Das Verpachten von Flächen spült Ihnen über viele Jahre sichere Einnahmen in die Betriebskasse und stabilisiert Ihren Betrieb wirtschaftlich. Die Pachtflächen bleiben in Ihrem Besitz und Sie verdienen daran, wobei die Höhe der Pachteinnahmen mit der Flächennutzung variiert: Derzeit lassen sich mit der Landverpachtung für große Photovoltaik-Anlagen deutlich höhere Pachten einnehmen als mit der Landverpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung. Aber: Wenn Sie Ihr Acker- oder Grünland für einen Solarpark verpachten, betreten Sie steuerlich Neuland. Was Sie zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Landverpachtung wissen müssen, lesen Sie hier.
Fragen, die Ihnen dieser Artikel beantwortet:
· Was müssen Sie als Flächenverpächterin und Flächenverpächter steuerlich beachten, bevor Sie Ihre freie Fläche für die Errichtung einer großen Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-Freiflächenanlage, PV-FFA) verpachten?
· Was müssen Sie beim Landverpachten zu Einkommens-, Umsatz- und Grundsteuer wissen?
· Wie behandelt der Fiskus Sonderfälle wie Einmalzahlungen oder Betriebsvermögen steuerlich?
· Was steht auf Ihrer Checkliste zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Landverpachtung?
Was Sie als Flächenverpächterin und Flächenverpächter zur steuerlichen Behandlung von Pachteinnahmen wissen müssen
Mit dem Verpachten Ihrer Fläche(n) für Photovoltaik führen Sie diese einer energiewirtschaftlichen Nutzung zu. Im Sonderfall Agri-PV wird die Pachtfläche sogar doppelt genutzt: land- und energiewirtschaftlich. Und das, ganz ohne, dass Sie Ihr eigenes Geld in die Solarparktechnik oder dessen Betrieb stecken müssen. Die Frage ist: Welche Schritte führen zu der ersten Pachteinnahme?
6 Schritte von der Idee zur ersten Pachteinnahme
Schritt 1: Welche Fläche soll verpachtet werden – und eignet sich diese als Solarparkstandort?
Zuerst stellen Sie sich die Frage: Ist die von mir als Pachtfläche angedachte grundsätzlich geeignet für Photovoltaik? Wichtige Kriterien für die Eignung sind:
· Ausrichtung: südlich mit möglichst wenig Verschattung
· Größe: mindestens 5 Hektar (ha, je nach Projekt)
· Flächentyp: kein Naturschutzgebiet oder geschützter Ackerboden
· Netzanschluss: Nähe zu einem Stromnetzanschlusspunkt (Einspeisepunkt)
Tipp: Viele Solarprojektierende bieten Ihnen eine kostenlose Vorprüfung der Pachtfläche an.
Schritt 2: Wie kommen Sie in Kontakt mit einer Projektentwicklerin oder einem Projektentwickler?
Ist Ihre Fläche als Standort für PV geeignet, kommt eine Projektiererin oder ein Projektierer beziehungsweise eine Investorin oder ein Investor ins Spiel. Diese oder dieser plant, finanziert, baut und betreibt die PV-Anlage – und zahlt Ihnen dafür eine langfristige Pacht.
Tipp: Sie finden solche Projektierenden oder Investierenden zum Beispiel über unsere Plattform. Denn wir haben uns als Dienstleistende aufs Landverpachten spezialisiert. Bei uns auf landverpachten.de erhalten Sie Angebote von geprüften Solarunternehmen, die zu Ihrer Fläche passen. So vermeiden Sie unseriöse Anbietende und bekommen marktgerechte Angebote. Mehr dazu lesen Sie in diesem Blogbeitrag: Solarflächen erfolgreich verpachten: So gewinnen Sie Projektierende für Ihre Fläche.
Schritt 3: Pachtvertrag aufsetzen – was muss unbedingt im Vertrag stehen?
Als Verpächterin oder Verpächter besprechen Sie gemeinsam mit Ihrer Pächterin oder Ihrem Pächter vorab die Konditionen Ihres Pachtverhältnisses und schreiben diese im Solarpachtvertrag fest. Wichtige sind unter anderem die folgenden Vertragspunkte:
· Laufzeit (üblich sind mindestens 20 Jahre, verbreitet 30 bis 40 Jahre)
· Pachtmodell (jährliche Pachtzahlung, Staffelpachtzahlung oder Einmalzahlung)
· Nutzung der Fläche (nur PV oder Agri-PV)
· Nutzung angrenzender Wege
· Anlage und Nutzung von Ausgleichsflächen
· Kündigung
· Rückbau
Tipp: Lassen Sie sich ausreichend Zeit zur Prüfung des Solarpachtvertrags, bevor Sie diesen unterschreiben! Am besten machen Sie das gemeinsam mit Ihrer Rechts- und Steuerberatung.
Schritt 4: Pachtvertrag abschließen
Sind Sie sich einig geworden, wird der Solarpachtvertrag unterschrieben. Damit sind sämtliche Rechte und Pflichten schriftlich geregelt. Je nach Vertrag fließt jetzt schon die erste Pachtzahlung beziehungsweise die Einmalzahlung.
Schritt 5: Projektplanen und genehmigen lassen – welche Genehmigungen werden gebraucht?
Nach der Vertragsunterzeichnung beantragt die Projektiererin oder der Projektierer die erforderlichen Genehmigungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB).
Tipp: Je nach Projekt und Projektstandort (Bundesland und Kommune) kann das Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern. Sie als Verpächterin oder Verpächter sind in dieser Projektphase selten gefragt – Ihre Aufgabe ist in erster Linie: geduldig zu bleiben.
Schritt 6: Baubeginn und Betriebsstart
Sobald alle Genehmigungen vorliegen und der Netzanschluss gesichert ist, beginnt der Bau der Anlage. Spätestens nach der Inbetriebnahme des Solarparks erhalten Sie Ihre erste Pachtzahlung beziehungsweise die einmalige Pachtsumme gemäß Vertrag. Damit ist das Projekt für Sie als Verpächterin oder Verpächter abgeschlossen und geht in die langjährige Betriebsphase über.
Das heißt in Kürze zusammengefasst: Für Sie als Flächenverpächterin oder Flächenverpächter bedeutet ein Solarpark auf einer von Ihnen verpachteten Fläche:
· Fläche bereitstellen – Vertrag abschließen – Pacht kassieren
Alles andere – Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb – übernimmt die Projektiererin oder der Projektierer. Wichtig ist, dass Sie von Anfang an gut informiert sind, die steuerlichen Auswirkungen der Landverpachtung für Solar kennen und mit seriösen Partnerinnen und Partnern zusammenarbeiten.
Steuerliche Behandlung von Solarpachten – das Wichtigste im Überblick
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Steuern vor, die bei der Solarpacht relevant sind:
· Solarpachteinnahmen sind einkommensteuerpflichtig
Wenn Sie eine Fläche verpachten, auf der eine Projektiererin oder ein Projektierer beziehungsweise eine Investorin oder ein Investor eine große PV-Anlage bauen will, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EkStG). Darin heißt es im ersten Absatz:
„(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); ...“
Das heißt: Sie müssen diese Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Besteuert wird vom Fiskus allerdings nicht der Bruttobetrag, sondern der Gewinn – also Ihre Solarpachteinnahmen minus etwaiger Werbungskosten. Als Werbungskosten können Sie zum Beispiel folgende Ausgaben geltend machen:
· Kosten, die Sie haben, weil Sie Verpächterin oder Verpächter einer Fläche sind, die als Solarparkstandort dienen soll, zum Beispiel Fahrtkosten zu Terminen mit der Projektiererin oder dem Projektierer, der Investorin oder dem Investor, Behörden
· Notar- und Anwaltskosten bei Abschluss des Solarpachtvertrags
· Steuerberatungskosten
· Grundsteueranteile
· Porto, Telefonkosten, etc.
Wichtig: Auch dann, wenn Sie nur eine einmalige Pachtzahlung für beispielsweise 30 Jahre Pachtzeit im Voraus (Einmalzahlung) bekommen, handelt es sich dabei steuerlich um Einkommen. Im Extremfall kann es in diesem Fall zu einem hohen Steuersatz kommen, weil die gesamte Zahlung in einem Jahr versteuert werden muss. In manchen Fällen lässt sich die Zahlung auf mehrere Jahre verteilen (§ 11 EStG) – das sollten Sie individuell mit Ihrer Steuerberatung prüfen.
· Umsatzsteuer bei Solarpachteinnahmen – mit oder ohne Option
Die Grundstücksverpachtung ist nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich umsatzsteuerfrei. In § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (StG) heißt es dazu:
„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, ...“
Sie müssen demnach auf die Solarpacht keine Umsatzsteuer erheben – und können im Gegenzug auch keine Vorsteuer abziehen für beispielsweise Anwaltskosten oder andere Ausgaben rund um die Verpachtung.
Aber: Es gibt eine Ausnahme: die Option zur Umsatzsteuer.
Wenn Ihre Solarpächterin oder Ihr Solarpächter eine Unternehmerin oder Unternehmer ist (was bei PV-Projektierenden in der Regel zutrifft), können Sie zur Umsatzsteuer optieren. Das bedeutet:
· Sie erheben zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Solarpacht.
· Sie müssen Umsatzsteuervoranmeldungen machen.
· Sie dürfen im Gegenzug die Vorsteuer von Ihren Kosten rund um die Solarverpachtung abziehen.
Wichtig: Die Option muss vertraglich klar vereinbart sein und vom Finanzamt anerkannt werden. Sprechen Sie daher mit Ihrer Steuerberatung und stimmen Sie sich eng mit der Projektiererin oder dem Projektierer ab.
Exkurs: Entscheidungshilfe - wann lohnt sich die Option zur Umsatzsteuer für Sie?
Die Option zur Umsatzsteuer ist besonders dann sinnvoll für Sie, wenn Sie im Zusammenhang mit der Solarverpachtung höhere Investitionen oder laufende Kosten haben, bei denen Sie die Umsatzsteuer zurückbekommen können. Das betrifft unter anderem:
· Notarkosten mit Umsatzsteuer
· Rechtsberatungskosten
· Vermessungs- und Planungskosten
· Steuerberatungskosten
· Kosten im Zuge des Wegeausbaus oder der Zufahrtsregelung mit Dienstleistenden
· Kosten infolge des Verwaltungs- oder Organisationsaufwandes (beispielsweise bei mehreren Solarpachtflächen)
Ohne die Option zur Umsatzsteuer würden Sie die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen selbst tragen. Mit der Option zur Umsatzsteuer können Sie sie als Vorsteuer geltend machen und von Ihrem Finanzamt zurückholen.
Für eine gute Entscheidung für oder gegen die Option zur Umsatzsteuer – ein Rechenbeispiel:
Angenommen, Sie beauftragen für die Vertragsverhandlung und Flächenbewertung ein Anwalts- und Vermessungsbüro. Die Kosten betragen zusammen 11.900 Euro brutto inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer.
· Ohne Option zur Umsatzsteuer: Sie können die 1.900 Euro Umsatzsteuer nicht abziehen und zahlen sie damit de facto selbst.
· Mit Option zur Umsatzsteuer: Sie bekommen die 1.900 Euro vom Finanzamt erstattet – und müssen im Gegenzug auf Ihre Solarpachteinnahmen Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Voraussetzung: Ihre Pächterin oder Ihr Pächter muss vorsteuerabzugsberechtigt sein
Die Option zur Umsatzsteuer ist nur dann sinnvoll, wenn Ihre Pächterin oder Ihr Pächter selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist – also die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Das ist bei gewerblichen PV-Betreiberinnen und Pv-Betreibern in aller Regel der Fall.
Wichtig:
· Im Solarpachtvertrag müssen Sie klar festlegen, dass die Option zur Umsatzsteuer besteht.
· Die Pächterin oder der Pächter muss der umsatzsteuerpflichtigen Verpachtung zustimmen.
· Sie müssen beim Finanzamt die Option beantragen beziehungsweise erklären.
· Sie sind dann in der Regel für mindestens 10 Jahre an die Option gebunden.
Wann ist die Option nicht sinnvoll?
Die Option zur Umsatzsteuer bringt Ihnen keinen Vorteil, wenn Sie:
· keine oder nur sehr geringe Kosten mit Vorsteueranteil haben,
· Ihre Pächterin keine Unternehmerin oder Ihr Pächter kein Unternehmer oder nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist,
· Sie keine regelmäßigen Steuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen machen wollen.
Denn es gilt: Mit der Option gehen Sie auch zusätzliche Pflichten ein – Sie werden unternehmerisch tätig und müssen beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben.
Zusammengefasst gilt: Wägen Sie die Umsatzsteuer-Option gut ab. Die Option zur Umsatzsteuer lohnt sich vor allem dann,
· wenn Sie relevante Vorsteuerbeträge aus Kosten rund um die Solarverpachtung geltend machen wollen,
· Ihre Pächterin oder Ihr Pächter selbst Unternehmer ist und mit der Option einverstanden ist,
· Sie bereit sind, sich mit den steuerlichen Pflichten auseinanderzusetzen – gegebenenfalls auch mit Hilfe einer Steuerberatung, die ihrerseits Kosten verursacht.
Sprechen Sie die Entscheidung pro und contra Umsatzsteueroption unbedingt frühzeitig mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater durch, idealerweise vor Vertragsunterzeichnung. Dann können Sie von Anfang an steuerlich sauber und vorteilhaft arbeiten.
· Grundsteuer bei Solarverpachtung: Von A zu B
Das müssen Sie unbedingt wissen: Solange Ihre verpachtete Fläche von den Pachtenden landwirtschaftlich genutzt wird, gilt sie steuerlich als landwirtschaftliches Vermögen und fällt unter die Grundsteuer A (agrarisch). Diese ist vergleichsweise niedrig.
Mit dem Bau einer PV-Anlage auf der Fläche fällt die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche weg – die Fläche gilt dann als Grundvermögen und unterliegt der höheren Grundsteuer B. Wichtig: Bei einer Agri-PV-Anlage, wo die Fläche doppelt genutzt wird, nämlich sowohl energie- als auch landwirtschaftlich, sieht das Ganze etwas anders aus (siehe unten Abschnitt: „Sonderfall: Agri-PV – bleibt die Fläche landwirtschaftlich genutzt?“!)
Was bedeutet das für Sie als Flächenverpächterin oder Flächenverpächter bezüglich der steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus Landverpachtung?
· Das Finanzamt stuft Ihre Fläche um.
· Sie bekommen einen neuen Grundsteuerbescheid.
· Die neue Grundsteuer kann höher ausfallen – je nach Gemeinde und Hebesatz.
Tipp: Sprechen Sie auf jeden Fall mit den Projektierenden, ob die Grundsteuer B in den Pachtzahlungen berücksichtigt wird. In vielen Fällen übernehmen die Solarparkbetreibenden die neue Grundsteuer, weil sie die Fläche energiewirtschaftlich nutzen. Ihnen soll aus Ihrer Bereitschaft zur Solarverpachtung ja kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.
Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.
Weitere steuerlich relevante Aspekte der Solarpacht
Im Folgenden stellen wir Ihnen weitere steuerrelevante Aspekte rund um die Solarverpachtung und Einnahmen daraus vor:
· Betriebsvermögen: Entnahme und stille Reserven
Viele Landwirtinnen und Landwirte haben ihre Flächen im sogenannten landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Diese Zuordnung hat ihre Vorteile – zum Beispiel bei der Abschreibung, Bilanzierung oder Besteuerung.
Aber: Wenn Sie eine Ihrer Flächen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage verpachten, wird diese Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern energiewirtschaftlich. Das bedeutet: Die Fläche muss aus dem Betriebsvermögen „entnommen“ werden. Zum Sonderfall Agri-PV-Anlage, bei dem die Pachtfläche energie- und landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, lesen Sie bitte auch unten den Abschnitt: „Sonderfall: Agri-PV – bleibt die Fläche landwirtschaftlich genutzt?“!
Diese sogenannte Betriebsentnahme (kurz: Entnahme) ist steuerlich relevant – und dies vor allem dann, wenn der sogenannte Verkehrswert der Fläche gestiegen ist. In diesem Fall werden sogenannte stille Reserven aufgedeckt, die versteuert werden müssen.
Zum besseren Verständnis kommt hier ein Beispiel aus der Praxis:
Sie haben die Solarpachtfläche mit einem Buchwert von einem Euro pro Quadratmeter (m²) im Betriebsvermögen. Der aktuelle Verkehrswert beträgt jedoch 10 Euro/m². Dann entsteht eine Differenz von 9 Euro/m², die als „fiktiver Gewinn“ gilt und versteuert werden muss.
Deshalb gilt: Wenn Ihre Fläche Teil des Betriebsvermögens ist, sollten Sie unbedingt vor dem Abschluss des Solarpachtvertrags mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater sprechen. Denn eine sorgfältige steuerliche Planung kann Ihnen helfen, hohe Steuerlasten zu vermeiden.
· Vertragsgestaltung: Laufzeit, Einmalzahlung, Staffelpacht
PV-Pachtverträge sind langfristige Angelegenheiten – meist laufen sie über 20, 30 oder gar 40 Jahre. Je nach Pachtmodell können Sie:
· jährliche Pachtzahlungen vereinbaren (zum Beispiel 3.200 Euro /ha/Jahr).
· eine Staffelpacht vereinbaren, die im Laufe der Jahre ansteigt.
· eine Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags vereinbaren. Solche Einmalzahlungen sind praktisch, können aber auch steuerlich nachteilig sein, weil sie Ihre Einkünfte im Jahr der Zahlung stark erhöhen – mit möglichen Folgen für den Steuersatz. In einigen Fällen ist eine Verteilung auf mehrere Jahre möglich, das sollten Sie deshalb von steuerfachlicher Seite unbedingt prüfen lassen.
Tipp: Ganz gleich, für welches Sie sich entscheiden – wichtig bei allen Pachtmodellen ist:
1. Legen Sie eindeutig fest, wie die Solarpacht vereinbart wird: brutto oder netto (zzgl. USt.).
2. Achten Sie auf Regelungen zur Umsatzsteuer-Option (siehe oben).
3. Prüfen Sie, wer für Grundsteuer, Wegeunterhalt, Rückbauverpflichtungen und so weiter verantwortlich ist: Entweder Sie als Verpächterin oder Verpächter – oder Ihre Pächterin oder Ihr Pächter.
Auch das ist wichtig: Meldung beim Finanzamt nicht vergessen!
Wenn Sie vorher noch keinerlei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hatten, müssen Sie sich beim Finanzamt melden – und zwar mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Daraufhin bekommen Sie gegebenenfalls eine neue Steuernummer für Ihre „neue Tätigkeit“. Wichtig: Auch dann, wenn Sie keine Umsatzsteuer erheben, ist diese Meldung für Sie verpflichtend.
Zusammengefasst gilt: Gute Vorbereitung ist alles!
Die Verpachtung von Flächen für Solarparks ist wirtschaftlich attraktiv – steuerlich aber auch komplex. Wer die wichtigsten Regeln kennt und frühzeitig eine in der Sache kundige Steuerberatung einbindet, kann spätere Überraschungen vermeiden und das Beste aus seiner Fläche holen.
Noch mehr zu Landverpachtung und Steuern lesen Sie in unseren folgenden Artikeln:
· Einkommenssteuer bei Flächen, die für Solar verpachtet werden
· Freiflächen-Photovoltaik im Steuerrecht: Spagat zwischen Einnahmen und Steuern
· Welche steuerlichen Vorteile es bringt, wenn die Freiflächen-Photovoltaik als landwirtschaftliches Vermögen zählt
· Landwirtschaftsflächen verpachten: Erbschaftssteuer 2025 – das müssen Sie jetzt wissen!
· Freiflächen-Photovoltaik vererben: Mit Beteiligungsmodell erbschaftssteuerliche Konsequenzen abschwächen
· Befreiung von der Umsatzsteuer auch für bestehende Photovoltaik-Anlagen
· Freiflächen-Photovoltaik im Erb- und Familienrecht: Hohe Erbschafts- und Schenkungssteuer kann HoferbInnen belasten
Sonderfall: Agri-PV – bleibt die Fläche landwirtschaftlich genutzt?
Bei klassischen Solarparks wird die verpachtete Fläche ausschließlich energiewirtschaftlich genutzt. Aus steuerlicher Sicht bedeutet das meist: Die Fläche wird aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen (sogenannte „Betriebsentnahme“, siehe oben). Das zieht gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen nach sich – beispielsweise bei der Einkommensteuer (Stilllegung, Aufgabegewinn) oder bei der Grundsteuer (kein landwirtschaftliches Flurstück mehr).
Anders sieht es bei der Agri-Photovoltaik aus.
Was ist Agri-PV?
Die Agri-PV kombiniert eine landwirtschaftliche und eine energiewirtschaftliche Nutzung, also den Ackerbau oder den Anbau von Sonderkulturen oder die Beweidung und die Solarstromproduktion auf derselben Fläche.
In der Praxis lässt sich Agri-PV auf unterschiedliche Weise umsetzen, beispielsweise mit hoch aufgeständerten PV-Modulen über Acker, über Sonderkulturen (Obstbäumen, Weinstöcken, Beerensträuchern) und über Weideflächen für Weidetiere (Schafe, Geflügel, Bienen). Alternativ werden die PV-Module nicht waagerecht, sondern senkrecht in Reihen angeordnet. Wobei der Abstand zwischen den Reihen entsprechend angepasst werden muss, damit sich die Module nicht gegenseitig verschatten, was den Solarertrag mindern würde.
Die Landwirtschaft bleibt dabei (zumindest formal und praktisch) weiterhin möglich und gewollt. Die Landwirtinnen und Landwirte – möglicherweise Sie selbst als Verpächterin oder Verpächter der Standortfläche, die diese landwirtschaftlich bewirtschaften, können dank der hohen reihenweise waagerechten oder der reihenweise senkrechten Aufständerung der PV-Module mit ihren Maschinen unter beziehungsweise zwischen den Modulreihen fahren und den Boden bearbeiten.
Steuerliche Einordnung bei Agri-PV
Ob eine Fläche mit Agri-PV steuerlich weiterhin als landwirtschaftlich genutzt gilt, hängt nicht nur vom Konzept, sondern von der tatsächlichen Nutzung ab. Die Finanzverwaltung prüft hier genau – etwa:
· Erfolgt eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung?
· Ist die energiewirtschaftliche Flächennutzung gegenüber der landwirtschaftlichen Flächennutzung untergeordnet oder gleichwertig?
· Sind die Einnahmen aus der Solarpacht oder aus dem Betrieb der Solaranlage (Solarertrag= dominant?
Wird die Fläche überwiegend weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet, kann sie unter bestimmten Umständen im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bleiben – das heißt:
· Es ist keine Entnahme aus dem Betriebsvermögen nötig.
· Es findet keine sofortige Besteuerung eines Entnahmegewinns statt.
· Es gilt möglicherweise weiterhin die günstige Grundsteuer A (statt Grundsteuer B).
Tipp: Das Ganze kann insbesondere auch dann für Sie als Landwirtin oder Landwirt interessant sein, wenn Sie ein eigenes Agri-PV-Projekt auf die Fläche stellen oder sich an einem solchen beteiligen wollen.
Jede Agri-PV-Anlage ist ein Einzelfall
Die steuerliche Behandlung von Agri-PV ist nicht pauschal, sondern hängt von:
· der konkreten technischen Umsetzung,
· der vertraglichen Ausgestaltung (Flächennutzung, Pacht, Betrieb),
· und der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung
ab. Die Finanzämter sind hier noch nicht bundesweit einheitlich aufgestellt – auch weil es sich um eine vergleichsweise neue Form der Flächennutzung handelt.
Agri-PV, das lässt sich zusammenfassend sagen, bedeutet nicht nur eine doppelte Flächennutzung, sondern auch einen doppelten Beratungsbedarf. Wer als Verpächterin oder Verpächter in ein Agri-PV-Projekt einsteigt, sollte deshalb unbedingt frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um Antworten auf Fragen wie die folgenden zu erhalten:
· Bleibt meine Fläche im Betriebsvermögen?
· Muss ich mit einer Entnahme rechnen?
· Welche Grundsteuer wird fällig?
· Wie werden Pachteinnahmen oder Erträge behandelt?
Tipp: Eine gut dokumentierte, regelmäßig nachgewiesene landwirtschaftliche Nutzung ist der Schlüssel, um steuerliche Vorteile (wie die Grundsteuer A oder keine Betriebsentnahme) zu erhalten.
Checkliste für Flächenverpächterinnen und Flächenverpächter: Steuerliche Fragen richtig klären!
Bevor Sie Ihre Fläche für die Errichtung einer großen Photovoltaik-Freiflächenanlage verpachten, sollten Sie diese Fragen klären:
Einkommensteuer
o Welche Einnahmen sind zu erwarten?
o Welche Werbungskosten kann ich geltend machen?
o Wird die Pacht jährlich gezahlt oder als Einmalbetrag?
o Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre möglich?
Umsatzsteuer
o Verpachte ich mit oder ohne Umsatzsteuer?
o Ist der Pächter vorsteuerabzugsberechtigt?
o Ist die Option zur Umsatzsteuer im Vertrag geregelt?
Grundsteuer
o Wird meine Fläche von Grundsteuer A auf B umgestellt?
o Wer trägt künftig die Grundsteuerlast?
Betriebsvermögen
o Ist die Fläche im Betriebsvermögen?
o Welche steuerlichen Folgen hat die Entnahme?
o Entstehen steuerpflichtige stille Reserven?
Vertragliches
o Laufzeit und Kündigungsregelungen prüfen
o Rückbauverpflichtung regeln
o Kostenübernahme festschreiben (Wegerecht, Grundsteuer, Pflege der Fläche)
o Enthält der Vertrag alle steuerlich relevanten Angaben?
Meldung beim Finanzamt
o Habe ich mich steuerlich registriert?
o Brauche ich eine neue Steuernummer?
o Muss ich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben?
Noch ein Tipp zum Schluss: Lassen Sie Ihren Solarpachtvertrag vor der Unterschrift unbedingt anwaltlich und steuerlich prüfen. Arbeiten Sie dazu idealerweise gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beziehungsweise mit einer Anwältin oder einem Anwalt , die oder der sich mit der Solarpacht auskennt und praktische Erfahrungen mit der steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Landverpachtung für Solar sowie mit dem Solarpachtrecht hat.