteneffizient erreichen zu können. 

ExkursII: Warum sind die Stromgestehungskosten von PV-Dachanlagen höher als vonPV-Freiflächenanlagen?

Diese Frage beantwortet das Fraunhofer-Institut für SolareEnergiesystem (ISE) mit einer Studie zu den PV-Stromgestehungskosten anschaulich: Die enorme Preisdegression bei den PV-Anlageninvestitionen dervergangenen Jahre führt demnach zu sehr geringen PV-Stromgestehungskosten.

PV-Freiflächenanlagen können

·      in Norddeutschland bereits Stromgestehungskosten von unter 6 Eurocentpro Kilowattstunde (ct/kWh) erreichen,

·      in Süddeutschland liegen diese unter 4,5 ct/kWh.

Die Stromgestehungskosten von großen PV-Dachanlagen lie­genzwischen

·      9,78 ct/kWh in Norddeutschland

·      und 4,63 ct/kWh in Süddeutschland.

Kleine PV-Dachanlagen in Deutschland erzeugen Strom zu Gestehungskostenzwischen 5,81 und 11,01 ct/kWh und liegen damit deutlich unter­halb derdurchschnittlichen Stromkosten für Haushalte. Zum Vergleich: Der aktuelle Strompreis für Neukundinnen undNeukunden lag Mitte Juli 2024 bei25 ct/kWh brutto.

Das Fraunhofer ISE erklärt in seiner Studie, dass die PV entlang dergesamten Wertschöpfungsket­te und bei allen Komponenten immer noch eindeutliches Kos­tenreduktionspotential besitzt. Deshalb ist damit zu rechnen,dass die Investitions- und damit Stromgestehungskosten – von möglichen Preis­schwankungenwegen spezieller Marktgeschehen abgesehen – auch mittel- und langfristig weitersinken.

·      Die Flächenkulisse fürPV-Freiflächenanlagen wird ausgeweitet:

Sogenannte benachteiligteGebiete der Landwirtschaft, also Gebiete mit zum Beispiel schwierigenlandwirtschaftlichen Produktionsbedingungen, werden grundsätzlich für dieFörderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Allerdings haben die Bundesländereine sogenannte Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil – bis zum 31.Dezember 2030 beträgt dieser 1 Prozent und danach 1,5 Prozent – landwirtschaftlichgenutzter Flächen mit PV-Anlagen überschritten wird. Dieser Schwellenwert ist demBMWK zufolge so angesetzt, dass sich die Ziele für den PV-Ausbau erreichenlassen. Ergänzend können die Bundesländer bestimmte „weiche“ Schutzgebiete inden benachteiligten Gebieten ausschließen.

·      Es werden naturschutzfachliche Mindestkriterienfür PV-Freiflächenanlagen eingeführt:

Um dieNaturverträglichkeit des PV-Ausbaus zu gewährleisten, werdennaturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriteriengelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Das sind die 5 möglichenMindestkriterien, die zur Auswahl stehen:

1.    Diemaximal beanspruchte Grundfläche der Solarmodule beträgt höchstens 60 Prozentder Grundfläche des Gesamtvorhabens.

2.    DerBoden unter der PV-Anlage wird entweder maximal zweimal pro Jahr gemäht (keinMulchen) oder als Portionswiese beweidet.

3.    DieDurchgängigkeit der Fläche für sogenannte Großsäuger wird bei großen PV-Freiflächenanlagenmit sogenannten Wanderkorridoren gewährleistet. Zudem müssen alle PV-FFA dieDurchgängigkeit für kleinere Tierarten sicherstellen.

4.    Aufmindestens 10 Prozent der Anlagenfläche sollen standortangepasste Typen vonBiotoptypenelementen wie besondere Blühstreifen angelegt werden.

5.    Eswird auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel oder Dünger verzichtet. Zudemdarf die PV-Anlage nur in besonderen Fällen mit biologisch abbaubarenReinigungsmitteln gereinigt werden.

Diese Kriterien bringenlaut dem BMWK einen Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Flächen-Photovoltaik.Das BMWK plant, in einem Leitfaden Hinweise für die Praxis zu näherenEinzelheiten der verschiedenen Mindestkriterien sowie zu geeigneten Nachweisenzu geben.

Zugleich hat derGesetzgeber bei der Ausgestaltung der Mindestkriterien für PV-FFA Wertdaraufgelegt, dass die Kriterien für die Projektiererinnen und Projektierer vongroßen PV-Anlagen auf Flächen gut umsetzbar sind. Das werde unter anderem damitsichergestellt, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber aus einerListe von fünf Kriterien drei auswählen könne, die auf ihre oder seine spezifischenGegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Sie oder er könne auchMindestkriterien wählen, die bereits wegen technischer oder baulicherBesonderheiten erfüllt werden. Ebenso könnten die Mindestkriterien alsAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sienaturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.

·      Agri-PV und weitere besondere PV-Anlagenwerden angemessen gefördert:

Es wird ein eigenesUntersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für sogenannte besonderePV-Anlagen in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt.

Exkurs III: Was sind besondere PV-Freiflächenanlagen?

Zu den besonderen Solaranlagen gehören mehrere verschiedeneAnlagenkonzepte:

·       Agri-PV: Das Konzept meint die doppelte Nutzung von Flächen – zum einen für dielandwirtschaftliche Produktion und zum anderen für die PV-Stromproduktion.Erfasst sind: Agri-PV-Anlagen, die mindestens 2,10 Meter (m) hochaufgeständert sind (lichte Höhe) sowie senkrechte (vertikale)Agri-PV-Anlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 m.

·       Floating-PV: Das Konzept meint schwimmende Photovoltaik-Anlagen auf Wasserflächen.

·       Moor-PV: Das Konzept meint die gleichzeitige Nutzung wiedervernässter Moorböden für den Klimaschutz und die PV-Stromerzeugung.

·       Parkplatz-PV: Das Konzept meint die Parkplatzüberdachung mit Photovoltaik-Anlagen zurDoppelnutzung der bereits versiegelten Flächen.

Bisherige Bonisetzten dazu keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenenUntersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen, erklärt derGesetzgeber.  

·      Die Menge der sogenannten besonderen PV-Anlagen wird erhöht:

Es wird eineschrittweise Erhöhung (sogenannter Aufwuchs) der Ausschreibungsmengen fürbesondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungenauf bis zu 2.075 MW pro Jahr im Jahr 2029 eingeführt. Wird die im Untersegmentvorgesehene Leistung nicht ausgeschöpft, so werden laut dem BMWK stattdessenentsprechend mehr konventionelle Freiflächenanlagen bezuschlagt. Aber: In Summegeht damit keine Erhöhung der Mengen in der Freiflächen-Ausschreibung einher.

·      Die Flächeninanspruchnahmelandwirtschaftlich genutzter Flächen wird angemessen beschränkt:

Der zusätzliche Zubauvon Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximumvon 80 GW bis zum Jahr 2030 beschränkt. Es wird im EEG klargestellt, dassmindestens 50 Prozent der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwändenerrichtet werden soll. Es ist im Sinne der Akzeptanz, wenn vorbelastete Flächenfür den Ausbau in besonderem Umfang erschlossen werden.  

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Was bringt das Solarpaket I an Neuerungen beiSolarstromspeichern und beim Netzanschluss?

Um den beschleunigten Ausbauder erneuerbaren Energien in Deutschland wie geplant umzusetzen, führt dasSolarpaket I auch wichtige neue Regelungen bei Speichern und beim Netzanschlussein:  

·      Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) werden vereinheitlichen:

Die TechnischenAnschlussbedingungen der bundesweit über 850 Netzbetreiberinnen undNetzbetreiber werden stärker vereinheitlicht. Sondervorgaben je nachNetzbetreiberin und Netzbetreiber sollen nur in bestimmten Fällen zulässigsein. Diese sind ferner zu begründen und zu veröffentlichen. Die Rolle vonMusterwortlauten, unter denen sich Netzbetreiberinnen und Netzbetreiberversammeln können, wird ebenso gestärkt wie die Rolle der TechnischenAnschlussregeln des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Dies wird dieTätigkeit von EE-Projektiererinnen und EE-Projektierern, die deutschlandweittätig sind, deutlich erleichtern.

·      Speicher sollen flexibel nutzbar werden (sogenannter „Multi-Use“):

Künftig könnenSpeicher, die im Sommer die Erzeugung von PV-Anlagen vom Mittag in den Abendverlagern, auch im Winter für den Handel mit Netzstrom eingesetzt werden. Dafürwird das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip angepasst. Dabei wird auch inZukunft sichergestellt, dass nur EE-Strom gefördert wird.

·      Das Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken wird geregelt:

Auf Grundstücken imöffentlichen Eigentum wird das Recht zur Verlegung von Leitungen sowie dasRecht zur Überfahrt bei der Errichtung und dem Rückbau von EE-Anlagengeregelt.  

·      Die Verfahren zum Netzanschluss werden beschleunigt:

Das bestehendevereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis zu einer PV-Leistungvon 30 Kilowatt (kW, bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kWsind Vereinfachungen geplant.  

·      Der Netzanschluss für Speicher wird gleichrangig zu EE ausgestaltet:

Das Privileg aufeinen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird auch auf Speicherausgeweitet.

Folgt auf dasSolarpaket I ein Solarpaket II?

Laut verschiedenen Quellen, zum Beispiel diese, soll ein Solarpaket IIkommen. Noch steht dafür kein Termin fest. Das Solarpaket II soll dieMaßnahmen des Solarpakets I noch einmal erweitern, unter anderem mit weiterenRegelungen zur Entbürokratisierung und Beschleunigung des Ausbaus von PV inDeutschland.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.(bne) veröffentlichte im Juni 2024 ein bne-Positionspapier„Solarpaket II sollte auch Speicherpaket werden“, in dem er 33 Punktebenennt, die in einem Solarpaket II berücksichtigt werden sollten. FürFreiflächen-PV sind die folgenden Punkte darin aufgelistet:

·      Kommunalbeteiligung (rechtsicherenKommunikation, Verhältnis zu Landesregelungen)

·      Recht zur Verlegung von Leitungen(§11a EEG, Mustergestattungsverträge)

·      Flächenfrage: Solarparks undlandwirtschaftlich genutzte Flächen

·      Erbschafts- und Schenkungssteuer-und Grundsteuer-Problematik lösen, zumindest in Solarparks mitartenvielfaltfördernder Flächenbewirtschaftung

·      Agri-PV (Volumenanpassung nötig,Anpassungen GAPDZV empfehlenswert)

·      Agri-PV (Anlagenzusammenfassungmit Nicht-Agri-PV-Anlagen abschaffen)

·      „Beteiligungs-PV“: Solarparkteilefür Beteiligungszwecke (Problem: Anlagenverklammerung)

·      Netzanschluss von EEG-Anlagen:Netztransparenz ist entscheidend!

Zusammengefasst geht es demnach imSolarpaket II bei Freiflächen-PV-Anlagen um die Themen Netzanschlüsse,Netzanschlussleitungen und die Akzeptanzsicherung.

Grundsätzlich sollte es dem bne zufolgemöglich werden, dass Speicher an PV-Freiflächenanlagen in jedem Fall ohneerheblichen Aufwand integriert werden können, zum Beispiel bei Einhaltung dernetztechnischen Parameter. Dies soll im gesamten Segment 1 gelten, sowie auchfür das sogenannte Retrofitting von Bestandsanlagen mit Speichern.Bei Solarparks sollte die Flächenfrage (Flächenkonkurrenz) zwischen derEnergiewirtschaft und der Landwirtschaft gelöst werden und die professionellebiodiversitätsfördernde Flächenpflege (Mindeststandard: Mahd/Mahdgut-Abfuhr)rechtlich als hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung eingestuft werden.Zusätzlich sollten Verbesserungen bei der Kommunalbeteiligung und derAnlagenverklammerung erfolgen, fordert der bne.

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