Stromspeicher seien laut dem Branchenverband ein unverzichtbarer Baustein zur Erreichung eines klimaneutralen Stromsystems. Sie würden demnach den fluktuierend erzeugten Strom aus
- Windkraftanlagen (WKA, auch „Windräder“ genannt)
- und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
speichern – und ihn dann wieder abgegeben, wenn er gebraucht werde.
Dieses Zwischenspeichern des erneuerbaren Stroms trage dazu bei, die Stromnetze zu stabilisieren – und das unabhängig von fossilen Grundlastkraftwerken. Außerdem würden Speicher Erzeugungs- und Nachfragespitzen an den Strommärkten ausgleichen. Gemäß dem Beschluss des Koalitionsvertrags, „Speicher als eigenständige Säule der Energieversorgung neu zu definieren“, müssten jetzt endlich die mit dem Osterpaket verabschiedeten konkreten Rechtsvorschriften angegangen werden, fordert der Verband.
In der zugehörigen Pressemeldung schreibt der BDEW, dass gespeicherter Strom derzeit zwar teurer sei, weil er grundsätzlich
- ein erstes Mal bei der Einspeisung in den Speicher
- und ein zweites Mal bei der späteren Nutzung mit Gebühren
belegt werde.
Das sei weder nachvollziehbar noch zielführend. Nur mit hohem administrativem Aufwand lasse sich diese Doppelbelastung zwischengespeicherter elektrischer Energie teilweise vermeiden, schreibt der Verband weiter.
Wie solche Hemmnisse abgebaut werden könnten, das steht im neuen BDEW-Papier „Energiewende ermöglichen – drei Schritte, um das Potential von Stromspeichern zu heben“. Das 6-seitige Positionspapier (PDF-Datei) können Sie kostenlos aus dem Internet downloaden.
Das Papier
- identifiziere dem BDEW zufolge sowohl das Potenzial von Stromspeichern
- als auch die Kriterien, die Stromspeicher ausmachen würden.
- Es führe zudem den Handlungs- und Anpassungsbedarf auf, um mögliche Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung der mit dem Osterpaket beschlossenen Speicherdefinition auszuschließen.
- Und es zeige die notwendigen Stellschrauben im energiewirtschaftlichen Rechtsrahmen zum Erschließen des Beitrags von Stromspeichern zum Gelingen der Energiewende.
- So werde eine kohärente Definition von Energiespeicherung gebraucht,
- ebenso wie die Befreiung von Netznutzungsentgelte
- und die Festschreibung der Rolle von Speichern im Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Kerstin Andreae, die Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung sagte gegenüber der Presse, dass in einem Energieversorgungssystem, das zunehmend auf volatile Erneuerbare Energien aufbaue, Flexibilitätsoptionen zum Ausgleich von Erzeugungs-, Last- und Strompreisschwankungen und zur Stabilisierung des Gesamtsystems immer wichtiger würden. Restriktionen für Stromspeicher müssten deshalb dringend abgebaut werden. Dazu gehöre es in erster Linie, den Begriff ‚Energiespeicherung‘ im gesamten nationalen Rechtsrahmen kohärent zu definieren und im Sinne der Strombinnenmarktrichtlinie zu beschreiben. So ließen sich
- eine falsche Ausweisung von Strommengen in der Strombilanz
- und eine doppelte Belastung von zwischengespeichertem Strom vermeiden.
BDEW-Positionspapier – das Wichtigste
Wir stellen Ihnen das BDEW-Positionspapier zu Stromspeicher im Folgenden ausführlich vor.
Dort heißt es, dass Speicher im Stromversorgungssystem bei der Umsetzung der Energiewende alle Anforderungen des energiepolitischen Dreiecks
- Umweltverträglichkeit,
- Wirtschaftlichkeit
- und Versorgungssicherheit
– bedienen und spielen eine wichtige Rolle zum Reduzieren hoher Preisspitzen.
Was ist ein Speicherbetreiber? (Begriffserklärung, Definition)
Ein Speicherbetreiber sei demnach ein spezifischer Marktakteur. Er zeichne sich damit aus, dass er
- elektrische Energie wie ein Verbraucher beziehe und
- diese elektrische Energie nach dem Zwischenspeichern wie ein Erzeuger in das Versorgungsnetz einspeise.
Diese Doppelrolle werfe dem BDEW-Positionspapier zufolge für
- kleine Batteriespeicher im Haus,
- Speicher für Gewerbe und Industrie,
- sowie Großspeicher bis hin zu Pumpspeicherkraftwerken
Fragen über die Anwendbarkeit hinsichtlich verschiedener Regelungen auf, beispielsweise
- zur Anwendbarkeit von Umlageprivilegien zur Vermeidung von Doppelbelastungen
- oder zum Nachweis und Erhalt der grünen Eigenschaft zwischengespeicherter Energie.
Mit seinem Positionspapier liefere der BDEW nach eigener Aussage in drei Schritten Lösungen für den Bundestagsbeschluss vom 8. Juli 2022, „Speicher als eigenständige Säule der Energieversorgung neu zu definieren“. Außerdem gebe er damit Hinweise für die mit dem „Osterpaket 2022“ beschlossene Umsetzung einer Speicherdefinition zum 1. Juli 2023.
Der BDEW vertrete demnach die Position, dass „Energiespeicherung“ im gesamten nationalen Rechtsrahmen kohärent definiert und im Sinne der Strombinnenmarktrichtlinie beschrieben sein sollte. Diese drei Schritte stünden laut dem Branchenverband dazu an:
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Schritt 1: Das Potenzial von Stromspeicher erkennen – Energiewende besser ermöglichen
Energiespeicherung könne einerseits wie
- Erzeugung,
- Verbrauch
- oder wie ein Netzelement wirken,
stelle dem Stromversorgungssystem andererseits jedoch
- weder primär elektrische Energie zusätzlich zur Verfügung,
- noch entnehme sie ihm diese elektrische Energie endgültig – außer im Falle von Speicherverlusten.
Damit ließen sich Stromspeicher für unterschiedliche Anwendungsfälle konfigurieren und verwenden.
Was ist Energiespeicherung? (Begriffserklärung, Definition)
Der BDEW definiert Energiespeicherung aus der Perspektive des Stromsektors als den Kreislauf aus Energieentnahme aus dem Stromversorgungssystem, gezielter chemischer oder physikalischer Zwischenspeicherung und anschließender Rückspeisung in das Stromnetz, aus dem die elektrische Energie entnommen wurde.
Das mache Energiespeicher zu einem wertvollen Tool für die Energiewende, das die Ziele des energiewirtschaftlichen Dreiecks fördere.
Stromspeicher seien laut dem BDEW-Positionspapier
- wirtschaftlich effizient einsetzbar,
- würden bei Industrie- und Großverbrauchern einen Beitrag zur Kostensenkung leisten, indem sie Leistungsspitzen und damit teure Netznutzung und gleichzeitig Netzausbaukosten vermeiden (sogenanntes Peak-Shaving) oder eine bessere Eigenversorgung mit Erneuerbaren Energien als wirtschaftliche Alternative im Wettbewerb ermöglichen würden.
- Darüber hinaus könnten Batteriespeicher helfen, eine sichere Stromversorgung in kritischen Bereichen (Krankenhäuser, Rechenzentren) zu gewährleisten.
Speicher aller Größenordnungen trügen demnach im Strommarkt heute schon zu einem stabilen und sicheren Netzbetrieb bei, indem sie beispielsweise Systemdienstleistungen wie
- Regelleistung,
- Spannungshaltung,
- Blindleistungskompensation
- oder Schwarzstartfähigkeit, also die Fähigkeit eines Energielieferanten, unabhängig vom Stromnetz von „abgeschaltet“ wieder hochzufahren, zum Beispiel nach einem Stromausfall.
Schritt 2: Etablieren einer kohärenten und eigenständigen Rolle von Energiespeichern im Versorgungssystem
Wie finden Speicher bislang in der Strombilanz statt? – Die Fakten
Bis zum jetzigen Zeitpunkt würde weder die nationale noch die europäische Energiestatistik Stromspeicher einheitlich darstellen, schreibt der BDEW in seinem Positionspapier. Das heiße, dass sie meistens entweder als Erzeuger oder als Verbraucher eingestuft würden.
EUROSTAT plane dem Branchenverband zufolge allerdings eine Revision der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE). Dabei sehe ein Entwurf vor, das Speichern von Elektrizität und Gas separat auszuweisen.
Der BDEW stehe diesem Vorschlag nach eigenen Aussagen sehr positiv gegenüber. Denn damit enthielte die Energiestatistik die einzelnen Wertschöpfungsstufen Erzeugung, Verbrauch und insbesondere die Speicherung korrekt abgegrenzt, so dass sie sich eigenständig behandeln ließen.
Das nächste Ziel sollte es laut BDEW sein, die bereits vorgeschlagene separate Ausweisung der ein- und der ausgespeicherten Strommengen umzusetzen, anstelle die zwischengespeicherten Mengen als Verbrauch und Graustromerzeugung zu erfassen. Die Transparenz der Erzeugung, differenziert nach Energieträgern, würde auf diese Weise deutlich erhöht und der Anteil der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien korrekt ausgewiesen und höher ausfallen, schreibt der BDEW weiter. Strom aus Erneuerbaren Energien würde somit nach dem Speichern nicht Graustrom sein.
Hier besteht Anpassungsbedarf: Speicher im Energierecht
In seinem Positionspapier schreibt der Branchenverband BDEW, dass die alten Regelungen im Energierecht Speicher fälschlicherweise noch als Erzeuger und Letztverbraucher definieren würden. Das entspreche demnach nicht der Faktenlage, denn es führe dazu,
- dass Strommengen in der Strombilanz falsch ausgewiesen würden
- und dass es zu einer grundsätzlichen doppelten Belastung von zwischengespeichertem Strom komme: einerseits beim Strombezug fürs Einspeichern und andererseits beim Strombezug des finalen Letztverbrauchers.
Der BDEW empfiehlt deshalb das rasche Umsetzen der mit dem „Osterpaket 2022“ beschlossenen Definition für Stromspeicher im Sinne der Strombinnenmarktrichtlinie zum Abbau von restriktiven administrativen Anforderungen, die noch aus der alten Doppelrolle des Erzeugers und Verbrauchers resultieren würden.
Schritt 3: Nachjustieren der Stellschrauben im Rechtsrahmen + Beschleunigen des Markthochlaufs von Stromspeichern
Damit Stromspeicher zu einer eigenständigen Säule des Versorgungssystems werden könnten, müssten dem BDEW-Positionspapier zufolge Restriktionen für Energiespeicher konsequent abgebaut werden. Um das Potential der Stromspeicher für die Umsetzung der Energiewende zu erschließen, müsste demnach an den folgenden Stellschrauben im Rechtsrahmen gedreht werden.
1. Eigenständige Rolle von Energiespeichern – Umsetzung einer kohärenten Definition von Energiespeicherung aus der Perspektive des Elektrizitätssystems
Um mit der Definition von Energiespeichern und der Definition von Energiespeicherung Kohärenz im Energierecht zu erzielen, dürfe laut BDEW
- weder zwischen einzelnen Energiespeichertechnologien
- noch zwischen Neu- und Bestandsanlagen unterschieden werden.
Stattdessen rät der Verband dazu, lediglich danach zu unterscheiden,
- ob die elektrische Energie zwischengespeichert und dem Stromversorgungssystem wieder zur Verfügung gestellt werde,
- oder ob die elektrische Energie final aus dem Stromversorgungssystem entnommen und somit aus der Perspektive des Stromsektors „letztverbraucht“ werde.
Das Wiedereinspeisen zwischengespeicherter Energie in dasselbe System der Versorgung stelle nachhaltig sicher, dass die elektrische Energie anschließend an einen finalen Letztverbraucher geliefert werde, der alle Letztverbraucherabgaben und -umlagen in gesetzlicher Höhe leiste.
Der BDEW weist darauf hin, dass dem Wettbewerb der einzelnen Speichertechnologien untereinander keinesfalls mit gesetzgeberischen Eingriffen vorgegriffen werden dürfe.
2. Befreiung von Netznutzungsentgelten – das ist jetzt zu tun!
Die europäische Binnenmarktrichtlinie und die europäische Binnenmarktverordnung enthielten dem BDEW-Positionspapier zufolge beide Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Netzentgelte nicht zu einer Benachteiligung der Energiespeicherung führen würden.
Ein mit den nationalen Vorgaben festgeschriebenes Entgeltgefüge, demzufolge
- sowohl für den Vorgang des Strombezugs zur Einspeicherung
- als auch beim Letztverbrauch Netzentgelte erhoben würden,
würde diesen Vorgaben jedoch nicht entsprechen, schreibt der BDEW.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sehe in § 118 Absatz 6 demnach schon Befreiungstatbestände für spezifische Speichervorgänge vor – die jedoch technologieneutral formuliert werden sollten, empfiehlt der Branchenverband. Zum Beispiel sollte der Gesetzgeber Pumpspeicherkraftwerke in demselben Umfang wie übrige Speicheranlagen von den Netzentgelten befreien, wenn das Speichern der späteren Wiedereinspeisung in das Stromversorgungssystem diene.
Zudem empfiehlt der BDEW, dass die Befreiung von den Netzentgelten zeitlich entfristet werde. Speicheranlagen sollten in dem Maße, in dem sie von den Netznutzungsentgelten befreit seien, ebenso keine Baukostenzuschüsse zahlen müssen, soweit die Speicheranlagen die Leistungsfähigkeit des Netzes stärken und das Netz damit entlasten würden. Der BDEW fordert, dass das Bereitstellen dem System dienender Leistung nicht mit hohen Baukostenzuschüssen behindert werden sollte.
Offen sei dem Positionspapier zufolge aktuell noch, wie sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 2. September 2021 (Aktenzeichen: C-718/18) zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde auf die Regelung des § 118 Absatz 6 EnWG auswirken werde. Weil sich mit dieser Bestimmung die Tarife für den Netzzugang (hier: von Speicheranlagen) regeln lassen würden, könnte die Regelung des § 118 Absatz 6 EnWG aller Voraussicht nach aufgehoben werden, schlägt der BDEW vor. Die vorgenannten europäischen Vorgaben müssten dann künftig direkt von der Bundesnetzagentur (BNetzA) umgesetzt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Regulierungsbehörde die geschilderten Defizite des § 118 Absatz 6 EnWG behebe. Der BDEW empfiehlt, zur nachhaltigen Regulierungspolitik das Umsetzen von Energiewendezielen als Aufgabe der BNetzA zu erklären.
3. Ausschließlichkeitsprinzip für Energiespeicher erhalten – Stromeigenschaft erhalten
Schon kleinste Netzstrommengen würden eingespeicherten Strom aus Erneuerbaren Energien zu Graustrom machen – und zwar für die gesamte Abrechnungsperiode eines Jahres. Dieses Ausschließlichkeitsprinzip für Energiespeicher im EEG müsste laut dem BDEW-Positionspapier angepasst werden. Das würde Speicherkonzepte demnach attraktiver machen und hinsichtlich der zwischengespeicherten Strommengen keine ungerechtfertigten Nachteile bei der EEG-Förderung verursachen.
Der BDEW scheibt weiter, dass das Ausschließlichkeitsprinzip des § 3 Nr. 1, 2. Alt., EEG eine multivalente Speichernutzung verkompliziere und einer effektiven Speichernutzung entgegenstünde.
Vor diesem Hintergrund sei das Überarbeiten des Ausschließlichkeitsprinzip für Energiespeicher im EEG laut dem Branchenverband ein Must-do. Nur so ließen sich
- die grüne Stromeigenschaft
- und der ursprüngliche Vergütungsanspruch zwischengespeicherter EEG-Strommengen
gewährleisten.
4. Speicher im EEG – Saldierungsmechanismus vereinfachen
Die noch bestehenden Hemmnisse zum einfachen Abwickeln des Saldierungsmechanismus nach § 61 EEG 2021, der das Zahlen der EEG-Umlage nur auf den finalen Letztverbrauch umsetzen solle, würden dem Positionspapier des BDEW zufolge spätestens zum 1. Januar 2023 obsolet:
Zum 1. Juli 2022 sei die EEG-Umlage demnach vom EEG-Umlage-Entlastungsgesetz bereits auf null abgesenkt worden. Und ab dem 1. Januar 2023 werde der EEG-Finanzierungsbedarf vom Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen. Aber: Mit dem Überführen des Saldierungsmechanismus in § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) bestünde der grundlegende Mechanismus weiter, merkt der BDEW an. Das EnFG vereinheitliche das Erheben der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Daher bestehe weiter Bedarf an Vereinfachung, beispielsweise so, wie ihn der Branchenverband schon für die letzte EEG-Novelle vorgeschlagen hatte.
Ein Baustein zum Verbessern sei demnach die Möglichkeit zum sachgerechten Schätzen dieser Strommengen – wie bei allen anderen umlagerelevanten Sachverhalten auch (§ 62 b EEG 2021, ab 1. Januar 2023 § 46 EnFG).
Für reine Netzspeicher sei das Anwenden des Saldierungsmechanismus wegen des hohen administrativen Aufwands zum Vermeiden ungerechtfertigter KWKG- und Offshore- Netzumlagezahlungen nach wie vor nicht gerechtfertigt, erklärt der BDEW. Für diese Konstellationen schlägt der Branchenverband vor, von vornherein zu klären, wie das Befreien vom Saldieren zur Beanspruchung von Entlastungstatbeständen gehen solle.