Osterpaket: Beschleunigung für erneuerbare Energien

Anfang Januar 2022 zog Dr. Robert Habeck seine „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ (wir berichteten). Zugleich stellte der Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Pläne für die kommenden Monate vor – unter anderem kündigte er ein „Osterpaket“ und ein „Sommerpaket“ mit Maßnahmen an, um Deutschland auf Klimakurs zu bringen. Das Osterpaket, eine 500 Seiten starke und damit die größte Gesetzesnovelle der deutschen Energiepolitik bislang, lieferte er Anfang April, inzwischen ist es vom Bundeskabinett beschlossen. Jetzt ist das Osterpaket im Gesetzgebungsverfahren. Laut Medienberichten sei damit zu rechnen, dass das Gesetzespaket noch vor der Sommerpause vom deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. Alles Wichtige zum Osterpaket und zum Sommerpaket fassen wir hier für Sie zusammen.

Was ist das Osterpaket?

Laut der zugehörigen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das sogenannte Osterpaket die „zentrale Gesetzesnovelle“ zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Es handele sich demnach um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket würden, so schreibt das BMWK weiter, verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben.

Robert Habeck erklärte gegenüber der Presse, was das Osterpaket ist: Es sei der Beschleuniger (Katalysator) für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Habeck zufolge würden wir damit den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppeln. Wir würden mit dem Osterpaket die Geschwindigkeit beim Erneuerbaren Ausbau verdreifachen – zu Wasser, zu Land und auf dem Dach. Die erneuerbaren Energien lägen künftig im öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Das sei laut Habeck entscheidend, um das Ausbautempo zu erhöhen. Insgesamt würden mit dem Osterpaket die Voraussetzungen für die Energiesicherheit und die Energiesouveränität Deutschlands geschaffen. Zugleich lege das Osterpaket die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral werde.

Das Osterpaket sei Teil der Agenda der neuen deutschen Regierung und in den vergangenen Monaten unter Hochdruck erarbeitet worden. Es hätte, so sagte Dr. Robert Habeck weiter, angesichts des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine nun eine doppelte Dringlichkeit erhalten. Doppelt, weil sich

· zum einen die Klimakrise zuspitze

· und zum anderen der Angriff Russlands zeige, wie wichtig es sei, aus den fossilen Energien auszusteigen und den Ausbau der Erneuerbaren konsequent voranzutreiben.

Das werde die Regierung jetzt beherzt und konsequent angehen.

Welche Gesetze novelliert das Osterpaket?

Das Osterpaket sei laut dem BMWK ein sogenanntes Artikelgesetz, das auf mehr als 500 Seiten folgende Einzelgesetze umfasse:

· das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),

· das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),

· das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),

· das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),

·  das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

·  weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht

Was passiert als Nächstes mit dem Osterpaket?

Das deutsche Bundeskabinett, also die Bundesregierung, verabschiedete am 6. April 2022 das Osterpaket. Die Bundesregierung besteht gemäß Artikel 62 des deutschen Grundgesetzes (GG) aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Dabei habe es in der Kabinettsfassung des Osterpaktes gegenüber dem Referentenentwurf noch einige Änderungen gegeben. Das Osterpaket werde dem BMWK zufolge nach der Verabschiedung dem Deutschen Bundestag zugeleitet und gehe in einem folgenden Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Welche Maßnahmen stehen im Osterpaket?

Das BMWK nennt in seiner Pressemeldung die folgenden Maßnahmen im Osterpaket:

  • Als Herzstück vom Osterpaket bezeichnet das Bundesministerium den darin verankerten Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See werde damit auf ein völlig neues Niveau gehoben. Bis 2030 sollten mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren bezogen werden.

Es werden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben :

  • So würden neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik (PV) bereitgestellt,
  • die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet,
  • windschwache Standorte verstärkt erschlossen
  • und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaik-Dachanlagen verbessert.

Der Ausbau der Windenergie auf See soll künftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden: Neben der

  • Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen
  • würden künftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netze wird beschleunigt, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.

  • Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert und es werden neue Projekte aufgenommen, damit die Netze mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten können.
  • Mit der Abschaffung der EEG-Umlage zum werden zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet.
  • Es werden die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten gestärkt, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.

Welche konkreten Maßnahmen zur Photovoltaik und anderen EE stehen im Osterpaket ?

DAS BMWK stellte ein Überblickspapier zum Osterpaket und die Gesetzentwürfe zur Verfügung: Das liefert weitere Details zum Osterpaket, die wir Ihnen jetzt vorstellen.

Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.

1. Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80 Prozent

Das Ausbauziel für 2030 werde demnach angehoben – und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das neue 80-Prozent-Ziel bedeute eine massive Beschleunigung des EE-Ausbaus:

  • Zum einen habe der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 2021 erst bei 42 Prozent gelegen, so dass der Anteil innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden müsse.
  • Zum anderen werde der Stromverbrauch parallel dazu steigen, unter anderem wegen der zunehmenden Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung).

Der mit den Maßnahmen vom Osterpaket beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien und der Elektrifizierung bewirke laut dem BMWK-Positionspapier die schnellere Reduzierung des Importbedarfs fossiler Energien und verringere so die Abhängigkeit insbesondere von Erdgasimporten.

Daraus folge, dass im Jahr 2030 insgesamt rund 600 Terawattstunden (TWh) Strom in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden solle.

2. Vorrang für erneuerbare Energien

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen werde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

3. Anpassung der Ausschreibungsmengen an das neue Ausbauziel für 2030

Um das neue Ausbauziel von 80 Prozent für 2030 zu erreichen, werde Deutschland die Ausbaupfade deutlich anheben.

  • Bei der Windenergie an Land würden deshalb die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Windenergieanlagen an Land im Umfang von insgesamt rund 115 GW in Deutschland installiert sein sollen.
  • Bei der Solarstromenergie würden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Solaranlagen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

4. Strom soll 2035 nahezu vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen

2035 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen und die Stromversorgung damit weitestgehend unabhängig von fossilen Energieimporten werden.

5. Großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die PV

Die Rahmenbedingungen für die Solarstromenergie würden mit einem großen Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:

  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina würden angepasst und der Ausbau hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.
  • Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen werde insbesondere die Vergütung für Anlagen deutlich angehoben: - Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisten, würden künftig eine auskömmliche Förderung erhalten. - Anlagen, bei denen die Betreiber den Strom auch teilweise selbst verbrauchen, würden wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung als die Anlagen mit Volleinspeisung erhalten.

Die neuen Vergütungssätze sollen vorbehaltlich ihrer beihilferechtlichen Genehmigung bereits vorgezogen im Laufe des Jahres 2022 anwendbar sein, um zwischenzeitlichen Attentismus zu vermeiden. Darüber hinaus werde die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

  • Bei Freiflächenanlagen werde die Flächenkulisse unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher und naturschutzverträglicher Aspekte maßvoll erweitert. Neben den bisherigen Flächenkategorien wie Konversionsflächen und Seitenrandstreifen sowie den erweiterten benachteiligen Gebieten kämen Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV neu hinzu.
  • Die letztgenannten Kategorien würden in die reguläre PV-Freiflächenausschreibung überführt. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen würden wegen ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen erhalten, um wettbewerbsfähig zu sein.

6. Flankierung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land

Die wesentlichen Hemmnisse bei Wind an Land können dem BMWK-Positionspapier zufolge nicht im EEG selbst gelöst werden, (beispielsweise zu geringe Flächenausweisungen). Sie würden deshalb mit einem gesonderten Gesetzespaket abgebaut, das in einem zweiten Schritt später im Kabinett beschlossen werden soll (sogenanntes Sommerpaket). Zur Flankierung dieser Maßnahmen enthalte das EEG 2023 aber bereits wichtige Detailänderungen. So würden unter anderem

· die Degression des Höchstwerts für zwei Jahre ausgesetzt,

· das Referenzertragsmodell für windschwache Standorte verbessert

· und die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben.

7. Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke

Die Förderung der Biomasse werde stärker auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen könne. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse würden stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 Megawatt (MW) pro Jahr erhöht. Biomethan dürfe künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Außerdem soll die begrenzte Ressource Biomasse künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden.

8. Stärkung der Bürgerenergie

Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus würden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften von den Ausschreibungen ausgenommen. Bürgerenergieprojekte könnten demnach künftig auch realisiert werden, ohne dass sie zuvor an einer Ausschreibung teilnehmen müssten. Dies sei wegen der Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf Windprojekte bis 18 MW und Solarprojekte bis 6 MW begrenzt.

9. Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen werde im Lichte der ersten Erfahrungen maßvoll überarbeitet und mit dem Ziel einer weiteren Stärkung der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt. Insbesondere werde die finanzielle Beteiligung auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen könnten künftig die Kommunen finanziell beteiligen – ihre Kosten würden in derselben Weise wie bei Neuanlagen erstattet. Im Interesse des Naturschutzes könnten die Kommunen schließlich bei (geförderten und ungeförderten) Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

10. Weiterentwicklung der Förderungen für Innovationen und Speicher

Die Innovationsausschreibungen würden fortgeführt, aber von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt, da sich die fixe Marktprämie nicht bewährt habe.

Zudem soll ein neues Ausschreibungssegment eingeführt werden: Um die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu verstetigen und die Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung in der Praxis zu erproben, sollen innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert und so der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördert werden. Dazu würden Anlagenkombinationen gefördert, bei denen Erneuerbare-Energien-Anlagen als Energielieferant um einen lokalen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas ergänzt würden.

Das neue EEG enthalte hierfür zunächst eine Verordnungsermächtigung; die entsprechende Verordnung soll noch im Jahr 2022 erlassen werden. Zugleich würden neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf Wasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“).

11. Entlastung der Verbraucher durch eine Finanzierung des EEG über den Bundeshaushalt

Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien werde künftig über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ gedeckt und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. So würden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt. Rechtstechnisch werde dies mit entsprechend hohen Bundeszuschüssen auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber umgesetzt. Damit werde die mit dem von der Bundesregierung am 9. März 2022 beschlossenen Gesetzentwurf für das zweite Halbjahr 2022 vorgesehene Absenkung der EEG-Umlage auf null fortgeführt und entfristet.

12. Verbesserte Neuregelung der Erhebung der Energie-Umlagen

In diesem Zusammenhang werde die Wälzung weiterer Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht und in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage würden weiterhin nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Infolge dessen fielen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Damit werde in erheblichem Umfang Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver. Außerdem sollen im Interesse der Sektorenkopplung Wärmepumpen von den Umlagen ausgenommen werden.

13. Zukunftsfeste Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung

Infolge der Finanzierung der EEG-Förderung durch den Bund werde die Besondere Ausgleichsregelung für den Bereich des EEG nicht mehr benötigt. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei anderen Umlagen entlaste (KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage), müsse sie auf eine neue Grundlage gestellt werden. Außerdem würden die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der Besonderen Ausgleichsregelung fordern. Vor diesem Hintergrund werde die Besondere Ausgleichsregelung in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und deutlich entbürokratisiert. Dies schaffe gerade für die Industrie eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage.

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