Solarenergiegebiet und Solarbeschleunigungsgebiet / Beschleunigungsgebiet – das müssen Sie wissen!

Mit der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) machte die Europäische Union (EU) zum Ende des Jahres 2023 europarechtliche Vorgaben, die die Planung für erneuerbare Energien mitsamt den entsprechenden Genehmigungsverfahren erleichtern und vereinheitlichen sollen. Dabei setzt die EU auf sogenannte Solarenergiegebiete und Solarbeschleunigungsgebiete beziehungsweise Beschleunigungsgebiete. Lesen Sie hier, was es damit auf sich hat: Wir erklären Ihnen hier die beiden Gebietskategorien und rücken sie in den energiepolitischen und energierechtlichen Rahmen der europäischen und deutschen Energiewende.

Um die Energiewende zu vollziehen, müssen wir zwei Dinge tun:

  1. Den Anteil fossiler Energieträger drastisch reduzieren und 
  2. den Weg für eine komplett klimaneutrale Energieversorgung ebnen

Der dazu nötige Ausbau erneuerbarer Energien, Netze und Speicher braucht jedoch politische und rechtliche Unterstützung – für Deutschland, das Teil der Europäischen Union ist, ist eine solche Unterstützung sowohl seitens der europäischen als auch der deutschen Politik und Gesetzgebung unumgänglich.  

Noch ist es vielerorts in Europa so, dass Projekte zum Ausbau der Erneuerbaren von den vielen und recht komplexen Regeln, die für 

  • die Standortwahl
  • die Genehmigungsverfahren 
  • und die Bewertung der Umweltauswirkungen 

gelten, behindert oder gar verhindert werden. Das bremst die Ausbaugeschwindigkeit der Erneuerbaren ab und damit die Energiewende aus. 

Daher zielte die EU mit der Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie darauf ab, die für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren in koordinierter und harmonisierter Weise in der gesamten EU zu vereinfachen und zu verkürzen, um die Klima- und Energieziele der EU auch erreichen zu können. 

  • So wurde eine Höchstdauer für Genehmigungsverfahren eingeführt
  • Zudem wurden die Verfahren einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gestrafft und vereinfacht. Umweltbezogene Aspekte sollen dafür schon stärker beim Ausweisen besonders geeigneter Gebiete (bei Solarenergien ist auch die Rede von Solarenergiegebieten) berücksichtigt werden: als sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie. Das heißt: EE-Politik und Umweltpolitik werden stärker verzahnt, um Klimaschutzziele noch schneller zu erreichen. 

Das Konzept hinter dem Begriff „Beschleunigungsgebiet“ soll einen Katalysatoreffekt bringen – Grund genug, dass wir uns damit an dieser Stelle näher auseinandersetzen. Um das Konzept zu verstehen, klären wir vorab aber erst kurz den Begriff „Solarenergiegebiet“.

Was ist ein Solarenergiegebiet?

Ein sogenanntes Solarenergiegebiet ist ein extra ausgewiesenes Gebiet, das dazu dienen soll, Solarenergie nutzbar zu machen. Insofern handelt es sich bei einem Solarenergiegebiet um eine Flächenkategorie

Gut zu wissen: Auch wenn es dabei praktisch meist um großflächige Photovoltaik-Anlagen zur Gewinnung von Solarstrom aus Sonnenenergie geht, umfasst der Begriff theoretisch auch Solarthermie-Anlagen zur Gewinnung von Solarwärme aus Sonnenenergie. Entsprechende Flächen werden in der Regel von kommunaler oder regionaler Raumplanung als Standorte für Freiflächenanlagen (FFA), auch Solarparks genannt, bestimmt. Anders als kleinere private Solaranlagen handelt es sich hierbei um großangelegte Projekte, die in den Energieeinspeisungsplan der jeweiligen Standortregion eingebunden sind.

Die Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne der Gemeinden definieren dabei, wo Solaranlagen errichtet werden dürfen. Als Solarenergiegebiete dienen oft ungenutzte oder landwirtschaftlich wenig wertvolle Flächen, die man zur nachhaltigen Energieerzeugung umwidmet.

Zum Errichten von Solarparks in Solarenergiegebieten müssen bestimmte Genehmigungen eingeholt werden. Dazu gehört häufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung UVP. Damit soll sichergestellt werden, dass die Solarprojekte sich nicht negativ auf die Natur am Standort auswirken. Den rechtlichen Rahmen fürs Planen und Umsetzen der Projekte regeln vor allem 

  • das deutsche Baugesetzbuch (BauGB) 
  • und das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Wichtig: Mit dem Flächenstatus „Solarenergiegebiet“ sind hierzulande bestimmte Fördermechanismen verbunden, die im EEG verankert sind und die die Projekte wirtschaftlich attraktiv machen: So erhalten Betreiberinnen und Betreiber von Solarparks vom Staat eine für die Laufzeit von 20 Jahren garantierte Vergütung für den von ihnen eingespeisten Solarstrom (Einspeisevergütung).

Damit kennen Sie die Flächenkategorie „Solarenergiegebiet“. Wir können uns als Nächstes also dem Konzept zuwenden, das hinter dem Begriff „Beschleunigungsgebiet“ steckt: 

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Was ist ein Solarbeschleunigungsgebiet beziehungsweise Beschleunigungsgebiet?

Unter einem sogenannten Beschleunigungsgebiet versteht man ein Gebiet, in dem Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprojekte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, vereinfacht und beschleunigt werden. Das soll gelingen, indem bürokratische Hürden abgebaut und Genehmigungsverfahren verkürzt werden. Insofern ist die Gebietskategorie „Beschleunigungsgebiet“ ein Instrument, das prozessbeschleunigend wirkt wie ein Katalysator

In einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet gelten demnach 

  • verkürzte Fristen 
  • und vereinfachte Verfahren 

für die Genehmigung von Projekten. Dies betrifft insbesondere aufwendige Umweltprüfungen nach EU-Recht und Einspruchsfristen

Definition „Beschleunigungsgebiet“ nach EU-Recht (EE-RL 2023)

Der europäische Gesetzgeber definiert die Gebietskategorie „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) 2023 so: 

Ein Beschleunigungsgebiet ist demnach „ein[…] bestimmte[r] Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, auf See oder in Binnengewässern, der beziehungsweise das von einem EU-Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde“.

Das heißt, dass sich die Beschleunigungsgebiete zwar besonders für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie eignen, das Errichten und Betreiben solcher Anlagen aber auch auf den übrigen Flächen – vorbehaltlich nationaler Regelungen – weiterhin machbar sind.

Der Stiftung Umweltenergierecht zufolge sei dies schon deshalb notwendig, da nicht die Beschleunigungsgebiete, sondern die EE-Gebiete mit den EE-Ausbauzielen korrelierten. Auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete müssten daher entsprechende Flächen beziehungsweise Standorte für den Ausbau der EE ausgewiesen beziehungsweise vorgehalten werden. Dies zumindest dann, so schreibt die Stiftung weiter, wenn sich die Beschleunigungsgebiete im Umfang nicht mit den EE-Gebieten deckten. Nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 würden die Beschleunigungsgebiete demnach zwar eine „Untergruppe der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete“ darstellen, was dafürsprechen könnte, dass sie ein „Weniger“ gegenüber den EE-Gebieten seien.

Die Stiftung Umweltenergierecht weist ausdrücklich darauf hin, dass der europäische Gesetzgeber mit dem Ausweisen von Beschleunigungsgebieten jedoch nicht darauf abziele, Erneuerbare-Energien-Anlagen überwiegend oder gar ausschließlich in solchen zu errichten. Damit unterscheide sich demnach die Intention der EU vom deutschen Konzept der Konzentrationszonenplanung beziehungsweise der Windenergiegebiete nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Eine Konzentrations- beziehungsweise Ausschlusswirkung gehe mit den Beschleunigungsgebieten nicht einher. Vielmehr seien die Erneuerbare-Energien-Ausbauziele ausdrücklich sowohl mit EE-Anlagen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten zu erreichen. Deshalb enthalte die EE-RL 2023 auch Vorgaben für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten. 

Und so funktioniert die beschleunigte Genehmigung in Beschleunigungsgebieten

Liegt ein Solarenergieprojekt in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet für Solarenergie, seien bestimmte Prüfungen nicht durchzuführen, darunter

  • die UVP bei UVP-pflichtigen Vorhaben, 
  • die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
  • die artenschutzrechtlichen Prüfungen nach § 44 BNatSchG 
  • sowie die Prüfung wasserrechtlicher Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG.

Stattdessen prüfe die Genehmigungsbehörde laut den Rechtsexperten der GGSC, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhaben höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben werde. 

  • Sei dies nicht der Fall, ordne die Genehmigungsbehörde, falls nötig, die dargelegten Maßnahmen im Zulassungsbescheid an. Ab einer bestimmten Anlagengröße gelte das auch für Durchgängigkeitsmaßnahmen für Großsäuger und kleinere Tierarten. 
  • Ergebe die Prüfung dagegen Anhaltspunkte für solche nachteiligen Umweltauswirkungen, ordne die Genehmigungsbehörde – zusätzlich – weitere Minderungs- und, soweit solche nicht verfügbar seien, Ausgleichsmaßnahmen an. Seien diese ebenfalls nicht verfügbar, werde eine Zahlungspflicht festgelegt.

Damit führten diese Umweltbelange nicht zu einem Versagen der Zulassung des einzelnen Vorhabens, erklären die Rechtsanwälte von GGSC weiter.

Auf einen Blick: Das Konzept der Beschleunigungsgebiete in der EE-RL 2023

Die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren regeln vor allem die Artikel 15 bis 16f der EE-RL 2023

  • Artikel 15 (Verwaltungsverfahren) enthält eine Überprüfungspflicht der EU-Kommission hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten beim Umsetzen der Genehmigungsverfahren nach EE-RL 2023. Die neuen Artikel 15b ff. etablieren das Konzept der Beschleunigungsgebiete. some text
    • Art. 15b und c normieren hierzu die Gebietsebene. Sie geben die Anforderungen vor, die beim Erfassen der hier EE-Gebiete bezeichneten Gebiete nach Art. 15b sowie beim Ausweisen der Beschleunigungsgebiete nach Art. 15c einzuhalten sind. 
  • Artikel 16a enthält die Erleichterungen im Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Projekte in Beschleunigungsgebieten. 
  • Ergänzt wird dies von Regelungen für Standorte außerhalb der Beschleunigungsgebiete (Artikel 16b) sowie allgemeine Verfahrensvorgaben (Artikel 16). 
  • Artikel 15c Absatz 4 beschreibt die Anschlussregelung an Artikel 6 der EU-Notfall-Verordnung (VO) für EE-Anlagen.
  • Mit Artikel 15e schuf der europäische Gesetzgeber zudem eine eigene, an die Beschleunigungsgebiete angelehnte Regelung für Netz- und Speicherprojekte, die sich sowohl auf die Gebiets- als auch auf die Genehmigungsebene erstreckt. Demnach können die EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Infrastrukturgebiete für die Entwicklung von Netz- und Speicherprojekten ausweisen, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Elektrizitätssystem erforderlich sind. Wichtig: Die Infrastrukturgebiete sind eine eigenständige Gebietskategorie neben den Beschleunigungsgebieten. Sie sollen diese unterstützen und ergänzen. Für Netz- und Speicherprojekte innerhalb dieser Gebiete können die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15e Absatz 2 auf Genehmigungsebene Ausnahmen von gewissen Prüfpflichten des europäischen Umweltrechts (außer des Gewässerschutzes) vorsehen. Darüber hinaus enthält Artikel 15e auch eine Anschlussregelung an Artikel 6 EU-Notfall-VO für Netz- und Speicherprojekte.
  • Artikel 16c ist eine Sondervorschrift für die Genehmigungsverfahren von Repowering-Vorhaben. Ein Beschleunigungseffekt soll hier insbesondere mit der Anwendung des sogenannten Delta-Ansatzes erzielt werden. Demnach beschränken sich UVP, UVP-Vorprüfung und das neu einzuführende Screening im Sinne des Artikel 16a Absatz 4 für Projekte in Beschleunigungsgebieten auf diejenigen potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Projekt ergeben. 
  • Artikel 16d normiert Vorgaben zum Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen, 
  • Artikel 16e für die Installation von Wärmepumpen insbesondere mit der Festlegung von Verfahrenshöchstfristen.
  • Artikel 15d sieht eine Öffentlichkeitsbeteiligung einerseits speziell bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete und andererseits allgemein zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz von EE-Projekten vor.
  • Schließlich schreibt Artikel 16f ein überragendes öffentliches Interesse fest.

Zwischenfazit

Politisch bedeutsam sind die beiden Gebietskategorien 

  • Solarenergiegebiet 
  • und Beschleunigungsgebiet

angesichts der nationalen und internationalen Klimaziele. Deutschland hat sich im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu werden. Solarenergie – und damit auch Anlagen zu ihrer Gewinnung – sind eine Säule dieser Strategie, da sie eine effiziente und umweltfreundliche Möglichkeit ist, den wachsenden Strombedarf zu decken. Parallel dazu wurden mit Programmen wie dem European Green Deal auf EU-Ebene ambitionierte Ziele gesetzt, die den Ausbau erneuerbarer Energien forcieren.

Die rechtliche Grundlage für Solarenergiegebiete und Beschleunigungsgebiete bilden mehrere Gesetze. 

  • Das EEG spielt eine zentrale Rolle, indem es die Vergütung von Solarstrom regelt und den Rahmen für den Ausbau der Photovoltaik (PV) setzt
  • Das BauGB legt die Anforderungen für die Ausweisung solcher Gebiete fest. 

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Solarenergiegebiet und Beschleunigungsgebiet: Herausforderungen & Kritik

Laut dem Bundesverband Solarwirtschaft e.V. habe die Solarenergie mit 

  • ihrem ausgezeichneten Preis-Leistungs-Verhältnis 
  • und ihrer herausragenden Beliebtheit bei VerbraucherInnen und InvestorInnen 

das Potenzial, maßgeblich zum Erfolg der Energiewende beizutragen. 

Im Jahr 2023 sei mit einer neu installierten PV-Leistung von 14 Gigawatt (GW) ein neuer Rekord beim jährlichen Zubau der Photovoltaik erreicht worden. Allerdings müsse sich der Zubau zum Erreichen des im EEG gesetzten Ziels von 22 GW pro Jahr noch einmal verdoppeln. 

Einen wesentlichen Beitrag dazu leiste laut dem Branchenverband die PV-Freifläche, deren Zubau sich von 4,3 GW im Jahr 2023 in den kommenden Jahren fast verdreifachen müsse, um den politisch festgelegten Zielwert zu erreichen, bei dem die Hälfte des Zubaus auf Freiflächen entfallen soll.

Darüber hinaus bestünden im Wärmesektor mit großen Solarthermie-Freiflächenanlagen (konzentrierende und nicht konzentrierende Systeme) große und bisher weitgehend ungenutzte Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeerzeugung für Wärmenetze und Prozesswärmebedarfe. 

Trotz klarer Vorteile der Solarenergie gebe es auch Herausforderungen

  • So komme es in der Praxis immer wieder zu Konflikten zwischen der Flächennutzung für erneuerbare Energien und anderen Interessen wie dem Naturschutz oder der landwirtschaftlichen Nutzung (Stichwort: Flächenkonkurrenz). 
  • Auch der Widerstand der Bevölkerung gegen EE-Großprojekte könne eine Hürde für die rasche Umsetzung derselben sein. Hier sei es entscheidend, die Planungsverfahren transparent zu gestalten und die betroffenen Akteurinnen und Akteure frühzeitig einzubinden.

Die Novellierung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) mit der Absicht, umweltrechtliche Verfahren im Bereich der solarthermischen und photovoltaischen Freifläche zu beschleunigen, begrüße die deutsche Solarbranche deshalb grundsätzlich. 

Aber: Beim Umsetzen in nationales Recht seien laut dem Branchenverband BSW Solar jedoch zwingend die spezifischen Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedsstaaten zu beachten, um nicht unbeabsichtigt neue Verfahrensverzögerungen und neue Hemmnisse zu schaffen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW Solar) nahm Mitte Oktober 2024 ausführlich Stellung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort

Demnach sehe die EU-Richtlinie 2023/2413 (RED III) das Einführen von Beschleunigungsgebieten für Erneuerbare Energien vor, sofern diese für das Erreichen der nationalen Klimaziele notwendig seien. 

Laut dem Branchenverband erreiche die PV jedoch aktuell mit der Nutzung des bestehenden Bauleitplanverfahrens die geplanten Ausbauziele im Bereich der Freiflächenanlagen (für die Solarthermie fehlten demnach konkrete Ausbauziele), wie die überzeichneten Ausschreibungsrunden belegen. Der Verband fragt deshalb, ob für Solarenergie überhaupt eine Ausweisung von Beschleunigungsgebieten europarechtlich zwingend sei. 

Stellungnahme des BSW Solar zu Solarenergiegebieten

Der Gesetzentwurf sehe demnach in § 249b BauGB die Einführung der neuen Gebietskategorie „Solarenergiegebiete“ vor, die dann in einer zweiten Stufe nach § 249c BauGB als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden könnten. Diese könnten in den kommunalen Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden, wenn ihnen

  • keine öffentlichen Belange entgegenstünden, 
  • eine ausreichende Erschließung gesichert sei
  • sowie – bei baurechtlich privilegierten Anlagen – die Vorgaben zu Rückbau und Bodenversiegelung eingehalten würden.

Laut der Stellungnahme des BSW Solar sollen In diesen Gebieten damit 

  • die Belange des Denkmalschutzes
  • die Beeinträchtigung der Erholungswerte der Landschaft
  • die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes 
  • sowie Belange des Bodenschutzes nicht mehr entgegengehalten werden können, 

weil sie schon im Zuge der planerischen Abwägung betrachtet wurden.

Die Regelung soll demnach auch für elektrische und thermische Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Solaranlagen gelten, sofern diese nicht planfeststellungspflichtig seien.

Die Bundesländer könnten zudem festlegen, dass die Vorgaben der Solarenergiegebiete in die Raumordnungspläne aufgenommen würden, um eine Ausweisung von Wind- und Solarenergiegebieten auf gleicher planerischer Ebene zu ermöglichen.

Bei Überlappung von Wind- und Solarenergiegebieten werde den Windenergiegebieten Vorrang eingeräumt. VorhabenträgerInnen der Solaranlage müssten dann per Verpflichtungserklärung dem Rückbau der Solaranlage zustimmen, falls dies für die Errichtung einer Windenergieanlage notwendig sei.

Für den BSW Solar ist 

  • sowohl fraglich, ob die Kommunen wegen des damit verbundenen zeitlichen und kostenseitigen Aufwands in signifikanten Mengen Solarenergiegebiete ausweisen werden, 
  • als auch, ob diese Gebiete dann bei der realen Projektplanung für die Solaranlagen sinnvoll genutzt werden können

Der Branchenverband merkt zudem an, dass die Intention, eine Vorrangwirkung von Windenergiegebieten in § 249b Abatz 6 BauGB einzuführen, zwar nachvollziehbar sei, wenn es darum gehe, mögliche ausgewiesene Windenergiegebiete mit Blick auf die beschränkte Flächenkulisse für Windkraftanlagen zu erhalten. Die Regelung schaffe demnach jedoch wirtschaftliche Unsicherheiten für Solarprojekte, da die Wirtschaftlichkeit der Anlagen nicht gewährleistet werden könne. Die Vorrangwirkung sollte sich deshalb darauf beschränken, dass die Nutzung der Windenergie nicht „beeinträchtigt“ werden dürfe.

In § 249b Absatz 3 würden laut dem BSW Solar zudem Zielabweichungsverfahren und Ausgliederungen von Planungsgebieten aus Landschaftsschutzgebieten nicht berücksichtigt, sodass die VorhabenträgerInnen diese in ausgewiesenen Solarenergiegebieten noch einmal beantragen müssten. Der Branchenverband rät angesichts dessen, dass die Zustimmung der notwendigen Behörden hierzu bereits beim Ausweisen der Solarenergiegebiete eingeholt werden und dies auch entsprechend in den Raumordnungsplänen berücksichtigt werden sollte. Der Verband hält zudem ein Ausweiten der Regelung in § 26 Absatz 3 BNatschG auf Solarenergieanlagen für sinnvoll, um die bisherigen häufig fachlich nicht nachvollziehbaren Ablehnungen zu verhindern.

Für Solarenergiegebiete sollte laut dem BSW Solar zudem – analog zu den Regelungen für Wind in § 249 Absatz 5 BauGB – geregelt werden, PlanungsträgerInnen nicht an mögliche entgegenstehende Ziele der Raumplanung zu binden. Damit würde das Gesetz den Kommunen einen größeren Entscheidungsspielraum einräumen.

In § 249b Absatz 4 sollte zudem geregelt werden, wie Ausnahmen oder Befreiungen im Bereich des Landschaftsschutzes zu bewerten seien. Schon heute gebe es dem Verband zufolge Gemeinden, die komplett in Landschaftsschutzgebieten lägen, wo nur selten Ausnahmen genehmigt würden. Denkbar wäre eine analoge Regelung zum § 345e Absatz 5 BauGB beim Zielabweichungsverfahren für gemeindliche WEA-Planungen. Es sollte geregelt werden, dass dem Antrag stattgegeben werden soll, wenn mit der Darstellung des Gebietes Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, die jedenfalls keine Verschlechterung des Landschaftsschutzes darstellen. Bilanzierungen sollten dabei zulässig sein.

Stellungnahme des BSW Solar zu Solarbeschleunigungsgebieten beziehungsweise Beschleunigungsgebieten

Der Branchenverband stellt in seiner Stellungnahme die Wirkung der Gebietskategorie „Solarbeschleunigungsgebiete“ in Frage. Der Gesetzentwurf sehe demnach im Bereich Solaranlagen eine optionale Ausweisung von Beschleunigungsgebieten über zwei Wege vor: 

  1. Als Beschleunigungsgebiete könnten Flächen ausgewiesen werden, die bereits als Solarenergiegebiete nach § 249b BauGB oder als Vorranggebiete im Sinne des ROG ausgewiesen wurden. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet ist dabei explizit als „Kann”-Regelung formuliert.
  2. Auf some text
    1. Naturschutzflächen wie Natura-2000-Gebieten, 
    2. in Naturschutzgebieten, 
    3. Nationalparks, 
    4. Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, 
    5. in einem nationalen Naturmonument 
    6. sowie in Gebieten mit bedeutenden Vorkommen von Arten, deren Verlust durch den Bau der Solaranlage wahrscheinlich ist,

dürften keine Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Ausnahme: künstliche und bereits bebaute Flächen, sofern diese ökologisch nicht sensibel seien. Gewässer sollen mit der Begründung fehlender Daten über die ökologischen Effekte von Floating-PV-Anlagen grundsätzlich von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgenommen werden.

Falls sich der Gesetzgeber für die Einführung von Beschleunigungsgebieten für Solarenergie entscheide, hält der BSW Solar die geplante Einführung einer optionalen „Kann“-Regelung für richtig. Der Grund: Es sei demnach fraglich, inwieweit mit den vorgeschlagenen Änderungen eine tatsächliche Beschleunigung erreicht werde. 

Bereits heute entspreche der Umweltbericht im Rahmen des B-Plans vom Umfang her einer strategischen Umweltprüfung. Das Ausweisen von Beschleunigungsgebieten hätte demnach nur eine geringe Beschleunigungswirkung, verursache aber beim Umsetzen zeitaufwändige Prozesse auf kommunaler Ebene sowie die potenzielle Gefahr von sogenannten No-Go-Gebieten.

Stellungnahme des BSW Solar zu UVP-Prüfungen in Beschleunigungsgebieten (§ 2 UVPG)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehe eine grundsätzliche Neustrukturierung der Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) in Beschleunigungsgebieten vor. Diese erfolgten laut dem BSW Solar bislang häufig im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans für ein spezifisches Projekt.

Künftig soll eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung auf einer höheren Ebene bereits beim Ausweisen von Solarenergiegebieten stattfinden. Im Genehmigungsverfahren sollen dann nur noch die projektbezogenen Umweltauswirkungen bewertet werden – in Beschleunigungsgebieten mit einem sogenannten Screening.

Falls Beschleunigungsgebiete als Gebietskategorie eingeführt werden, begrüßt der BSW Solar die Prüfung allgemeiner Umweltauswirkungen im Rahmen der Ausweisung von Solarenergiegebieten beziehungsweise Vorranggebieten. Auf Ebene des konkreten Vorhabenplans seien dem Branchenverband zufolge somit nur noch die projektspezifischen Umweltauswirkungen zu prüfen. Aber damit seien jedoch zwei aufeinander aufbauende und damit zeitlich versetzte Umweltprüfungen nötig

  1. bei der Gebietsausweisung
  2. auf Projektebene. 

Um eine etwaige Ausbaudelle während der Gebietsausweisung zu verhindern, sollte deshalb sehr klar gegenüber der kommunalen, der regionalen und der Landesebene kommuniziert werden, dass das bisherige BPlan-Verfahren davon unbenommen weiterhin genutzt werden könne und sollte

Andernfalls bestehe die Gefahr, wie bereits vereinzelt beim Umsetzen landesspezifischer Vorgaben zur Flächenausweisung oder Potenzialanalyse zu beobachten sei, dass beispielsweise eine regionale Behörde der Kommune die Genehmigung einer Freiflächenanlage untersage, bis der Prozess abgeschlossen sei

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