EU-Notfallverordnung für Erneuerbare ab 2023

Die langen Bearbeitungszeiten in Ämtern und Behörden bremsten den Ausbau der Erneuerbaren Energien bislang europaweit ziemlich aus. Das soll sich jetzt ändern.

EU einigt sich auf beschleunigte Genehmigungsregeln für erneuerbare Energien

Die europäischen Energieminister einigten sich in der Woche vor Weihnachten auf die Notfallverordnung (NotfallVO) und damit auf gezielte Änderungen an der Richtlinie über erneuerbare Energien, die im Rahmen des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission vorgeschlagen worden waren. Demnach werden Mitgliedstaaten spezielle Flächen für erneuerbare Energien mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren in Gebieten mit geringeren Umweltrisiken einrichten.

Diese Vereinbarung sei laut der zugehörigen Pressemeldung des Europäischen Rates (hier in englischer Sprache) eine wichtige Ergänzung zu den laufenden Arbeiten an der Richtlinie über erneuerbare Energien. Jozef Síkela, der tschechische Minister für Industrie und Handel, sagte gegenüber der Presse, dass schnellere Genehmigungsverfahren für Flächen, auf denen die besten Ergebnisse erzielt werden könnten, ohne die Umwelt zu schädigen, es ermöglichen würden, erneuerbare Energien in den europäischen Netzen schneller einzusetzen. Dies sei demnach der beste Weg, um von russischer Energie unabhängig zu werden. Zudem würden die beschleunigten Genehmigungsregeln Europa auch helfen, seine Klimaziele zu erreichen.

Der Ministerrat erklärte gegenüber der Presse, dass der bislang von Europa anvisierte Anteil der Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union, der im Jahr 2030 aus erneuerbaren Quellen stammen soll, per Ratsbeschluss auf mindestens 40 Prozent angehoben werden soll – ganz so, wie es in der im Juni 2022 angenommenen allgemeinen Ausrichtung zur Überarbeitung der EU- Richtlinie über erneuerbare Energien festgelegt worden war. Mit dieser Entscheidung folgt der Europäische Rat der Europäischen Kommission, die in ihrem Plan „REPowerEU“ vorgeschlagen hatte (siehe unten: Abschnitt „Wichtiges Hintergrundwissen“), einen erneuerbaren Anteil von mindestens 45 Prozent im Jahr 2030 anzupeilen. Der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 zufolge sei das derzeitige Ziel für den Anteil der Erneuerbaren am Bruttoendenergieverbrauch noch 32,5 Prozent im Jahr 2030.

18 Monate zum Kartieren neuer „Go-to-Zielgebiete“ für Erneuerbare Energieerzeugungsanlagen

Der Europäische Rat einigte sich weiterhin darauf,

  • dass die Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie am1. Januar 2023 die Gebiete kartieren würden, die für nationale Beiträge zum Ziel fürerneuerbare Energien bis 2030 erforderlich seien.
  • dass die Mitgliedstaaten zudem innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieserRichtlinie am 1. Januar 2023 einen oder mehrere Pläne zur Ausweisung von"Vorranggebieten für erneuerbare Energien" annähmen. Gut zu wissen: Die Go-to-Gebiete,in denen erneuerbare Energien zum Einsatz kommen sollen, könnten Land, Meer oderBinnengewässer betreffen und würden ausgewählt, weil sie .

                            o einerseits für bestimmte Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet seien

                 o und weil sie andererseits geringere Risiken für die Umwelt bergen würden. Sogenannte Schutzgebiete zum Beispiel sollten demnach nicht zur Sonderzone für Erneuerbare werden.

In ihren Plänen zur Ausweisung von Fördergebieten für erneuerbare Energien würden die Mitgliedstaaten auch Maßnahmen zur Abschwächung der potenziellen negativen Umweltauswirkungen der Entwicklung von Projekten in den einzelnen Fördergebieten festlegen. Die gesamten Pläne würden dann einer vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen

– damit entfalle die bislang übliche Einzelprüfung der Projekte.

Um die Integration erneuerbarer Energien in die Verteilungs- und Übertragungsnetze zu erleichtern, haben sich die Mitgliedstaaten außerdem darauf geeinigt, dass sich das Screening beziehungsweise die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Netzausbau auf die potenziellen Auswirkungen beschränken sollte, die sich aus der Änderung der Netzinfrastruktur ergeben würden.

Go-to-Gebiete werden zu Projekten von übergeordnetem öffentlichem Interesse erklärt

Mit der Ausweisung der Vorranggebiete für erneuerbare Energien als Go-to-Gebiete würden auch die Gründe für rechtliche Einwände gegen neue Anlagen eingeschränkt, heißt es in der Presserklärung des EU-Rates weiter, da davon ausgegangen werde, dass diese von übergeordnetem öffentlichem Interesse seien (Art. 3 Abs. 1 NotfallVO).

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Kürze Genehmigungsfristen sollen Ausbau der Erneuerbaren beschleunigen

Der Ministerrat einigte sich nach eigenen Angaben auch auf eine kürzere Frist von sechs Monaten für Gebiete, die bereits als geeignet für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien ausgewiesen worden seien, vorausgesetzt, sie würden nicht in Natura-2000-Gebieten liegen und seien bereits einer Umweltprüfung unterzogen worden.

Die Mitgliedstaaten einigten sich zudem darauf, dass sie Biomassefeuerungsanlagen und Wasserkraftwerke aufgrund ihrer Besonderheiten von der Ausweisung von Gebieten für erneuerbare Energien ausnehmen könnten.

Einig wurden sich die Minister auch in dem Punkt, dass die Genehmigungsverfahren für Onshore- Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien nicht länger als ein Jahr (für Offshore-Projekte nicht länger als zwei Jahre) dauern sollten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen könne diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden.

  • Für das Repowering von Anlagen
  • und für neue Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 150 Kilowatt (kW),
  • für gemeinsam genutzte Energiespeicher
  • sowie für deren Netzanschluss

sollten die Verfahren auf sechs Monate beziehungsweise auf ein Jahr begrenzt werden, wenn es sich um Offshore-Windenergieprojekte handele. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel aus zwingenden Sicherheitsgründen, könne die Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Für Gebiete außerhalb von Zielgebieten sollten die Genehmigungsverfahren zwei Jahre (für Offshore-Projekte für erneuerbare Energien drei Jahre) nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen könne die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Der Rat wurde sich auch darüber einig, dass die Zeit, in der die Anlagen, ihre Netzanschlüsse und die dazugehörige notwendige Netzinfrastruktur gebaut oder repowered würden, nicht auf diese Fristen angerechnet werden sollte.

Genehmigungsverfahren für Solaranlagen: Nicht länger als 3 Monate!

Für Solaranlagen vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass das Genehmigungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern soll. Bei Anlagen mit höchstens 50 kW gelte die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung antworten (Art.4).

Ausbleibende Antwort innerhalb gesetzlicher Fristen gilt als Zustimmung

Die Mitgliedstaaten könnten vorsehen, dass das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der gesetzten Fristen als stillschweigende Zustimmung zu den Zwischenschritten betrachtet werden könne. Es wird aber angemerkt, dass für die Erteilung von Genehmigungen eine ausdrückliche endgültige Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens erforderlich sei.

Wichtiges Hintergrundwissen

Am 18. Mai 2022 hatte die Europäische Kommission ihren REPowerEU-Plan als Reaktion auf die Schwierigkeiten und die weltweite Störung des Energiemarktes vorgelegt, die vom völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine verursacht worden waren. Der REPowerEU- Plan zielt darauf ab, die Abhängigkeit der EU von russischen fossilen Brennstoffen zu beenden und weitere Fortschritte bei der Erreichung der Klimaziele der EU zu erreichen.

Als Teil des REPowerEU-Plans hatte die Kommission eine Reihe von gezielten Änderungen bestehender Rechtsvorschriften im Energiebereich vorgeschlagen, darunter

  • die Richtlinie über erneuerbare Energien (RED),
  • die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
  • und die Energieeffizienzrichtlinie (EED).

Alle drei Richtlinien würden laut dem Europäischen Rat derzeit im Rahmen des "Fit for 55"-Pakets überarbeitet, das von der Kommission 2021 angenommen worden war. Die Elemente der EED und der EPBD seien bereits in diesen Prozess integriert worden und der aktuelle Vorschlag betreffe demnach nur noch die erneuerbaren Energien.

Die allgemeine Ausrichtung lege den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament fest. Die beiden Organe könnten nun ihre Positionen zum REPowerEU- Vorschlag in die laufenden Verhandlungen über die Richtlinie über erneuerbare Energien einbringen.

So reagieren die deutschen Branchenverbände und Naturschützer auf die EU- Notfallverordnung

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) begrüßt die umfangreichen Beschlüsse, da sie den Maßnahmen der Bundesregierung zur Beschleunigung der Energiewende weiter Rückenwind verschaffen würden. Erneuerbare Energien, Speicher und die Netzinfrastruktur seien jetzt auch auf EU-Ebene im überragenden öffentlichen Interesse. Ihnen werde damit in der Schutzgüterabwägung Vorrang gewährt. Auch die EU habe somit den Bedarf für eine Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer in Zeiten der fossilen Kosten- und Versorgungskrise erkannt. Weitere Regelungen, wie eine Frist von höchstens drei Monaten für Photovoltaik-Genehmigungsverfahren, vereinfachtes Repowering, also der Ersatz von alten mit neuen Anlagen, innerhalb von sechs Monaten und die Anerkennung der deutschen Wind-Vorranggebiete als Go-to-Areas würden ebenfalls dazu beitragen, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, sagte die BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter zu den EU-Beschlüssen.

Wenn die EU-Mitgliedsstaaten in Erneuerbaren-Vorranggebieten auf eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten könnten, sofern auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung stattgefunden habe, sei es laut BEE wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung dieser Regel keine Verzögerung der Genehmigungsverfahren bedeute. Gleichzeitig dürfe es außerhalb dieser ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete nicht zu einem Stopp des Ausbaus der Erneuerbaren Energien kommen. Der rechtliche Rahmen müsse so ausgestaltet sein, dass auch in diesen Gebieten weiterhin ein rascher Ausbau möglich sei, fordert der BEE weiter.

Auch der Wärmepumpenhochlauf werde dem BEE zufolge mit der NotfallVO vorangetrieben: Die Befristung der Genehmigungsverfahren auf maximal einen Monat und ein vereinfachtes Verfahren für den Netzanschluss kleiner Wärmepumpen würden demnach deutlichen Schwung in den Wärmepumpenausbau bringen. Vor dem Hintergrund einer vermutlich knapper werdenden Gasreserve im Winter 2023/24 sei das eine gute Nachricht. Denn auch die Wärmewende müsse endlich schneller vorangehen, sagte Peter in der zugehörigen Pressemeldung des BEE.

Die Umsetzung der Verordnung sei jetzt Sache der EU-Mitgliedsstaaten. In Deutschland stünden vor allem die Bundesländer in der Verantwortung: Von der Ausweisung geeigneter Flächen über die Kommunikation der Notwendigkeit der Energiewende vor Ort bis hin zu den Genehmigungen. Nun gelte es, die Vorgaben der NotfallVO so schnell wie möglich handhabbar vor Ort umzusetzen und den Ausbau zu beschleunigen. Denn der Ausbau werde mit der EU-NotfallVO nicht zu einem Selbstläufer, sondern brauche das Engagement in Ländern und Kommunen, erklärt Dr. Simone Peter abschließend.

Schon einen Tag vor dem Zusammentritt des EU-Energieministerrats hatte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zur EU Notfall-Verordnung Stellung bezogen, da der Entwurf demnach noch einige Regelungen enthalte, die im schlimmsten Fall einen gegenteiligen Effekt entwickeln könnten. Kerstin Andreae, die Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung sagte in der zugehörigen Presseerklärung, dass Europa dringend mehr Tempo beim Ausbau der regenerativen Energien brauche. Denn nur mit deutlich mehr Erneuerbaren würden die Klimaziele erreicht, die Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten und damit der Wirtschaftsstandort Europa gestärkt.

Daher sei es gut, dass die EU den Ausbau der Erneuerbaren nun per Notfall-Verordnung beschleunigen wolle. Die gewählte rechtliche Form einer Notfall-Verordnung werde dem BDEW zufolge dem Anspruch gerecht, Tempo zu machen, da diese nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müsse und damit wertvolle Zeit eingespart werden könne. Eine Beschleunigung bei Wind, Solar und Wärmepumpen zeige laut Andreae den richtigen Weg. Zugleich warnt sie, dass der Schuss nicht nach hinten losgehen dürfe: Nach dem Entwurf der EU-Kommission könnten beim Artenschutz sogar noch strengere Vorgaben gelten, als bisher vorgesehen seien. So könnten zukünftig für Erneuerbare-Projekte sogar Schutzmaßnahmen ohne Anlass als Mindestanforderung angeordnet werden. Selbst wenn die Vorschrift Auslegungsspielräume in andere Richtungen offenlasse, würden diese nach BDEW-Erfahrung in der Praxis nicht zugunsten der Projektierer ergriffen. Das würde die aktuelle Rechtslage in Deutschland erheblich verschlechtern und müsse dringend angepasst werden, fordert Andreae. Eine von den Mitgliedstaaten diskutierte Streichung dieser Vorgaben würde zwar helfen, den Erneuerbaren-Ausbau zumindest nicht auszubremsen. Um jedoch mit der Verordnung die angestrebte Beschleunigungswirkung zu erreichen, bleibe es bei der Forderung des BDEW, die Vorgaben im Sinne einer echten Umkehr vom Individuen- zum Populationsschutz weiterzuentwickeln.

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Auch sei in dem Entwurf die Chance verpasst worden, die Genehmigungsprozesse mit konkreten Maßnahmen erheblich zu beschleunigen. Hierzu gehöre beispielsweise die Anerkennung von Zahlungen in Artenhilfsprogrammen seitens der Projektierer als alternatives Modell zu den individuell umzusetzenden Maßnahmen. Eine Unterstützung von breit angelegten Artenhilfsprogrammen nehme den Schutz bestimmter Arten gesamtheitlich in den Blick und entlaste die Genehmigungsprozesse an einzelnen Standorten. Was nicht vergessen werden dürfe: Die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus erfordere auch eine Beschleunigung beim Netzausbau. Dieser dürfe dem Erneuerbaren-Ausbau nicht hinterherlaufen und sei leider noch nicht hinreichend in der Notfall-Verordnung geregelt, stellt Andreae gegenüber der Presse fest.

Um Planungs- und Genehmigungsverfahren der Erneuerbaren auch langfristig im Sinne der von der EU und in Deutschland gesteckten Ziele zum Erneuerbaren-Ausbau zu beschleunigen, sollte zudem neben der vorliegenden Notfall-Verordnung auch die laufende Überarbeitung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ambitioniert vorangetrieben werden. Die EU-Kommission und das Europäische Parlament hätten hierzu bereits gute Vorschläge vorgelegt, die nun schnell beschlossen werden sollten, fordert Andreae abschließend.

Der Deutsche Naturschutzbund NABU nennt die EU-Notverordnung in seiner Presseerklärung einen politischen Fehltritt. Der NABU-Präsident Jörg Andreas Krüger kommentiert, dass mit der Notverordnung ein schadhafter Wildwuchs von Erneuerbaren zu Lasten der Natur zu befürchten sei. Die Bundesregierung riskiere demnach, jahrzehntelang bewährte und für den Natur- und Klimaschutz wichtige Planungs- und Umweltstandards aufzugeben. Um das Umsetzungschaos zu mindern, müsse Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck jetzt von einer Hauruck-Novelle der parallel verhandelten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED IV) absehen. Stattdessen seien EU-weit Vorgaben für eine Raumplanung zu entwickeln, die Naturschutz und Klimaschutz gleichermaßen in den Blick nehmen würden.

Raphael Weyland, der EU-Umweltrechtsexperte des NABU, ergänzt, dass es die Naturkrise verschärfe, wenn man erneuerbare Energien pauschal als im überwiegenden öffentlichen Interesse betrachte – ohne die ökologische Wertigkeit des Standorts zu berücksichtigen, wie es die Notverordnung tue. Die damit einhergehenden Eingriffe in bestehendes Umweltrecht würden laut Weyland auch zu Rechtsunsicherheiten und damit letztlich nicht zur Projektbeschleunigung führen. Mit der Notverordnung seien zudem Teile der vierten Novelle der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie überholt worden. Um die Natur- und Klimakrise gemeinsam anzugehen, müssten nun beschleunigt natürliche Lebensräume wie Moore, Wälder und Seegraswiesen wiederhergestellt werden.

Die EU-Notverordnung sehe der NABU nach eigenen Angaben auch deshalb kritisch, weil sie verschiedene gefährliche Präzedenzfälle schaffe. So würden unter dem Deckmantel der Energiewende Bereichsausnahmen von der UVP-Richtlinie, der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie geschaffen, ohne diese Rechtsakte selbst ändern zu wollen. Nicht zuletzt werde unter Berufung auf eine Notfallkompetenz das Europäische Parlament ausgehebelt.

Besonders denkwürdig sei das Gesetzesvorhaben auch deshalb, weil es der Energierat offenbar nicht besonders ernst meine mit Klimaschutz und Erneuerbaren. Denn parallel zur Debatte um die Notverordnung habe er seine Zustimmung zur Anhebung eines wichtigen Erneuerbaren-Zieles verweigert. Damit spielt der NABU darauf an, dass die EU-Kommission mit REPowerEU auch vorgeschlagen hatte, das bestehende Ziel von 40 Prozent Erneuerbaren im Bruttoendenergieverbrauch auf 45 Prozent anzuheben. Diese Änderung hätten die Mitgliedstaaten aber abgelehnt (siehe oben).

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