Was die 2021er-Fassung vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) „nur“ legitimierte (sogenannte Kann-Bestimmung), machte die jüngste Fassung, die seit Januar 2023 in Kraft ist, zum Gebot (sogenannte Soll-Vorschrift): Betreiber von PV-Freiflächenanlagen sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, jetzt finanziell beteiligen. Um dies zu erleichtern, hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) Musterverträge für bestehende sowie für neue und repowerte Photovoltaik-Anlagen ins Netz gestellt, die Anlagenbetreiber und Kommunen kostenlos aus dem Internet downloaden können. Wir erklären Ihnen hier alles, was Sie zur finanziellen Beteiligung der Kommunen wissen müssen und worauf es beim Vertragsabschluss ankommt.
EEG 2023 empfiehlt finanzielle Beteiligung der Kommunen eindringlich
Was war: Laut § 36k EEG 2021 ließen sich Gemeinden, die von Windkraftanlagen (WKA, auch Windräder genannt) betroffen waren, bislang finanziell an diesen beteiligen. Damit sollte die Akzeptanz der Anlagen vor Ort gefördert werden. Mit dem Überführen des Paragrafen in den § 6 EEG 2021 erweiterte der Gesetzgeber die Kann-Bestimmung bereits auf PV-Freiflächenanlagen. Und die EEG-Fassung von 2023 wandelte die einfache Legitimation finanzieller Beteiligungen in eine Soll-Vorschrift um:
§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:
1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) ...
(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
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(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden
1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.
(5) ...
Was heißt: betroffene Gemeinde?
„Betroffen“ ist eine Gemeinde dann, wenn der Solarpark auf ihrem Gemeindegebiet errichtet worden ist (Bestandsanlage oder repowerte Anlage) oder dort errichtet werden soll (Neuanlage). Wichtig: Steht die Freiflächenanlage auf einer Fläche, die zu mehreren Gemeinden gehört, sind diese auch alle betroffen. Dann gilt: Der Anlagenbetreiber muss jeweils einen extra Beteiligungsvertrag mit jeder der betroffenen Gemeinden abschließen.
Für den Abschluss individueller Verträge anstelle eines einheitlichen Vertrags mit mehreren betroffenen Gemeinden spreche, dass ein individueller Vertrag der einzelnen Gemeinde mehr individueller Handlungsspielraum einräume. Und falls eine Gemeinde einmal Änderungswünsche hätte, müsse der Vertrag nicht gleich für alle Gemeinden geändert werden.
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